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Beschluss

VII B 183/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß §115 Abs.2 Nr.1 FGO zugelassen, wenn keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt ist. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet eine gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach §46 Abs.2 Nr.4 StBerG, die der Betroffene substantiiert zu widerlegen hat. • Verfahrensrügen führen nur dann zur Zulassung der Revision (§115 Abs.2 Nr.3 FGO), wenn sie schlüssig dargelegt sind und die angegriffenen Entscheidungen greifbar gesetzwidrig sind. • Die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung (§76 Abs.1 FGO) und das rechtliche Gehör sind verletzt, wenn wesentliche Aufklärungsmöglichkeiten nicht genutzt wurden; bloße unsubstantiierte Behauptungen genügen jedoch nicht, um einen Verfahrensmangel zu begründen. • Ablehnungsgesuche gegen Richter sind nur dann prozessual erheblich, wenn die ablehnenden Beschlüsse offensichtlich willkürlich oder nichtig sind; aus den Entscheidungsgründen darf der Tenor ausgelegt werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls: Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen • Die Revision wird nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß §115 Abs.2 Nr.1 FGO zugelassen, wenn keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt ist. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet eine gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach §46 Abs.2 Nr.4 StBerG, die der Betroffene substantiiert zu widerlegen hat. • Verfahrensrügen führen nur dann zur Zulassung der Revision (§115 Abs.2 Nr.3 FGO), wenn sie schlüssig dargelegt sind und die angegriffenen Entscheidungen greifbar gesetzwidrig sind. • Die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung (§76 Abs.1 FGO) und das rechtliche Gehör sind verletzt, wenn wesentliche Aufklärungsmöglichkeiten nicht genutzt wurden; bloße unsubstantiierte Behauptungen genügen jedoch nicht, um einen Verfahrensmangel zu begründen. • Ablehnungsgesuche gegen Richter sind nur dann prozessual erheblich, wenn die ablehnenden Beschlüsse offensichtlich willkürlich oder nichtig sind; aus den Entscheidungsgründen darf der Tenor ausgelegt werden. Der Kläger wurde durch die Steuerberaterkammer mit Bescheid vom 31.08.2010 wegen Vermögensverfalls nach §46 Abs.2 Nr.4 StBerG die Bestellung als Steuerberater widerrufen. Das Verfahren verlief zunächst mit erfolgloser Klage; der BFH hob das Urteil wegen Verhandlungsfehlern auf und verwies zurück. Während des zweiten Rechtszugs wurde über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger stellte mehrere Ablehnungsanträge gegen Richter und vorgetragenen Zeugen sowie Beweisanträge und rügte Verfahrensmängel, unzureichende Sachaufklärung zu Höhe und Verjährung von Steuerschulden und unzureichende Prüfung von Tilgungsmöglichkeiten. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab, weil die Insolvenzeröffnung die Vermögensverfallsvermutung begründet habe, die der Kläger nicht substantiiert widerlegt habe, und weil kein Nachweis vorliege, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien. Gegen die Nichtzulassung der Revision legt der Kläger Beschwerde ein. • Zulassungsanforderungen: Die Beschwerde genügt den Anforderungen des §116 Abs.3 S.3 FGO nicht, insbesondere fehlt eine klar formulierte, klärungsbedürftige Rechtsfrage für §115 Abs.2 Nr.1 FGO. • Vermögensverfall (§46 Abs.2 Nr.4 StBerG): Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls; der Kläger musste durch substantiierte Angaben den Nachweis erbringen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse dennoch geordnet sind. • Beweis- und Aufklärungspflicht (§76 Abs.1 FGO): Das FG hat die Sachaufklärungpflicht nicht verletzt, weil der Kläger nur unsubstantiierte und widersprüchliche Behauptungen vorgetragen hat; konkrete Angaben zur Höhe oder Rechtsgrundlage einer Reduktion der Steuerschulden fehlten. • Nachweis des Ausschlusses der Gefährdung von Mandanten: Das FG hat unter Berücksichtigung der Umstände (u.a. fehlende Kontrollmöglichkeiten bei eventuellem Wiederaufnehmen selbständiger Tätigkeit) zu Recht den Entlastungsnachweis verneint; der Senat ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (§118 Abs.2 FGO). • Verfahrensrügen (Ablehnungsgesuche, Zeugenbenennung, PKH, Stundungs- und Ruhensfragen): Die angegriffenen Beschlüsse des FG sind nicht offensichtlich nichtig oder willkürlich; aus den Entscheidungsgründen ergab sich, gegen welchen Antrag entschieden wurde, und ein Gehörs- oder Sachaufklärungsverstoß ist nicht bewiesen. • EMRK-Rüge: Pauschaler Verweis auf Art.14 EMRK reicht ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zur Zulassung der Revision. • Verfahrensrechtliche Folgen der Insolvenzeröffnung: Weder führten Stundungsanträge noch die Insolvenzverfahrens­eröffnung ohne gesonderten Antrag zum Ruhen des Verfahrens; die Bestellung als Steuerberater betrifft nicht die Insolvenzmasse. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; Kostenentscheidung gemäß §135 Abs.2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Finanzgericht hat zu Recht die Klage als unbegründet angesehen, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Vermögensverfallsvermutung auslöst, die der Kläger nicht schlüssig widerlegt hat, und weil das FG den Nachweis ausgeschlossen hat, dass keine konkrete Gefährdung der Interessen von Auftraggebern besteht. Verfahrensrügen des Klägers sind nicht schlüssig dargelegt oder entbehren der Erkennbarkeit greifbarer Gesetzeswidrigkeit; Beweis- und Aufklärungsdefizite sind nicht nachgewiesen. Die Beschwerde hatte somit keinen Erfolg und die Kostenentscheidung des Gerichts bleibt bestehen.