Urteil
XI R 34/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintrittsgelder für einen künstlerisch gestalteten Feuerwerkswettbewerb unterliegen nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.
• Theatervorführungen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG umfassen auch nichtsprachliche und teils konzertähnliche Darbietungen, wenn eine künstlerische Choreographie von optischen und akustischen Elementen vorliegt.
• Ein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen Künstler und Publikum ist für die Anwendung der Steuerermäßigung nicht erforderlich; maßgeblich ist die künstlerische Kommunikation und Wahrnehmung durch das Publikum.
Entscheidungsgründe
Ermäßigte Umsatzsteuer für künstlerisch inszenierten Feuerwerkswettbewerb • Die Eintrittsgelder für einen künstlerisch gestalteten Feuerwerkswettbewerb unterliegen nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. • Theatervorführungen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG umfassen auch nichtsprachliche und teils konzertähnliche Darbietungen, wenn eine künstlerische Choreographie von optischen und akustischen Elementen vorliegt. • Ein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen Künstler und Publikum ist für die Anwendung der Steuerermäßigung nicht erforderlich; maßgeblich ist die künstlerische Kommunikation und Wahrnehmung durch das Publikum. Die Klägerin veranstaltet seit 2006 jährlich den internationalen Feuerwerkswettbewerb "X" mit Pflicht- und Kürteilen sowie Tonträger-unterlegter Musik. Die Vorführungen werden von verschiedenen Teams künstlerisch vorbereitet und bewertet; Kriterien sind Kreativität, Farbviefalt, Synchronisation zur Musik und technische Ausführung. Das Finanzamt setzte ab Dezember 2009 Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes fest und lehnte die Anwendung des ermäßigten Satzes ab. Das Finanzgericht gab der Klage der Veranstalterin statt mit der Begründung, die Veranstaltung sei einer Theatervorführung vergleichbar und deshalb begünstigt. Das Finanzamt reichte Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ein. Streitgegenstand ist die umsatzsteuerliche Einordnung der Eintrittsgelder für die Veranstaltungen in den Jahren 2009 und 2010. • Die Revision des Finanzamts ist unbegründet; das FG-Urteil bleibt bestehen. • Die Umsätze der Klägerin sind steuerpflichtig; nationale Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 20 UStG und Art.132 MwStSystRL greifen nicht. • § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gewährt einen ermäßigten Steuersatz für Eintrittsberechtigungen zu Theatern, Konzerten und vergleichbaren Darbietungen; dies beruht auf Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 MwStSystRL. • Rechtsprechung des BFH erweitert den Theatersachbegriff auf nichtsprachliche und gemischte Formen (Pantomime, Tanz, Varieté, Mischformen). Dabei ist entscheidend, ob eine künstlerische Choreographie bzw. ein abgestimmtes Gesamtkunstwerk aus optischen und akustischen Elementen vorliegt. • Sachlich geboten ist die Anwendung der Steuerermäßigung auf die "X": Die Vorführungen sind choreographiert, musikalisch synchronisiert und künstlerisch konzipiert; damit stehen sie konzert- und theatervorführungsähnlichen Darbietungen nahe. • Ein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen Künstler und Publikum ist nicht erforderlich; Vergleichbare Fälle wie Puppenspiel zeigen, dass das Medium der Darbietung ausreichend ist. • Die unionsrechtliche Gestaltungsvorgabe lässt den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum; die Einstufung des FG entspricht Wortlaut und Ziel der Richtlinie. • Gegenargumente des Finanzamts, insbesondere der Hinweis auf rein technische Ausführung hinter den Kulissen oder auf das bloße Abspielen von Tonträgern, greifen nicht, weil die Darbietungen im Streitfall deutlich darüber hinausgehen. Der Senat weist die Revision des Finanzamts zurück. Die Eintrittsgelder für die Feuerwerksveranstaltung "X" unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, weil die Veranstaltung als eine theatervorführungs- bzw. konzertähnliche künstlerische Darbietung einzustufen ist. Maßgeblich sind die künstlerische Vorbereitung, die individuelle Choreographie von Pyrotechnik und Musik sowie die harmonische Wirkung auf das Publikum; ein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen Künstlern und Zuschauern ist hierfür nicht erforderlich. Die Entscheidung steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften der MwStSystRL und der einschlägigen BFH-Rechtsprechung. Damit war die Festsetzung des Regelsteuersatzes durch das Finanzamt zu Unrecht erfolgt und die Klage der Veranstalterin ist erfolgreich.