Beschluss
III B 85/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Dreitagesfrist des §122 Abs.2 Nr.1 AO verlängert sich nach §108 Abs.3 AO auch dann, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
• Die Zugehensvermutung nach §122 Abs.2 Nr.1 AO und die Verlängerung nach §108 Abs.3 AO gelten sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen.
• Die Frage ist im Steuerrecht durch die ständige BFH-Rechtsprechung geklärt; ein abweichender Ansatz des Bundessozialgerichts berührt die Anwendbarkeit im Steuerrecht nicht.
• Zur Zulassung der Revision mangelt es an grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildungs- oder Einheitsanlagegründen, wenn die Rechtslage bereits durch BFH-Rechtsprechung bestimmt ist.
Entscheidungsgründe
Verlängerung der Dreitagesfrist nach §108 Abs.3 AO auch bei Wochenend-/Feiertagsfall • Die Dreitagesfrist des §122 Abs.2 Nr.1 AO verlängert sich nach §108 Abs.3 AO auch dann, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. • Die Zugehensvermutung nach §122 Abs.2 Nr.1 AO und die Verlängerung nach §108 Abs.3 AO gelten sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen. • Die Frage ist im Steuerrecht durch die ständige BFH-Rechtsprechung geklärt; ein abweichender Ansatz des Bundessozialgerichts berührt die Anwendbarkeit im Steuerrecht nicht. • Zur Zulassung der Revision mangelt es an grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildungs- oder Einheitsanlagegründen, wenn die Rechtslage bereits durch BFH-Rechtsprechung bestimmt ist. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Kläger war 2001 als Rechtsanwalt an Sozietäten beteiligt. Für 2001 erließ das Finanzamt Einkommensteuerbescheide, die später aufgrund von Gewinnfeststellungen geändert wurden. Nach Abschluss einer Außenprüfung 2009 erließ ein Feststellungsfinanzamt am 30.12.2009 einen Feststellungsbescheid, der auf den Kläger entfallende Einkünfte für 2001 feststellte. Die Mitteilung wurde beim beklagten Finanzamt zunächst nicht ausgewertet; die Auswertung erfolgte Ende 2011. Am 4.1.2012 warf eine Mitarbeiterin des Finanzamts den geänderten Einkommensteuerbescheid in einen Briefkasten bei der Wohnung der Kläger. Die Kläger legten Einspruch ein und rügten unter anderem Versäumung der Festsetzungsfrist und unwirksame Bekanntgabe. Das Finanzgericht hielt den geänderten Bescheid für rechtmäßig mit der Begründung, die Dreitagesfrist sei durch die Auswertung des Feststellungsbescheids gewahrt gewesen. • Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Revision liegen nicht vor (§115, §116 FGO). • Die als grundsätzliche Frage bezeichnete Rechtsfrage, ob sich die Dreitagesfrist des §122 Abs.2 Nr.1 AO nach §108 Abs.3 AO verlängert, ist im Steuerrecht durch die ständige BFH-Rechtsprechung geklärt. • BFH-Rechtsprechung stellt klar, dass die Dreitagesfrist in den Fällen des §108 Abs.3 AO verlängert wird; dies wurde in mehreren Entscheidungen bestätigt. • Die Argumentation des Bundessozialgerichts im Bereich des Sozialrechts ändert nichts an der Anwendbarkeit und Gültigkeit der BFH-Rechtsprechung im Steuerrecht, weil dort andere prozessuale und vertretungsrechtliche Besonderheiten bestehen. • Die Regelung des §108 Abs.3 AO ist generell anwendbar, sodass die Verlängerung der Drei-Tages-Frist auch dann greift, wenn sie sich nachteilig für den Steuerpflichtigen auswirkt. • Mangels neuer rechtlicher Gesichtspunkte besteht kein Klärungsbedarf und daher kein Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 2001 blieb wirksam, weil die Dreitagesfrist des §122 Abs.2 Nr.1 AO durch die Anwendung des §108 Abs.3 AO verlängert wurde und die Auswertung des Feststellungsbescheids fristwahrend war. Es liegt kein Fall vor, der eine Revision aus Gründen der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigt. Die Kostenentscheidung obliegt nach den §§135, 143 FGO.