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Urteil

XI R 13/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehrstufigem Vertrieb begründet die Übernahme von Vertriebsorganisation, Schulung und Sacharbeit durch einen Vertriebshändler nicht ohne Weiteres eine umsatzsteuerfreie Vermittlung i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG. • Vermittlung i.S. der Richtlinie/MwStSystRL setzt eine typische Mittlerfunktion gegenüber individuellen Vertragsinteressenten voraus; reine Management- und Unterstützungsleistungen Dritter sind hiervon nicht erfasst. • Die Bemessung des Leistungsortes folgt, wenn keine Vermittlung vorliegt, den allgemeinen Vorschriften (§ 3 Abs. 9 i.V.m. § 3a Abs. 1 UStG); Verträge mit dem ausländischen Alleinvertriebsberechtigten führen allein nicht zur Leistungsortverlagerung. • Vertrauensschutz gegenüber einer früheren für den Steuerpflichtigen günstigen Verwaltungsauffassung hindert die Finanzbehörde nicht daran, eine verfahrenstechnisch richtige Rechtsauffassung im Prüfverfahren aufzugeben.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerfreiheit als Vermittlungsleistung bei bloßer Vertriebsunterstützung • Bei mehrstufigem Vertrieb begründet die Übernahme von Vertriebsorganisation, Schulung und Sacharbeit durch einen Vertriebshändler nicht ohne Weiteres eine umsatzsteuerfreie Vermittlung i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG. • Vermittlung i.S. der Richtlinie/MwStSystRL setzt eine typische Mittlerfunktion gegenüber individuellen Vertragsinteressenten voraus; reine Management- und Unterstützungsleistungen Dritter sind hiervon nicht erfasst. • Die Bemessung des Leistungsortes folgt, wenn keine Vermittlung vorliegt, den allgemeinen Vorschriften (§ 3 Abs. 9 i.V.m. § 3a Abs. 1 UStG); Verträge mit dem ausländischen Alleinvertriebsberechtigten führen allein nicht zur Leistungsortverlagerung. • Vertrauensschutz gegenüber einer früheren für den Steuerpflichtigen günstigen Verwaltungsauffassung hindert die Finanzbehörde nicht daran, eine verfahrenstechnisch richtige Rechtsauffassung im Prüfverfahren aufzugeben. Die Klägerin, eine inländische Aktiengesellschaft, vertrieb 2005 Fondsanteile US-amerikanischer Fondsgesellschaften auf Grundlage von Vertriebsvereinbarungen mit ihrer Schwestergesellschaft NE AG (Liechtenstein), der die Alleinvertriebsrechte zustanden. Zur Vertriebserfüllung setzte die Klägerin selbständige Vermittler ein und unterhielt eine Datei mit etwa 4.000 Vertriebspartnern. Sie unterstützte diese durch Schulungen, Werbematerial, Prospekte, Kaufanträge sowie Informations- und Abwicklungsleistungen; die Kaufanträge wurden an die Fondsgesellschaften weitergeleitet. Die Klägerin vereinnahmte Abschluss- und Marketingprovisionen und zahlte hiervon Vergütungen an die Vermittler weiter. Das Finanzamt qualifizierte die Leistungen als steuerbare sonstige Leistungen und setzte Umsatzsteuer fest; das Finanzgericht gab dem FA Recht. Die Klägerin rügte, ihre Leistungen seien als nicht steuerbare oder nach Sitz der NE AG zu beurteilende Vermittlungsleistungen gem. § 4 Nr. 8 UStG zu werten und ersuchte um Vorlage an den EuGH. • Revisionsgericht hält sich an die gebotene richtlinienkonforme Auslegung: Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e/f UStG (Art.13 Teil B Buchst. d Nr. 5 Richtlinie 77/388 bzw. Art.135 MwStSystRL) setzt eine Mittlerfunktion voraus, die gegenüber einer Vertragspartei eigenständige Vermittlungsleistungen erbringt (z. B. Nachweis von Gelegenheiten, Aufnahme von Kontakten, Verhandlungen im Namen/auf Rechnung). • Die Übernahme von mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeiten (Informationserteilung, Annahme/Bearbeitung von Anträgen) steht einer Vermittlungsfreiheit entgegen, weil der Leistende dann die Stellung des Anbieters einnimmt. • Arbeitsteilige Vertriebsmodelle können Vermittlungsleistungen enthalten, jedoch nur wenn die einzelnen Teilleistungen selbst im Wesentlichen die spezifischen Funktionen der Vermittlung erfüllen; bloße Organisations-, Schulungs- und Managementaufgaben für Untervermittler sind hierfür nicht ausreichend. • Das FG hat nach pflichtgemäßer Würdigung festgestellt, dass die eigentlichen Vermittlungen von den selbständigen Vertriebsvermittlern ausgeführt wurden und die Klägerin vornehmlich vertriebsunterstützend tätig war; diese Feststellungen binden den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO). • Die Vertragsauslegung der Vertriebsverträge ("Vertriebsvertrag" und "Distributing Agreement") rechtfertigt nicht die Annahme einer eigenständigen Vermittlerpflicht der Klägerin gegenüber der NE AG; die Bezeichnung als "Distributor" bedeutet nicht automatisch eine Vermittlerstellung im umsatzsteuerlichen Sinn. • Weil keine Vermittlung vorliegt, sind die Leistungen der Klägerin steuerbare sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9 UStG und damit nach § 3a Abs. 1 UStG am Ort des Unternehmers (Deutschland) ausgeführt. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich, weil die einschlägigen unionsrechtlichen Grundsätze durch die EuGH-Rechtsprechung geklärt sind und die streitigen Fragen die Subsumtion betreffen. • Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin greift nicht: Die Finanzverwaltung muss in jedem Besteuerungszeitraum die Rechtslage richtig würdigen und kann frühere, zutreffend als falsch erkannte Auffassungen aufgeben. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass die Klägerin keine umsatzsteuerfreie Vermittlung i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG erbracht hat, sondern steuerbare sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG, die in Deutschland ausgeführt wurden. Die Feststellungen des Finanzgerichts, wonach die eigentliche Vermittlung von den selbständigen Vertriebsvermittlern vorgenommen wurde und die Klägerin vorwiegend vertriebsunterstützende Tätigkeiten (Schulung, Werbung, Organisation, Sachabwicklung) erbracht habe, binden das Gericht und rechtfertigen keine Umqualifizierung. Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die einschlägigen unionsrechtlichen Auslegungen bereits geklärt sind. Somit bleibt der Umsatzsteuerbescheid in der geltenden Form bestehen, und die steuerliche Beurteilung des Finanzamts ist zu Recht bestätig worden.