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Urteil

VIII R 28/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
II. 1. Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil am 3. Juni 2014 ein Änderungsbescheid ergangen ist, der nach § 68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Das Urteil des FG betraf somit einen Verwaltungsakt, der nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 II R 164/85, BFHE 154, 13, BStBl II 1988, 955, m.w.N.; vom 6. August 2013 VIII R 10/10, BFHE 242, 321, BStBl II 2013, 862). Da sich hinsichtlich des Streitpunkts keine Änderungen ergeben, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO. 2. Aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO entscheidet der Senat in der Sache selbst. Die begründete Revision führt zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). a) Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Erträge aus Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010. § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 12. November 2013 VIII R 36/10 (BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168) unter II.1. (Rz 15 bis 19) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen hier von einer Wiedergabe dieser Ausführungen ab. Den seither erfolgten Äußerungen in der Fachliteratur zu dieser Entscheidung (vgl. zustimmend Steinhauff, Der Ertragsteuerberater 2014, 91; derselbe in jurisPR-SteuerR 13/2014, Anm. 3; kritisch in Bezug auf das als "asymmetrisch" empfundene Ergebnis: Behrens, Betriebs-Berater 2014, 996) sind keine zusätzlichen Gesichtspunkte zu entnehmen, die einer weitergehenden rechtlichen Erörterung bedürften. b) Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kläger greifen nicht durch. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Urteils im Parallelverfahren der Beteiligten vom 24. Juni 2014 VIII R 29/12 (BFHE 246, 306) unter II.2. verwiesen. c) Da die den Klägern im Jahr 1992 zugeflossenen Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerpflichtige Erträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind, wie vom FA bei der Veranlagung der Einkommensteuer für 1992 bereits zutreffend berücksichtigt, ergibt sich keine Veränderung hinsichtlich des auf das Streitjahr rücktragsfähigen Verlustes zugunsten der Kläger. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken