Beschluss
IV B 46/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausübung des Wahlrechts zur Bildung einer Rücklage nach § 6b i.V.m. § 6c EStG ist dort wirksam, wo die Gewinnermittlung erfolgt; entscheidend ist, dass die eingereichte Gewinnermittlung Grundlage für die Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung geworden ist.
• Ein Steuerpflichtiger kann das einmal ausgeübte Wahlrecht zur Rücklagenbildung bis zur formellen Bestandskraft der betreffenden Steuerfestsetzung oder Feststellung durch Einreichung einer geänderten Gewinnermittlung zurücknehmen; eine rein konkludente Rückgängigmachung genügt nicht.
• Die Zulassung der Revision wegen Rechtsfortbildung ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsfähig ist oder auf einer unzutreffenden Prämisse beruht.
Entscheidungsgründe
Wahlrecht zur Rücklagenbildung nach § 6b i.V.m. § 6c EStG: Wirksamkeit und Rückgängigmachung • Die Ausübung des Wahlrechts zur Bildung einer Rücklage nach § 6b i.V.m. § 6c EStG ist dort wirksam, wo die Gewinnermittlung erfolgt; entscheidend ist, dass die eingereichte Gewinnermittlung Grundlage für die Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung geworden ist. • Ein Steuerpflichtiger kann das einmal ausgeübte Wahlrecht zur Rücklagenbildung bis zur formellen Bestandskraft der betreffenden Steuerfestsetzung oder Feststellung durch Einreichung einer geänderten Gewinnermittlung zurücknehmen; eine rein konkludente Rückgängigmachung genügt nicht. • Die Zulassung der Revision wegen Rechtsfortbildung ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsfähig ist oder auf einer unzutreffenden Prämisse beruht. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann reichten beim Finanzamt eine Einnahmen-Überschussrechnung zusammen mit der Einkommensteuererklärung ein, in der sie nach Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts das Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage nach § 6b i.V.m. § 6c EStG durch Abzug einer Betriebsausgabe ausgeübt und damit einen Veräußerungsgewinn neutralisiert hatten. Diese Gewinnermittlung bildete die Grundlage für den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gewinneinkünfte, der bestandskräftig wurde. Die Klägerin rügte, das Wahlrecht sei unwirksam ausgeübt worden, weil es nicht in dem von der Abgabenordnung vorgesehenen Feststellungsverfahren erfolgt sei, und sie behauptete, das Wahlrecht sei konkludent bis zur formellen Bestandskraft widerrufen worden. Das Finanzgericht hielt die Rügen für unbegründet und stellte fest, dass die Gewinnermittlung wirksam war und keine konkludente Rückgängigmachung vorlag. Der Fall wurde dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt. • Die Beschwerde ist unbegründet und die Revision wegen Rechtsfortbildung nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO). • Das von der Klägerin aufgeworfene Grundsatzproblem beruht auf der falschen Annahme, das Wahlrecht sei im falschen Verfahren ausgeübt worden; tatsächlich ist für die Wirksamkeit der Ausübung allein entscheidend, dass die eingereichte Gewinnermittlung Grundlage der Steuerfestsetzung oder Feststellung geworden ist (§ 6b i.V.m. § 6c EStG). • Die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ist ein Bilanzierungs-/Ansatzwahlrecht; bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) wird das Wahlrecht durch entsprechenden Ansatz in der Gewinnermittlung ausgeübt. Für die Wirksamkeit kommt es nicht darauf an, ob die Gewinnermittlung zusammen mit der Einkommensteuererklärung oder mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eingereicht wurde. • Das Wahlrecht kann bis zur formellen Bestandskraft der betreffenden Steuerfestsetzung oder Feststellung ausgeübt oder durch Nachreichung einer geänderten Gewinnermittlung (actus contrarius) rückgängig gemacht werden; eine bloß konkludente Rückgängigmachung gegenüber dem Finanzamt genügt nicht. • Die vom Finanzgericht vorgenommene Würdigung, dass die Erklärungen der Klägerin keine konkludente Rückgängigmachung des Wahlrechts darstellen, ist für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend und nicht beanstandet. • Folgerung für die Zulassung: Die aufgeworfenen Fragen sind entweder nicht klärungsfähig oder beruhen auf unzutreffenden Prämissen; daher besteht kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der BFH bestätigt, dass die in der Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommene Bildung der Rücklage nach § 6b i.V.m. § 6c EStG wirksam war, weil die Gewinnermittlung Grundlage der Feststellung wurde. Eine Rückgängigmachung des Wahlrechts ist nur durch Einreichung einer geänderten Gewinnermittlung möglich; eine alleinige konkludente Erklärung reicht nicht aus. Die vom Finanzgericht getroffene Feststellung, dass keine konkludente Rückgängigmachung vorlag, ist bindend und nicht zu beanstanden. Die Revision wird nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.