Beschluss
VII B 147/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts ist unbegründet; keiner der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO liegt vor.
• Eine kurzfristige Mitteilung über Erkrankung am Verhandlungstag begründet ohne nähere Darlegung oder ärztliches Attest keinen Anspruch auf Verlegung des Termins; rechtliches Gehör war nicht verletzt.
• Eine vermeintlich grundsätzliche europarechtliche Frage oder die Behauptung eines Verstoßes gegen ordre public rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, wenn der angegriffene Entscheid auf anderen, entscheidungserheblichen Erwägungen beruht.
• Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht bereits deshalb nichtig, weil der der Zahlungsforderung zugrunde liegende Verwaltungsakt möglicherweise gegenüber einem Insolvenzverwalter hätte zu ergehen; die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Maßnahmen richten sich nach § 257 AO.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen FG-Entscheidung; keine Zulassung der Revision bei fehlenden Revisionszulassungsgründen • Die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts ist unbegründet; keiner der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO liegt vor. • Eine kurzfristige Mitteilung über Erkrankung am Verhandlungstag begründet ohne nähere Darlegung oder ärztliches Attest keinen Anspruch auf Verlegung des Termins; rechtliches Gehör war nicht verletzt. • Eine vermeintlich grundsätzliche europarechtliche Frage oder die Behauptung eines Verstoßes gegen ordre public rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, wenn der angegriffene Entscheid auf anderen, entscheidungserheblichen Erwägungen beruht. • Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht bereits deshalb nichtig, weil der der Zahlungsforderung zugrunde liegende Verwaltungsakt möglicherweise gegenüber einem Insolvenzverwalter hätte zu ergehen; die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Maßnahmen richten sich nach § 257 AO. Die Klägerin, vertreten als steuerlich sachkundige Person, klagte gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts und beantragte in der Klageschrift die Feststellung der Nichtigkeit von Pfändungen und Vollstreckungsankündigungen. Das Finanzgericht verhandelte mündlich, die Klägerin erschien nicht und teilte am Verhandlungstag per Fax eine Erkrankung mit. Das FG wies die Klage ab; die Klägerin rügte Verfahrensfehler, Verletzung des rechtlichen Gehörs und behauptete zudem eine europarechtlich relevante Frage bezüglich der Anerkennung einer in Großbritannien erteilten Restschuldbefreiung. Weiter machte sie geltend, die Zahlung der geforderten Beträge hätte nach englischem Insolvenzrecht eine Straftat darstellen können. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof. • Die Beschwerde ist unbegründet; es liegen keine der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe vor. • Verfahrensrüge: Das FG hat in dem zugestellten Gerichtsbescheid den Klageantrag der Klageschrift entnommen; ein Änderungsantrag hätte spätestens in der mündlichen Verhandlung angekündigt bzw. gestellt werden müssen. Da die Klägerin nicht erschienen ist, ist ihr entsprechendes Vorbringen ausgeschlossen. • Rechtliches Gehör/Terminverlegung: Die am Verhandlungstag eingegangene Faxmitteilung über Erkrankung genügte ohne nähere Darlegung der Umstände oder ärztliches Attest nicht als Verlegungsantrag. Nach § 227 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist eine Verlegung nur bei erheblichen Gründen geboten, die darzulegen sind. • Grundsätzliche Bedeutung/EU-Recht: Die Behauptung, das FG habe europarechtlich relevante Fragen zur Anerkennung einer englischen Restschuldbefreiung nicht beachtet, begründet keinen Zulassungsgrund, zumal die Entscheidung des FG ausdrücklich ohne Beurteilung dieser Frage erging. • Nichtigkeitsgrund (§ 125 Abs. 2 Nr. 3 AO): Die Einwendung, Zahlungen hätten nach englischem Recht eine Straftat bedeutet, führt nicht dazu, dass Vollstreckungsmaßnahmen bereits deshalb nichtig sind. • Einheitlichkeit der Rechtsprechung: Auch ein schwerwiegender Rechtsfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor, weil die Vollstreckungsmaßnahmen nicht automatisch entfallen, wenn die zugrunde liegenden Verwaltungsakte wegen der Insolvenzfrage möglicherweise nichtig sind. • Einstellung der Vollstreckung: Nach § 257 AO ist die Vollstreckung einzustellen und bereits getroffene Maßnahmen aufzuheben, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben oder nichtig ist; dieser Anspruch kann durch Verpflichtungsklage verfolgt werden, sodass die behauptete Zwangslage der Klägerin entfällt. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt. Das Finanzgericht hat keinen Verfahrensfehler begangen, insbesondere ist die fehlende Teilnahme der Klägerin und ihre kurzfristige Faxmitteilung über Erkrankung ohne konkreten Darlegungsinhalt kein Verlegungsgrund und begründen kein Gehörsdefizit. Europarechtliche oder ordre-public-Erwägungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, da das FG die Klage aus anderen, entscheidungserheblichen Gründen abgewiesen hat. Soweit die Klägerin befürchtete, durch Zahlung strafrechtlich belangen zu können, besteht keine rechtliche Verpflichtung, zur Abwendung der Vollstreckung eine Straftat zu begehen; etwaige Ansprüche auf Einstellung oder Aufhebung der Vollstreckung können mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden. Die Kostenentscheidung erging nach § 135 Abs. 2 FGO.