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Urteil

IX R 16/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Steuerbegünstigung nach § 7h EStG ist eine materiell-rechtliche Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde erforderlich. • Die Bescheinigung muss objektbezogen sein; eine Allgemeinbescheinigung für das Gesamtgebäude genügt nicht für einzelne Eigentumswohnungen. • § 7h Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EStG verlangt Nachweis der Tatbestandsmerkmale für das konkrete begünstigte Wirtschaftsgut.
Entscheidungsgründe
Objektbezogene Bescheinigungserfordernis für § 7h EStG • Für die Steuerbegünstigung nach § 7h EStG ist eine materiell-rechtliche Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde erforderlich. • Die Bescheinigung muss objektbezogen sein; eine Allgemeinbescheinigung für das Gesamtgebäude genügt nicht für einzelne Eigentumswohnungen. • § 7h Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EStG verlangt Nachweis der Tatbestandsmerkmale für das konkrete begünstigte Wirtschaftsgut. Die Klägerin erwarb 2002 eine Dachgeschoss-Eigentumswohnung samt Stellplatz von einem Bauträger in einem ehemals kasernenähnlichen Gebäude und zahlte einen Kaufpreis, der Aufteilungen für Grund und Boden, Altbauanteil und Sanierungskosten enthielt. Der Umbau und die Sanierungsarbeiten wurden nach Vertragsabschluss durchgeführt; die Wohnung wurde Oktober 2003 fertiggestellt. Die Stadt stellte 2005 eine Bescheinigung aus, wonach das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liege und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Der Bauträger meldete daraufhin beim Finanzamt Anschaffungskosten und veranlasste die Feststellung, in der das Finanzamt später die Wohnung als Neubau qualifizierte und die Begünstigung nach § 7h EStG ablehnte. Das Finanzgericht bestätigte, dass die städtische Bescheinigung das Gesamtgebäude betreffe und nicht die einzelnen Eigentumswohnungen binde. Die Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts und machte geltend, die Bescheinigung müsse wegen des Gemeinschaftseigentums und der Sondereigentumsanteile auch für sie gelten. • Rechtsgrundlage und Zweck: § 7h Abs. 1 EStG gewährt erhöhte Absetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten; nach Abs. 2 Satz 1 ist hierfür eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde materielle Voraussetzung. • Bindungswirkung der Bescheinigung: Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung und dient als Grundlagenbescheid im Sinne des Steuerrechts; die Finanzbehörden fehlen oft die Fachkenntnisse zur inhaltlichen Prüfung ohne solche Bescheinigung. • Objektbezogenheit: § 7h Abs. 3 EStG wendet die Begünstigung ausdrücklich auf Gebäudeteile, insbesondere auf Eigentumswohnungen, entsprechend an; damit sind die Nachweise objekt- und maßnahmebezogen zu führen. • Anwendung auf den Streitfall: Die vorliegende Bescheinigung bezieht sich auf das Gesamtgebäude und enthält keine spezifische Feststellung für die von der Klägerin erworbene Eigentumswohnung; daher fehlt der für die Begünstigung erforderliche objektbezogene Nachweis. • Folge: Mangels geeigneter Bescheinigung konnte die Klägerin die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG nicht in Anspruch nehmen; das Finanzgericht hat diese Rechtsauffassung zutreffend angewandt. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Ablehnung der Steuerbegünstigung nach § 7h EStG war zutreffend. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Begünstigung nur bei Vorlage einer objektbezogenen Bescheinigung der Gemeinde besteht. Eine Bescheinigung, die sich lediglich auf das Gesamtgebäude bezieht, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen für eine einzelne Eigentumswohnung nachzuweisen. Soweit die Klägerin meinte, durch den Erwerb von Gemeinschafts- und Sondereigentum sei der Nachweis erbracht, greift dies nicht, weil das Gesetz ein konkretes, objektbezogenes Nachweisverfahren verlangt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.