Urteil
VIII R 29/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstattungszinsen nach §233a AO sind steuerbare Einkünfte aus Kapitalforderungen gemäß §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG i.d.F. JStG 2010.
• §12 Nr.3 EStG steht der Besteuerung solcher Erstattungszinsen nicht entgegen.
• Die rückwirkende Anwendungsregel des §52a Abs.8 Satz2 EStG i.d.F. JStG 2010 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil schutzwürdiges Vertrauen in die frühere Nichtbesteuerung nicht bestanden hat.
Entscheidungsgründe
Erstattungszinsen nach §233a AO steuerpflichtig als Erträge aus Kapitalforderungen • Erstattungszinsen nach §233a AO sind steuerbare Einkünfte aus Kapitalforderungen gemäß §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG i.d.F. JStG 2010. • §12 Nr.3 EStG steht der Besteuerung solcher Erstattungszinsen nicht entgegen. • Die rückwirkende Anwendungsregel des §52a Abs.8 Satz2 EStG i.d.F. JStG 2010 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil schutzwürdiges Vertrauen in die frühere Nichtbesteuerung nicht bestanden hat. Die Kläger wurden zur Einkommensteuer veranlagt; im Streitjahr 1996 erklärten sie erhaltene Erstattungszinsen in Höhe von 929.939 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt berücksichtigte einen geringeren Betrag als steuerpflichtige Erstattungszinsen und kürzte die geltend gemachten abzugsfähigen Nachforderungszinsen. Die Kläger machten nach Veröffentlichung eines BFH-Urteils 2010 die Steuerbefreiung der Erstattungszinsen geltend. Das Finanzgericht gab der Klage auf Nichtbesteuerung statt. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte die Anwendung von §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 i.V.m. §52a Abs.8 EStG i.d.F. JStG 2010; die Kläger hielten die Neuregelung für verfassungswidrig wegen unzulässiger Rückwirkung. • Die Revision ist begründet; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. • Erstattungszinsen nach §233a AO sind nach §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG i.d.F. JStG 2010 steuerbare Erträge aus Kapitalforderungen; dem steht §12 Nr.3 EStG nicht entgegen. Der Senat stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (insbesondere VIII R 36/10) und erspart eine vollständige Wiederholung. • Die verfassungsrechtlichen Einwendungen scheitern: Die Anwendungsregelung des §52a Abs.8 Satz2 EStG bewirkt zwar echte Rückwirkung, diese ist aber verfassungsgemäß, weil kein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen auf die Nichtbesteuerung bestand. • Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte vor der Rechtsprechungsänderung nicht entstehen, da die bis dahin gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die andere Rechtsauffassung trugen. • Die kurze Zeitspanne zwischen Veröffentlichung der Rechtsprechungsänderung und Inkrafttreten des JStG 2010 sowie das Fehlen schutzwürdiger Vermögensdispositionen der Kläger verhindert das Entstehen schutzwürdigen Vertrauens. • Die Entscheidung steht im Einklang mit späteren höchstrichterlichen Entscheidungen, wonach das Rückwirkungsverbot dort zurücktritt, wo kein Vertrauen in den Bestand des früheren Rechts begründet werden konnte. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage der Steuerpflichtigen abgewiesen. Die streitigen Erstattungszinsen sind als steuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen nach §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG i.d.F. JStG 2010 zu behandeln. §12 Nr.3 EStG verhindert diese Besteuerung nicht. Die rückwirkende Anwendungsbestimmung des §52a Abs.8 Satz2 EStG ist verfassungsgemäß, weil die Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtbesteuerung entwickeln konnten; daher bleibt die gesetzliche Neuregelung anzuwenden und die Einkommensteuerfestsetzung entsprechend zu korrigieren.