Urteil
IV R 20/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist der Veräußerungsgewinn nach §16 EStG anhand des Kapitalkontos zu ermitteln; hierfür sind die Grundsätze zur Abgrenzung von Sonderbetriebsvermögen maßgeblich.
• Eine Gewinnausschüttung aus dem so genannten EK 04, die frühere Anschaffungskosten übersteigt, kann die Anschaffungskosten mindern; die Frage, ob ein dadurch verursachter Entnahmegewinn anzusetzen ist, hängt vom Zeitpunkt und der Recht zuordnung der Anteile ab.
• Wird eine Beteiligung durch rechtswirksame Abtretung und Schenkung dem Beschenkten steuerlich zugeordnet, scheidet sie aus dem Sonderbetriebsvermögen des bisherigen Inhabers aus; ein daraus resultierender Entnahmegewinn ist daher grundsätzlich im Jahr der Zurechnung beim bisherigen Inhaber nicht mehr anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Entnahmegewinne und Zurechnung bei Schenkung/Abtretung von GmbH‑Anteilen • Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist der Veräußerungsgewinn nach §16 EStG anhand des Kapitalkontos zu ermitteln; hierfür sind die Grundsätze zur Abgrenzung von Sonderbetriebsvermögen maßgeblich. • Eine Gewinnausschüttung aus dem so genannten EK 04, die frühere Anschaffungskosten übersteigt, kann die Anschaffungskosten mindern; die Frage, ob ein dadurch verursachter Entnahmegewinn anzusetzen ist, hängt vom Zeitpunkt und der Recht zuordnung der Anteile ab. • Wird eine Beteiligung durch rechtswirksame Abtretung und Schenkung dem Beschenkten steuerlich zugeordnet, scheidet sie aus dem Sonderbetriebsvermögen des bisherigen Inhabers aus; ein daraus resultierender Entnahmegewinn ist daher grundsätzlich im Jahr der Zurechnung beim bisherigen Inhaber nicht mehr anzusetzen. Die Klägerin (ursprünglich GbR, später GmbH & Co. KG) und fünf Gesellschafter waren auch an einer X‑GmbH beteiligt. Die GmbH schüttete 1996 Gewinne aus dem Geschäftsjahr 1990 (EK 04) aus. Im Juli 1996 verkaufte die GmbH Gewerbegrundstücke an die Klägerin und mietete sie zurück, wodurch eine Betriebsaufspaltung entstand. Am 12.08.1996 übertrugen die Gesellschafter ihre GmbH‑Anteile schenkungs‑ und abtretungsweise an Angehörige und hielten diese treuhänderisch. Im Juli 1997 schieden mehrere Gesellschafter aus der Klägerin aus. Das Finanzamt ermittelte für den Streitfall einen Entnahmegewinn beim Beigeladenen wegen angeblich negativ gewordener Anschaffungskosten infolge der Ausschüttung; das Finanzgericht hielt eine Berücksichtigung eines Entnahmegewinns im Streitjahr für unzulässig und setzte ihn mit Null an. Sowohl das Finanzamt als auch die Klägerin riefen die Revision ein. • Zu ermitteln ist ein Veräußerungsgewinn nach §16 EStG; maßgeblich ist der Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) zum Ausscheidenszeitpunkt. • Die Beteiligung des Beigeladenen wurde durch die Veräußerung der Grundstücke und Rückanmietung am 12.07.1996 Sonderbetriebsvermögen II, weil eine Betriebsaufspaltung vorlag. • Mit der Schenkung und Abtretung der Anteile vom 12.08.1996 gingen die Anteile steuerlich dem Beschenkten zu (§39 AO); sie schieden damit aus dem Sonderbetriebsvermögen des bisherigen Inhabers aus. • Ein etwaiger Entnahmegewinn hätte daher grundsätzlich im Jahr 1996 (bei Zurechnung und Herausgeben der Anteile) erfasst werden müssen, nicht im Jahr des Gesellschafterausscheidens 1997. • Das Finanzgericht hat zwar die Erfassung des Entnahmegewinns im Streitjahr zu Unrecht verneint, gleichwohl ist das Urteil in Ergebnis richtig, weil es den Entnahmegewinn aufgrund der 1996 erfolgten EK‑04‑Ausschüttung mit Null angesetzt hat. • Die Revisionen des Finanzamts und der Klägerin sind nach §126 Abs.4 FGO zurückzuweisen, weil das FG‑Urteil im Ergebnis zutreffend ist. • Kostenentscheidung: die Kostenverteilung richtet sich nach den Sachanträgen und dem Streitwert; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revisionen des Finanzamts und der Klägerin werden zurückgewiesen. Es war zwar unzutreffend, den Entnahmegewinn des Beigeladenen im Streitjahr 1997 anzusetzen, weil die Anteile bereits mit der Schenkung/Abtretung vom 12.08.1996 dem Beschenkten zuzurechnen und damit aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden waren. Gleichwohl führt dies nicht zu einer Abänderung zuungunsten der Beteiligten, weil das Finanzgericht den Entnahmegewinn infolge der früheren EK‑04‑Ausschüttung für 1996 faktisch mit Null angesetzt hat; somit bleibt der für 1997 geltend gemachte Entnahmegewinn unberücksichtigt. Die Kosten des Verfahrens sind entsprechend der gesetzlichen Regelung aufzuteilen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.