Beschluss
II S 18/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen eine Kostenentscheidung des BFH ist als Gegenvorstellung auszulegen.
• Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen des BFH sind nur zulässig, wenn es sich um abänderbare Entscheidungen handelt.
• Selbst wenn Gegenvorstellungen grundsätzlich statthaft wären, müssen schwere Grundrechtsverstöße oder vollständige Gesetzeswidrigkeit substantiiert dargetan werden.
• Die Kostenentscheidung über eine Erinnerung ist nicht abänderbar; die Folgen der Kostenentscheidung ergeben sich aus § 135 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung des BFH • Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen eine Kostenentscheidung des BFH ist als Gegenvorstellung auszulegen. • Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen des BFH sind nur zulässig, wenn es sich um abänderbare Entscheidungen handelt. • Selbst wenn Gegenvorstellungen grundsätzlich statthaft wären, müssen schwere Grundrechtsverstöße oder vollständige Gesetzeswidrigkeit substantiiert dargetan werden. • Die Kostenentscheidung über eine Erinnerung ist nicht abänderbar; die Folgen der Kostenentscheidung ergeben sich aus § 135 Abs. 2 FGO. Der Kostenschuldner legte nach Zurückweisung seiner Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH vom 23. Januar 2014 mit Schreiben vom 2. Mai 2014 eine "Beschwerde" ein. Das Gericht wertete diese Eingabe als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BFH vom 10. April 2014 (II E 1/14), mit dem die Erinnerung zurückgewiesen worden war. Es stellte sich die Frage, ob eine solche Gegenvorstellung beim BFH statthaft und zulässig ist und welche formalen oder materiellen Voraussetzungen hierfür gelten. Der Kostenschuldner war nicht durch einen beim BFH zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten; ein Vertretungszwang für Erinnerungen besteht jedoch nicht. Der Kostenschuldner berief sich darauf, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei und er einen Gesamt-GdB von 40 habe, um die Entscheidung in Frage zu stellen. Relevant war ferner, dass nach Auffassung des BFH die Frage der Kostentragung durch § 135 Abs. 2 FGO geregelt ist. • Rechtsnatur der Eingabe: Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist als Gegenvorstellung zu behandeln; Beschwerden nach § 128 FGO sind nur gegen Entscheidungen der Finanzgerichte vorgesehen und greifen nicht beim BFH. • Vertretung: Für Erinnerungen und Gegenvorstellungen beim BFH besteht kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO; die fehlende Vertretung hindert die Entgegennahme der Gegenvorstellung nicht. • Statthaftigkeit: Gegenvorstellungen sind nur gegen abänderbare Entscheidungen zulässig; die Entscheidung über eine Erinnerung gehört nicht zu den abänderbaren Entscheidungen. • Ausnahmetatbestand: Selbst wenn Gegenvorstellungen grundsätzlich denkbar wären, wären sie nur zulässig, wenn substantiierte Darlegungen schwerwiegender Grundrechtsverstöße oder offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit vorliegen. • Substantiierungspflicht: Der Kostenschuldner hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für derartige schwerwiegende Verfahrens- oder Rechtsfehler vorgetragen. • Kostenfolge: Die Verpflichtung des Kostenschuldners, die Kosten des erfolglosen Verfahrens zu tragen, folgt aus § 135 Abs. 2 FGO; die persönlichen Verhältnisse sind in dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen. • Verfahrenskosten: Die Entscheidung selbst ergeht gerichtsgebührenfrei; dies ändert nichts an der Verpflichtung zur Kostentragung nach den genannten Vorschriften. Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Gegenvorstellung auszulegen und bleibt unzulässig und damit unbeachtlich. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, weil die Entscheidung über eine Erinnerung nicht abänderbar ist; es wurden auch keine schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen oder eine offenkundige Gesetzeswidrigkeit substantiiert dargelegt. Ein Vertretungszwang bestand nicht, ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit. Die Verpflichtung des Kostenschuldners zur Tragung der Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens folgt aus § 135 Abs. 2 FGO; die Berücksichtigung persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist darin nicht vorgesehen. Soweit Fragen zur Pfändbarkeit des Vermögens bestehen, sind diese gegebenenfalls bei der Vollstreckung zu prüfen.