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Urteil

III R 21/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes nach den objektiv erkennbaren Umständen des § 8 AO zu prüfen; bloße Meldung, Gewerbeanmeldung oder Steuerbescheide begründen ihn nicht ohne tragfähige Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung einer Wohnung. • Fehlen tragfähiger Feststellungen über die Wohnraumnutzung darf das Finanzgericht die Annahme eines Wohnsitzes nicht treffen; die Berufung auf erzielte Inlandseinkünfte ersetzt die notwendige Tatsachenwürdigung nicht. • Ist der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 nicht eröffnet, ist bei konkurrierenden Leistungsansprüchen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG das nationale Recht anzuwenden und das Finanzgericht hat eigenständig zu prüfen, ob nach ausländischem Recht ein vergleichbarer Leistungsanspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Feststellung inländischer Wohnsitz‑ und Konkurrenzprüfung bei ausländischen Familienleistungen • Zur Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes nach den objektiv erkennbaren Umständen des § 8 AO zu prüfen; bloße Meldung, Gewerbeanmeldung oder Steuerbescheide begründen ihn nicht ohne tragfähige Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung einer Wohnung. • Fehlen tragfähiger Feststellungen über die Wohnraumnutzung darf das Finanzgericht die Annahme eines Wohnsitzes nicht treffen; die Berufung auf erzielte Inlandseinkünfte ersetzt die notwendige Tatsachenwürdigung nicht. • Ist der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 nicht eröffnet, ist bei konkurrierenden Leistungsansprüchen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG das nationale Recht anzuwenden und das Finanzgericht hat eigenständig zu prüfen, ob nach ausländischem Recht ein vergleichbarer Leistungsanspruch besteht. Der Kläger, polnischer Staatsangehöriger, beantragte deutsches Kindergeld für zwei minderjährige Kinder für September 2007 bis März 2008. Die Kinder lebten in Polen; zuvor erhielt der Kläger polnische Familienleistungen für einen früheren Zeitraum, die er später teilweise zurückzahlte. Der Kläger meldete 2006 einen Wohnsitz und ein Gewerbe in Deutschland, legte einen Untermietvertrag über ein Zimmer und Steuerbescheide für 2006–2008 vor; er war in 2006–2008 weder in der polnischen noch deutschen Sozialversicherung. Die Familienkasse setzte Kindergeld nur hälftig fest mit der Begründung, dass eventuell auch polnische Leistungen anzurechnen seien; das Finanzgericht gab dem Kläger zunächst vollständig Recht. Die Familienkasse legte Revision ein und rügte insbesondere die unzureichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes und die unzulässige Prüfung polnischen Rechts durch das FG. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab, dass die Feststellungen des FG nicht ausreichen, um nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG einen inländischen Wohnsitz des Klägers festzustellen; das FG stützte die Annahme auf Meldung, Mietvertrag, Gewerbeanmeldung und Steuerbescheide, ohne tragfähige Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung des angemieteten Zimmers zu treffen (§ 8 AO). • Wohnsitz im Sinne des § 8 AO setzt eine zu Wohnzwecken geeignete, auf Dauer angelegte Räumlichkeit voraus; die tatsächliche Nutzungsweise, Ausstattung und Nutzungsdauer sind objektiv zu würdigen und müssen aus den Feststellungen hervorgehen. Bloße polizeiliche Anmeldung, Gewerbeanzeige oder Einkommenserzielung begründen keinen Wohnsitz ohne weitere konkrete Anhaltspunkte. • Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenwürdigung des FG gebunden, soweit keine Verfahrensrügen erhoben wurden; hier liegt aber ein Rechtsfehler in Form fehlender tragfähiger Tatsachengrundlage vor, den der BFH von Amts wegen zu prüfen hat. Daher ist das FG‑Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Für den weiteren Rechtsgang hat das FG zu prüfen, ob alternativ ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO vorliegt, ob Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG gegeben ist und, falls nationale Anspruchsberechtigung besteht, wie die Konkurrenz zu möglichen polnischen Familienleistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu lösen ist. • Soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen (VO Nr. 1408/71) nicht anwendbar sind, hat das FG eigenständig zu prüfen, ob nach polnischem Recht vergleichbare Leistungen bestanden oder bestanden hätten; liegen keine verbindlichen ausländischen Feststellungen vor, ist die Prüfung durch das deutsche Gericht erforderlich (vgl. einschlägige BFH‑Rechtsprechung). Revision der Familienkasse ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und Entscheidung zurückverwiesen. Das FG hat im neuen Verfahren detailliert festzustellen, ob der Kläger im Streitzeitraum einen inländischen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (§§ 62, 8, 9 AO/EStG) und gegebenenfalls zu prüfen, ob Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG vorliegt. Sodann ist zu klären, ob nach polnischem Recht dem Kläger oder Dritten für die Kinder vergleichbare Leistungen zustanden, da nur bei Fehlen solcher ausländischer Ansprüche deutsches Kindergeld ungekürzt zu gewähren ist; andernfalls ist die Konkurrenzregel des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwenden. Das Ergebnis der erneuten Feststellungen wird über die Höhe und den Umfang des Kindergeldanspruchs entscheiden.