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Urteil

VIII R 28/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstattungszinsen nach §233a AO sind steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG (JStG 2010). • §12 Nr.3 EStG verdrängt die Besteuerung von Erstattungszinsen nicht, die durch die spezielle Regelung des §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG erfasst werden. • Eine nachfolgende Gesetzesänderung mit Rückwirkung berührt die Entscheidung nicht, wenn die Steuerfestsetzung durch geänderte Festsetzungen bereits Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungszinsen nach §233a AO sind steuerpflichtige Kapitaleinkünfte • Erstattungszinsen nach §233a AO sind steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG (JStG 2010). • §12 Nr.3 EStG verdrängt die Besteuerung von Erstattungszinsen nicht, die durch die spezielle Regelung des §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG erfasst werden. • Eine nachfolgende Gesetzesänderung mit Rückwirkung berührt die Entscheidung nicht, wenn die Steuerfestsetzung durch geänderte Festsetzungen bereits Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Die Kläger wurden gemeinsam veranlagt. Im Verlustentstehungsjahr 1992 erhielten sie Einkommensteuererstattungen für 1989 und 1990 sowie nach §233a AO gezahlte Erstattungszinsen in Höhe von 273.170 DM, die sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärten. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen bei der Veranlagung 1992 und berichtigte später den Gesamtbetrag der Einkünfte 1992. Die Kläger beantragten 2010, den rücktragsfähigen Verlust aus 1992 um die Erstattungszinsen zu erhöhen und beriefen sich auf frühere BFH-Rechtsprechung. Das Finanzgericht gab der Klage statt und wertete §12 Nr.3 EStG als nicht entgegenstehend; das Finanzamt legte Revision ein. Streitpunkt war, ob Erstattungszinsen steuerpflichtig sind und ob neue gesetzliche Regelungen verfassungswidrige Rückwirkung entfalten. • Verfahrensrechtlich ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, weil ein Änderungsbescheid ergangen ist, der Gegenstand der Revision wurde; der Senat entscheidet in der Sache selbst (§§121,100 FGO). • Die Revision ist begründet; Erstattungszinsen nach §233a AO sind steuerbare Erträge aus Kapitalforderungen i.S. von §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG in der Fassung des JStG 2010. §12 Nr.3 EStG steht dem nicht entgegen; die spezielle Regelung des §20 greift ein. • Der Senat stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (u.a. VIII R 36/10) und sieht keine ergänzenden, die Entscheidung ändernden Argumente in der Literatur. • Die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die rückwirkende Gesetzesregelung greifen nicht durch; auf parallele Entscheidungen wird verwiesen. • Weil die Erstattungszinsen bereits als steuerpflichtige Einkünfte bei der Veranlagung 1992 berücksichtigt wurden, führt die Entscheidung nicht zu einer Veränderung des rücktragsfähigen Verlustes zugunsten der Kläger. Die Revision des Finanzamts wird teilweise stattgegeben und die Klage abgewiesen. Erstattungszinsen nach §233a AO sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG steuerpflichtig; §12 Nr.3 EStG verhindert diese Einordnung nicht. Die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die rückwirkende gesetzliche Regelung sind unbegründet. Da die Zinsen bei der Veranlagung 1992 bereits korrekt berücksichtigt wurden, ändert sich der auf das Streitjahr rücktragsfähige Verlust nicht zugunsten der Kläger. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §135 Abs.1 FGO.