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Beschluss

VII S 32/13 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, auch wenn er vom Antragsteller persönlich gestellt wird. • Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§142 Abs.1 FGO i.V.m. §114 ZPO). • Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann mangels fristgerechter Begründung unzulässig sein; Fristversäumnis infolge Bevollmächtigtenverschuldens begründet keinen Wiedereinsetzungsanspruch, wenn keine Kausalität zur Bedürftigkeit dargelegt ist. • Im PKH-Verfahren ist erforderlichenfalls darzulegen, weshalb die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe für nicht begründete Nichtzulassungsbeschwerde • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, auch wenn er vom Antragsteller persönlich gestellt wird. • Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§142 Abs.1 FGO i.V.m. §114 ZPO). • Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann mangels fristgerechter Begründung unzulässig sein; Fristversäumnis infolge Bevollmächtigtenverschuldens begründet keinen Wiedereinsetzungsanspruch, wenn keine Kausalität zur Bedürftigkeit dargelegt ist. • Im PKH-Verfahren ist erforderlichenfalls darzulegen, weshalb die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO Aussicht auf Erfolg haben könnte. Gegen einen Umsatzsteuer-Abrechnungsbescheid über 789,95 € und das abweisende Urteil wurde vom Bevollmächtigten eine Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 150/13) eingelegt; eine Begründung wurde nicht fristgerecht vorgelegt. Der Antragsteller stellte persönlich einen gesonderten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für diese Nichtzulassungsbeschwerde. Im PKH-Antrag wurde unter anderem darauf hingewiesen, die Beschwerde nach Bewilligung der PKH innerhalb einer möglichen Wiedereinsetzungsfrist zu begründen. Die Behauptung einer fehlenden Begründung blieb jedoch bislang unaufgeklärt, und es wurden keine konkreten Ausführungen zur Zulassungsfrage der Revision vorgelegt. Das Finanzgericht prüfte daraufhin die Voraussetzungen für PKH nach den einschlägigen Normen der FGO und ZPO. • Zulässigkeit: Der PKH-Antrag ist zulässig, da §62 Abs.4 FGO keinen Vertretungszwang für den PKH-Antrag begründet. • Voraussetzungen für PKH: Nach §142 Abs.1 FGO i.V.m. §114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn der Antragsteller bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. • Aussicht auf Erfolg fehlt: Die vom Bevollmächtigten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der Frist des §116 Abs.3 Satz 1 FGO vorgelegt wurde; damit besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Wiedereinsetzung verneint: Eine Wiedereinsetzung gemäß §56 FGO kommt nach Abschluss des PKH-Verfahrens nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass die Fristversäumnis auf der Bedürftigkeit des Klägers beruhte oder der Bevollmächtigte seine Vertretung schuldlos auf die Einlegung beschränkt hätte. • Fehlende substantielle Darlegung: Der PKH-Antrag enthält keine auch nur laienhafte Darlegung von Gründen, aus denen sich nach §115 Abs.2 FGO die Zulassung der Revision als möglich und voraussichtlich erfolgreich ergeben könnte. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller ist zwar grundsätzlich antragsberechtigt, erfüllt aber nicht die materielle Voraussetzung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründungsfrist des §116 Abs.3 Satz 1 FGO versäumt wurde und keine schuldlose Fristversäumnis im Sinne einer auf die Bedürftigkeit zurückzuführenden Ursache dargelegt ist. Zudem enthält der PKH-Antrag keine substantiierte Darlegung, die eine Zulassungsfrage nach §115 Abs.2 FGO plausibel machen würde. Damit besteht kein rechtlicher Bedarf für die Gewährung von PKH, und der Ablehnungsbeschluss bleibt bestehen.