Beschluss
III B 156/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Wegzug der Kinder ins Ausland ist für die Beurteilung des Fortbestands des Wohnsitzes im Inland eine Gesamtprognose über die Rückkehrerwartung vorzunehmen; diese Tatsachenwürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
• Kindergeld, das an den im Bescheid bezeichneten Berechtigten ausgezahlt wurde, kann von diesem auch dann zurückgefordert werden, wenn er eine Zahlungsanweisung an Dritte erteilt hat.
• Die Zulassung der Revision setzt darlegungskonforme und substantiiert begründete Zulassungsgründe voraus; bloße Rügen materiell-rechtlicher Würdigung oder unkonkrete Verfahrensrügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei Wegzug der Kinder und Rückforderungsanspruch gegen Auszahlungsempfänger • Bei Wegzug der Kinder ins Ausland ist für die Beurteilung des Fortbestands des Wohnsitzes im Inland eine Gesamtprognose über die Rückkehrerwartung vorzunehmen; diese Tatsachenwürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Kindergeld, das an den im Bescheid bezeichneten Berechtigten ausgezahlt wurde, kann von diesem auch dann zurückgefordert werden, wenn er eine Zahlungsanweisung an Dritte erteilt hat. • Die Zulassung der Revision setzt darlegungskonforme und substantiiert begründete Zulassungsgründe voraus; bloße Rügen materiell-rechtlicher Würdigung oder unkonkrete Verfahrensrügen genügen nicht. Der Kläger bezog für seine 2000 und 2003 geborenen Kinder Kindergeld, das auf Anweisung an die Kindesmutter überwiesen wurde. Nach der Trennung lebten die Kinder ab August 2010 im Haushalt der Mutter, die mit ihnen nach X (Afrika) verzog; die Kinder wurden im Oktober 2010 abgemeldet. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2010 auf und forderte ausgezahlte Leistungen zurück; nach Kenntnis von weiteren Umständen erweiterte sie die Aufhebung auf Juli 2009 bis März 2012. Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers ab, weil die Kindesmutter für den Zeitraum ab Juli 2009 vorrangig kindergeldberechtigt gewesen sei und für den späteren Zeitraum der fehlende Wohnsitz der Kinder im Inland einen Anspruch ausschließe. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision mit mehreren Begründungen, insbesondere zur Fortbildung des Rechts und wegen Verfahrensmängeln. • Die Beschwerdegründe genügen den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 FGO nicht; die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen. • Zur Frage des Fortbestands des Wohnsitzes im Inland kommt es auf eine Gesamtprognose an, ob Umstände erkennbar sind, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Rückkehr nicht mehr erfolgen wird; solche Prognoseentscheidungen beruhen auf tatsächlichen Feststellungen des FG und sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (§118 Abs.2 FGO). • Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Würdigung der Umstände eine rechtlich grundsätzliche Frage aufwirft oder von bestehender Rechtsprechung abweicht; insb. blieb die Auseinandersetzung mit einschlägiger BFH-Rechtsprechung aus. • Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden und er habe Rückführungsbemühungen unternommen, hat er nicht konkretisiert, welche weiteren Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche Beweismittel hierzu hätten aufgezeigt werden sollen und welches Ergebnis dadurch zu erwarten gewesen wäre; damit verfehlt die Verfahrensrüge die Darlegungspflichten. • Nach ständiger Rechtsprechung ist Kindergeld auch dann vom im Bescheid genannten Berechtigten zurückzufordern, wenn es wegen seiner Weisung an einen Dritten ausgezahlt wurde; der Kläger hat keine wirksame Weiterleitungsvereinbarung dargelegt, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen würde. • Eine Divergenz zu anderen Entscheidungen liegt nicht vor, weil die inhaltlich und sächlichen Voraussetzungen der angeführten Entscheidungen nicht vergleichbar sind; ferner folgt aus der zitierten BFH-Rechtsprechung nicht der vom Kläger behauptete grundsätzliche Rechtssatz zugunsten des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts. • Verfahrensmängel nach §96 Abs.1 FGO sind nicht substantiiert gerügt; der Kläger hat nicht aufgezeigt, welchem Vorbringen des Klägers oder Akteninhalts die Sachverhaltsannahme des FG widerspricht oder dass die Entscheidung auf einem unrichtigen Aktenbestand beruht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Zulassung der Revision wird nicht erteilt, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen genügen und keine grundsätzliche oder divergente Rechtsfrage dargetan ist. Das Finanzgericht hat zu Recht eine Gesamtprognose zum Fortbestand des Wohnsitzes im Inland vorgenommen und die daraus resultierende Feststellung, dass die Kinder nicht mehr in das Inland zurückerwarten lassen, getroffen. Die Familienkasse konnte das Kindergeld vom im Bescheid genannten Leistungsempfänger zurückfordern, da keine wirksame Weiterleitungserklärung vorlag, die ein Absehen von der Rückforderung gerechtfertigt hätte. Die Rügen zu Verfahrensaufklärung und falschen Tatsachen sind unzureichend konkretisiert; eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO. Die Kostenentscheidung folgt aus den gesetzlichen Vorschriften.