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Urteil

X K 10/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist nicht schon dann unangemessen i.S. des §198 GVG, wenn es etwa zwei bis drei Jahre dauert; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie das Verhalten der Beteiligten. • Wenn die Rechtsprechung zu einer streitigen Rechtsfrage im Fluss ist, kann das Abwarten einer höchstrichterlichen Entscheidung, deren Begründung bereits ergangen oder absehbar ist, vertretbar sein und eine Entschädigung nach §198 GVG ausschließen. • Die nicht unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge nach Art.23 ÜberlVfRSchG macht die Entschädigungsklage nicht unzulässig; die Rüge ist materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Versäumnis im Prozess nicht zwingend zur Abweisung führt.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für vermeintlich überlange Verfahrensdauer bei rechtlich komplexer Prüfungsfrage • Die Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist nicht schon dann unangemessen i.S. des §198 GVG, wenn es etwa zwei bis drei Jahre dauert; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie das Verhalten der Beteiligten. • Wenn die Rechtsprechung zu einer streitigen Rechtsfrage im Fluss ist, kann das Abwarten einer höchstrichterlichen Entscheidung, deren Begründung bereits ergangen oder absehbar ist, vertretbar sein und eine Entschädigung nach §198 GVG ausschließen. • Die nicht unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge nach Art.23 ÜberlVfRSchG macht die Entschädigungsklage nicht unzulässig; die Rüge ist materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Versäumnis im Prozess nicht zwingend zur Abweisung führt. Der Kläger begehrte Entschädigung nach §198 GVG wegen angeblich unangemessener Verfahrensdauer eines vor dem Hessischen Finanzgericht von Mai 2010 bis März 2013 geführten steuerlichen Klageverfahrens. Streitgegenstand war die Frage, wie der geldwerte Vorteil beim Arbeitgeberfahrzeug (§8 Abs.3 EStG) zu ermitteln ist; der Kläger wollte einen durchschnittlichen Händlerrabatt in Abzug bringen, das Finanzamt lehnte dies ab. Im Verfahren lagen unterschiedliche Entscheidungen der Finanzgerichte und mehrere beim BFH anhängige Revisionsverfahren vor, die die Rechtslage betrafen. Das FG bat um Zustimmung zum Ruhen, die der Kläger verweigerte; das FG wartete aber auf die Entscheidung des BFH und kündigte an, die Terminierung bis zur Begründung abzuwarten. Nach Bekanntwerden der BFH-Gründe stritt das Finanzamt die Bescheide ab und der Hauptsacheprozess wurde erledigt. Der Kläger erhob daraufhin eine Verzögerungsrüge und forderte Entschädigung von 2.400 €; das Finanzamt beantragte Abweisung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; das Unterlassen einer unverzüglichen Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG führt nicht zur Unzulässigkeit der Entschädigungsklage, sondern ist nur materielle Anspruchsvoraussetzung. • Angemessenheit der Verfahrensdauer (§198 GVG): Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie Verhalten der Beteiligten. Bei finanzgerichtlichen Verfahren ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass eine Dauer unangemessen ist, wenn das Gericht nach etwa zwei Jahren Maßnahmen zur Entscheidungsherbeiführung ergreift und diese Phase nicht durch Untätigkeit unterbrochen wird. • Schwierigkeitsgrad und Bedeutung: Die Rechtsfrage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils war rechtlich anspruchsvoll und die höchstrichterliche Rechtsprechung im Fluss; es bestand erhebliche Divergenz in den Entscheidungen der Finanzgerichte, sodass die Abwägung und das Abwarten der höchstrichterlichen Klärung vertretbar waren. • Verhalten der Beteiligten: Es bestanden keine prozessualen Verhaltensweisen des Klägers, die eine Verzögerung rechtfertigen würden; sein fehlendes Einverständnis gegen ein Ruhen begründet aber keinen Anspruch auf Sonderbehandlung als Eilfall. • Verfahrensstrategie des Gerichts: Das FG handelte vertretbar, indem es nach Ergehen der maßgeblichen BFH-Entscheidung und deren Begründung terminierte, um eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen und unnötige Rechtsmittelverfahren zu vermeiden. • Folge: Da das FG nach Bekanntwerden der BFH-Gründe zügig tätig wurde und das Verfahren einvernehmlich beendet wurde, liegt keine entschädigungsrelevante, unangemessene Verzögerung vor. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens wurden nach §135 Abs.1 FGO geregelt. Die Klage des Entschädigungsforderers ist unbegründet; es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach §198 GVG. Die Verfahrensdauer war vor dem Hintergrund der rechtlich schwierigen und im Fluss befindlichen Frage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sowie der berechtigten Abwägung des Gerichts, die höchstrichterliche Klärung abzuwarten, nicht unangemessen. Das FG hat nach Bekanntwerden der maßgeblichen BFH-Gründe zügig weiterverfahren und den Rechtsstreit erledigt. Damit hat der Beklagte die Kostenentscheidung zu tragen, und der Entschädigungsantrag in Höhe von 2.400 € wird abgewiesen.