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Urteil

III R 37/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind im Sinne des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG bleibt steuerlich zu berücksichtigen, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Meldung wirksam und rechtmäßig entfallen ist. • Zur Klärung des Fortbestands der Arbeitsuchendmeldung sind die Regelungen des SGB III heranzuziehen; maßgeblich sind sowohl die alte als auch die neue Fassung, je nach Zeitpunkt des Meldungsbeginns und Fortbestands. • Eine Pflichtverletzung des Arbeitsuchenden durch Nichterscheinen zu einem Vorsprachetermin begründet nur dann die Einstellung der Vermittlung, wenn das Kind den Termin kannte; fehlende Nachweise über Zugang von Einladungsschreiben sprechen zugunsten des Kindes. • Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen über Zugang und Bekanntheit von Einladungsschreiben trifft die Familienkasse die Feststellungslast; verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten.
Entscheidungsgründe
Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung bei fehlendem Nachweis des Zugangs einer Einladung • Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind im Sinne des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG bleibt steuerlich zu berücksichtigen, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Meldung wirksam und rechtmäßig entfallen ist. • Zur Klärung des Fortbestands der Arbeitsuchendmeldung sind die Regelungen des SGB III heranzuziehen; maßgeblich sind sowohl die alte als auch die neue Fassung, je nach Zeitpunkt des Meldungsbeginns und Fortbestands. • Eine Pflichtverletzung des Arbeitsuchenden durch Nichterscheinen zu einem Vorsprachetermin begründet nur dann die Einstellung der Vermittlung, wenn das Kind den Termin kannte; fehlende Nachweise über Zugang von Einladungsschreiben sprechen zugunsten des Kindes. • Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen über Zugang und Bekanntheit von Einladungsschreiben trifft die Familienkasse die Feststellungslast; verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten. Der Kläger erhielt Kindergeld für seinen 1990 geborenen Sohn (S). S brach im November 2008 seine Ausbildung ab und meldete sich bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend. Für Dezember 2008 war ein Beratungstermin angesetzt, zu dem S nicht erschien; die AA löschte die Meldung mit Wirkung Dezember 2008. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2009 auf und forderte Kindergeld für Januar 2009 bis Juni 2010 zurück. Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte fest, S sei weiterhin als arbeitsuchend i.S.d. § 32 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG zu berücksichtigen, weil nicht nachgewiesen sei, dass ihm der Termin bekannt war oder Einladungsschreiben zugegangen seien. Die Familienkasse legte Revision ein mit der Begründung, die Meldung sei nach sozialrechtlichen Regeln erloschen bzw. wegen Nichterscheinens entfallen. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Kindergeld für Arbeitsuchende ergibt sich aus § 62 Abs.1, § 63 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 32 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG; zur Bestimmung des Fortbestands der Meldung sind die Vorschriften des Sozialrechts, insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen. • Auslegung und Anknüpfung: Da S im November 2008 arbeitsuchend gemeldet war, ist zu prüfen, ob der Status im Streitzeitraum fortbestand; dabei sind die Regelungen der SGB III-Fassung vor und nach der Reform zu berücksichtigen. • Tatbestandliche Würdigung: Das FG hat festgestellt, dass in den Akten der AA widersprüchliche Schreiben ohne Versendungsvermerke vorhanden sind und keine sicheren Anhaltspunkte für den Zugang der Einladungsschreiben vorliegen; diese Tatsachenwürdigung ist revisionsrechtlich verbindlich. • Mitwirkungspflicht und Kenntnis: Eine Pflichtverletzung durch Nichterscheinen zu einem Termin rechtfertigt die Einstellung der Vermittlung nur, wenn das Kind den Termin kannte; fehlende Kenntnis beseitigt die Pflichtverletzung. • Feststellungs- und Beweislast: Zwar trägt der Kindergeldberechtigte grundsätzlich die Feststellungslast dafür, dass eine Terminversäumnis schuldlos war; bei tatsächlicher Unklarheit, ob dem Kind der Termin überhaupt bekannt war, trifft die Familienkasse die Feststellungslast und Zweifel gehen zu ihren Lasten. • Wirkung der SGB-III-Reform: Die Neuregelung ab 1.1.2009 beseitigt die automatische Drei-Monats-Wirkungsdauer, führt aber nicht dazu, dass eine einmalige Meldung unbegrenzt fortwirkt; hier lagen jedoch keine Anhaltspunkte für eine wirksame Einstellungsverfügung oder ein schuldhaftes Unterlassen des Kindes ab Januar 2009. • Ungeschriebene Pflichten: Aus dem fortbestehenden Rechtsverhältnis ließ der Senat keine nicht kodifizierte allgemeine Melde- oder Erkundigungspflicht des Kindes gegenüber der AA zu Lasten des Kindes folgen; die AA muss eigene Maßnahmen ergreifen, um den Vermittlungsprozess zu gestalten. Die Revision der Familienkasse wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass der Sohn im Streitzeitraum als arbeitsuchend im Sinne des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG zu berücksichtigen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Sohn die Einladung zum Beratungstermin bekannt gewesen oder das Einladungsschreiben zugegangen war, sodass eine Pflichtverletzung und damit eine rechtmäßige Einstellung der Vermittlung nicht nachgewiesen wurde. Da die Familienkasse die darlegungs- und beweisbelasteten Tatsachen nicht hinreichend dargetan hat, verbleiben Zweifel zu ihren Lasten. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf Erstattung des für Januar 2009 bis Juni 2010 gezahlten Kindergelds; der Kläger hält das Kindergeld zu Recht erhalten.