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Urteil

X K 11/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist nach §198 Abs.1 GVG unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, Bedeutung und des Verhaltens der Beteiligten zu würdigen; richterliche Gestaltungsspielräume sind zu respektieren. • Für ein durchschnittliches finanzgerichtliches Verfahren kann die Dauer als angemessen gelten, wenn das Gericht innerhalb von etwa zwei Jahren Maßnahmen zur Entscheidungsförderung ergreift und anschließend nicht unvertretbar untätig bleibt. • Liegt eine besondere Eilbedürftigkeit vor, ist der Gesamtverfahrensablauf intensiver zu prüfen; bloße Verlängerungen durch vertretbare Verfahrensentscheidungen begründen keinen Entschädigungsanspruch. • Eine Entschädigung nach §198 GVG kommt nur in Betracht, wenn die Verfahrensdauer die Grenze zu sachlich nicht mehr gerechtfertigter Unverhältnismäßigkeit überschreitet.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für vermeintlich überlange Dauer eines FG-Verfahrens • Die Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist nach §198 Abs.1 GVG unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, Bedeutung und des Verhaltens der Beteiligten zu würdigen; richterliche Gestaltungsspielräume sind zu respektieren. • Für ein durchschnittliches finanzgerichtliches Verfahren kann die Dauer als angemessen gelten, wenn das Gericht innerhalb von etwa zwei Jahren Maßnahmen zur Entscheidungsförderung ergreift und anschließend nicht unvertretbar untätig bleibt. • Liegt eine besondere Eilbedürftigkeit vor, ist der Gesamtverfahrensablauf intensiver zu prüfen; bloße Verlängerungen durch vertretbare Verfahrensentscheidungen begründen keinen Entschädigungsanspruch. • Eine Entschädigung nach §198 GVG kommt nur in Betracht, wenn die Verfahrensdauer die Grenze zu sachlich nicht mehr gerechtfertigter Unverhältnismäßigkeit überschreitet. Die Klägerin begehrte Entschädigung nach §198 GVG wegen der als unangemessen empfundenen Verfahrensdauer ihrer Feststellungsklage (Klageeingang 15.10.2009, Urteil 24.01.2013). Streitgegenstand war die Zulässigkeit der weiteren Nutzung ihres Buchführungsprogramms X, weil dieses keine CD-/DVD-Ausgabe ermögliche und die Finanzverwaltung Datenträgerüberlassung bzw. maschinelle Auswertbarkeit verlangte (§147 Abs.6 AO). Die Parteien stritten über die Zulässigkeit der Feststellungsklage, die technischen Möglichkeiten des Programms (Disketten, IDEA-Zugriff) und darüber, ob die Klägerin Datenträger angeboten habe. Das FG forderte u.a. ein Handbuch des Programms an; es folgten zahlreiche Schriftsätze, Stellungnahmen und ein Erörterungstermin, bevor schließlich im Januar 2013 entschieden wurde, dass die Buchführung wegen der Nutzung von Programm X nicht allein aus diesem Grund als formell ordnungswidrig anzusehen sei. Die Klägerin erhob daraufhin im August 2013 Entschädigungsklage über 900 € wegen angeblicher Verfahrensverzögerung. Das beklagte Land vertrat, die Verfahrensdauer sei wegen der Komplexität und des Verhaltens der Beteiligten gerechtfertigt und die Maßnahmen des Gerichts vertretbar. • Anwendbare Maßstäbe: §198 Abs.1 GVG; Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Einzelfallfrage unter Abwägung von Interesse an zügiger Verfahrensbeendigung und Anspruch auf qualifizierten Rechtsschutz; richterlicher Gestaltungsspielraum ist zu berücksichtigen. • Der Klägerin steht keine Entschädigung zu, weil die Verfahrensdauer nicht unangemessen war (§198 Abs.1 GVG). • Das Gericht legt dar, dass bei durchschnittlichen finanzgerichtlichen Verfahren die Vermutung der Angemessenheit gilt, wenn binnen gut zwei Jahren Maßnahmen ergriffen werden, die das Verfahren zur Entscheidung führen, und keine erheblichen unbearbeiteten Zeiträume folgen. • Besondere Eilbedürftigkeit lag hier vor, weil die Entscheidung Bedeutung für vergangene und künftige Jahre und erhebliche finanzielle Auswirkungen hatte; dies rechtfertigt intensive Prüfung und Maßnahmen des Gerichts. • Die Verfahrensführung des FG war vertretbar: Austausch umfangreicher Schriftsätze, Anforderung des Handbuchs zur Klärung technischer Unsicherheiten und gebündelte Behandlung mehrerer miteinander verknüpfter Verfahren lagen innerhalb des richterlichen Gestaltungsspielraums. • Die Verfahrensdauer wurde in drei Abschnitte gegliedert: fortlaufender Schriftsatzaustausch (bis Anforderung Handbuch), Prüfung nach Handbuchübersendung, abschließende Erörterungs- und Verhandlungsetappe; in allen Phasen bestanden nachvollziehbare Beweggründe für die jeweilige Verfahrensgestaltung. • Zwar verschärft sich mit Dauer die Pflicht des Gerichts zur Beschleunigung, doch ist hier die Verzögerung nicht so erheblich, dass sie die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschreitet; Verzögerungen sind zum Teil auch auf das Verhalten der Klägerin und ihrer Prozessvertretung zurückzuführen. • Mangels unangemessener Dauer kommt eine Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nicht in Betracht; daraus folgt die Abweisung der Entschädigungsklage. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach §198 GVG für die Dauer des Verfahrens 13 K 3764/09, weil die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtsfragen, des Verhaltens der Beteiligten und des weiten richterlichen Gestaltungsspielraums nicht unangemessen war. Das FG hat die Verfahrensphasen und die Maßnahmen, insbesondere die Anforderung des Handbuchs und die gebündelte Bearbeitung verwandter Verfahren, als vertretbare Verfahrensführung nachvollziehbar dargelegt. Eine Feststellung über eine überlange Verfahrensdauer wird daher ebenfalls nicht erteilt; die Kostenentscheidung erfolgt nach §135 Abs.1 FGO.