Beschluss
X S 11/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht von einem nach §62 Abs.2 FGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingelegt wird.
• Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für das Rügeverfahren und berührt verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen nicht.
• Eine Entbindung vom Vertretungszwang wegen Schwerbehinderung oder besonderer Umstände kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
• Beiability eines Beiordnungsantrags nach §155 FGO ist zu fordern, dass der Antragsteller konkrete Bemühungen oder Gründe darlegt; bloße Bekundung, keinen Vertreter gefunden zu haben, genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig wegen fehlender Vertretung durch nach FGO zugelassene Bevollmächtigte • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht von einem nach §62 Abs.2 FGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingelegt wird. • Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für das Rügeverfahren und berührt verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen nicht. • Eine Entbindung vom Vertretungszwang wegen Schwerbehinderung oder besonderer Umstände kommt grundsätzlich nicht in Betracht. • Beiability eines Beiordnungsantrags nach §155 FGO ist zu fordern, dass der Antragsteller konkrete Bemühungen oder Gründe darlegt; bloße Bekundung, keinen Vertreter gefunden zu haben, genügt nicht. Die Kläger wandten sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht. Der Kläger reichte persönlich eine Nichtzulassungsbeschwerde und später eine Anhörungsrüge ein, obwohl er nicht als nach §62 Abs.2 FGO zugelassener Bevollmächtigter auftrat. Er begründete das persönliche Handeln mit einer Schwerbehinderung und mit der Behauptung, keine geeigneten Bevollmächtigten zu finden; er bat auch um Verlängerung der Frist zur Suche eines Bevollmächtigten. Der Senat verwies auf den Vertretungszwang und forderte Vorlage einer Prozessvollmacht. Die Rüge wurde verworfen, da sie nicht von einer zulässigen Vertretung eingelegt war. Die Kläger beantragten zudem die Zurückverweisung an das Finanzamt und rügten, der Senat sei nicht auf verfassungsrechtliche Vorbringen eingegangen. • Vor dem BFH besteht nach §62 Abs.4 Satz3 i.V.m. §62 Abs.2 Satz1 FGO Vertretungszwang durch bestimmte Berufsvertreter; dies gilt auch für das Rügeverfahren, wenn die angefochtene Entscheidung selbst Vertretungszwang erforderte. • Die angehobene Anhörungsrüge wurde nicht von einem in §62 FGO genannten Bevollmächtigten eingelegt; daher ist sie unzulässig und zurückzuweisen. • Der Vertretungszwang verletzt nach ständiger Rechtsprechung nicht Art.19 Abs.4 GG oder Art.2 Abs.1 GG; die Verfahrensregelungen sind zumutbar und verfassungsgemäß. • Eine Ausnahme vom Vertretungszwang wegen Schwerbehinderung oder besonderer Umstände ist nicht vorgesehen; auch konkrete Rechtsprechung lehnt eine generelle Entbindung ab. • Ein Antrag auf Beiordnung eines Notbevollmächtigten nach §155 FGO setzt darlegbare, konkrete Bemühungen zur Mandatsgewinnung oder nachvollziehbare Gründe für deren Unmöglichkeit voraus; eine bloße Angabe, keinen geeigneten Vertreter gefunden zu haben, reicht nicht aus. • Die Gerichtskosten des Rügeverfahrens sind als Festgebühr nach Nr.6400 Kostenverzeichnis zum GKG zu erheben; dem Kläger sind Kosten aufzuerlegen, soweit er ohne Vollmacht handelte. Die Anhörungsrüge der Kläger ist unzulässig und wird verworfen, weil sie nicht von einem nach §62 Abs.2 FGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingelegt wurde. Der geltend gemachte Grund der Schwerbehinderung begründet keine Befreiung vom Vertretungszwang; auch ein Beiordnungsantrag wurde nicht ausreichend begründet, da keine konkreten Bemühungen oder Gründe für das Ausbleiben einer Bevollmächtigung dargelegt wurden. Damit war dem Begehren auf Verlängerung der Frist oder Beiordnung nicht stattzugeben. Es werden Gerichtskosten in Höhe der Festgebühr von 60 € festgesetzt und dem Kläger als vollmachtslosem Vertreter auferlegt.