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Urteil

IV R 43/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG sind gesellschaftsvertraglich vereinbarte Vorabgewinne vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auszuschließen, nicht jedoch auf einzelne Gesellschafter bezogene fixe Gewinnbegrenzungen. • Ein Vorabgewinn liegt vor, wenn ein Gesellschafter aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede vor den übrigen Gesellschaftern einen Anspruch auf vorrangige Gewinnzurechnung hat; eine Gewinnbegrenzung begrenzt dagegen nur den individuellen Gewinnanteil und ist Teil des allgemeinen Verteilungsschlüssels. • Die Bestimmung, ob eine Regelung Vorabgewinn oder Gewinnbegrenzung ist, erfolgt durch Auslegung des konkreten Gesellschaftsvertrags unter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Auslegungsregeln.
Entscheidungsgründe
Gewinnbegrenzung vs. Vorabgewinn bei Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags • Bei der Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG sind gesellschaftsvertraglich vereinbarte Vorabgewinne vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auszuschließen, nicht jedoch auf einzelne Gesellschafter bezogene fixe Gewinnbegrenzungen. • Ein Vorabgewinn liegt vor, wenn ein Gesellschafter aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede vor den übrigen Gesellschaftern einen Anspruch auf vorrangige Gewinnzurechnung hat; eine Gewinnbegrenzung begrenzt dagegen nur den individuellen Gewinnanteil und ist Teil des allgemeinen Verteilungsschlüssels. • Die Bestimmung, ob eine Regelung Vorabgewinn oder Gewinnbegrenzung ist, erfolgt durch Auslegung des konkreten Gesellschaftsvertrags unter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Auslegungsregeln. Die Klägerin ist eine KG; Komplementärin die X-GmbH (10,71 % Kapitalanteil), einziger Kommanditist ist der Beigeladene (89,29 %). Ursprünglicher Gesellschaftsvertrag regelte Gewinnverteilung nach Festkapitalanteilen; durch Beschluss vom 2. Januar 1990 wurde in § 9 eine Beschränkung des Gewinnanteils des Kommanditisten auf maximal 100.000 DM und die Zuweisung des Restbetrags an die GmbH eingefügt. In der Feststellungserklärung für 2003 rechnete die Klägerin den Gewerbesteuermessbetrag dem Beigeladenen entsprechend seinem Kapitalanteil zu (89,29 %). Das Finanzamt berücksichtigte dagegen die Gewinnbegrenzung und stellte den Anteil des Beigeladenen auf 11,32 % fest. Das Finanzgericht bestätigte diese Feststellung mit der Begründung, die Regelung sei eine persönliche Gewinnbegrenzung und kein Vorabgewinn zugunsten der GmbH. Die Klägerin rügte dies mit der Revision und hielt die Gewinnbegrenzung für einen nicht zu berücksichtigenden Vorabgewinn (§ 35 Abs. 3 Satz 2 EStG). • Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 EStG; Verfahrensregelung § 118 Abs. 2 FGO. • Auslegung von § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG ergibt, dass anteilige Gewerbesteuer nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu ermitteln ist; gesellschaftsvertraglich vereinbarte Vorabgewinne sind auszuschließen. • Gesetzgebungsgeschichte bestätigt, dass sowohl steuerliche Sondervergütungen als auch gesellschaftsrechtliche Vorabgewinne nicht berücksichtigt werden sollen; maßgeblich ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel ohne Vorabgewinne. • Begriffliche Abgrenzung: Vorabgewinn liegt vor, wenn ein Gesellschafter vor den übrigen einen vorrangigen Anspruch auf Gewinnzufluss hat und dadurch der Restgewinn reduziert wird. • Gewinnbegrenzung ist anders: Sie begrenzt lediglich den individuellen Gewinnanteil; ein Überhang wird nicht vorrangig, sondern gemäß allgemeiner Gewinnverteilung den übrigen Gesellschaftern zugewiesen. • Das Finanzgericht hat die Vertragsregelung dahin ausgelegt, dass der Gewinnanteil des Beigeladenen auf 100.000 DM begrenzt und der verbleibende Betrag der GmbH zufließen solle; Wortlaut und Protokoll des Beschlusses stützen diese Auslegung. • Der BFH überprüft die zivilrechtliche Auslegung des FG nur darauf, ob gesetzliche Auslegungsregeln beachtet wurden; hier ist die Auslegung des FG nicht zu beanstanden, sodass die Gewinnbegrenzung als Bestandteil des allgemeinen Verteilungsschlüssels zu behandeln war. • Folge: Bei der Ermittlung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag war die Gewinnbegrenzung nicht als Vorabgewinn auszuscheiden; das FG hat den auf den Beigeladenen entfallenden Anteil zutreffend ermittelt. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Beschränkung des Gewinnanteils des Kommanditisten auf 100.000 DM eine persönliche Gewinnbegrenzung und keinen Vorabgewinn zugunsten der GmbH darstellt. Deshalb ist diese Gewinnbegrenzung bei der nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG vorzunehmenden Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags als Teil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zu berücksichtigen. Das Finanzgericht hat den anteiligen Gewerbesteuermessbetragsanteil des Beigeladenen zutreffend festgestellt (11,32 %) und das Urteil war daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen FGO-Vorschriften.