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Beschluss

III S 4/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter über steuerliche Forderungen liegt der Finanzrechtsweg vor. • Fehlt die örtliche Zuständigkeitsregelung nach § 38 FGO, bestimmt der BFH nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO das zuständige Finanzgericht. • Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist auf den Sitz bzw. Wohnsitz des Beklagten abzustellen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Klage des Insolvenzverwalters wegen steuerlicher Forderungen • Bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter über steuerliche Forderungen liegt der Finanzrechtsweg vor. • Fehlt die örtliche Zuständigkeitsregelung nach § 38 FGO, bestimmt der BFH nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO das zuständige Finanzgericht. • Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist auf den Sitz bzw. Wohnsitz des Beklagten abzustellen. Der Insolvenzverwalter der X-GbR klagte vor dem FG München gegen einen Gesellschafter auf persönliche Haftung nach § 93 InsO für Forderungen des Finanzamts (Rückforderung einer Investitionszulage, Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschläge), die zur Tabelle angemeldet waren. Das FG München rief den BFH an, weil unklar war, welches Finanzgericht örtlich zuständig ist. Streitpunkt war, ob es sich um eine steuerliche (öffentlich-rechtliche) oder zivilrechtliche Streitigkeit handelt und wie die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen ist. Der Kläger macht die Ansprüche als Insolvenzverwalter geltend; der Beklagte ist natürliche Person und Gesellschafter. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Bestimmung der Zuständigkeit zugunsten des Klägers rechtfertigten. Der BFH hatte die Beteiligten zur Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit gehört. • Der Rechtsweg ist nach der Natur des geltend gemachten Rechtsverhältnisses zu bestimmen; hier handelt es sich um öffentlich-rechtliche Abgabenangelegenheiten, weshalb der Finanzrechtsweg eröffnet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO i.V.m. § 6 Abs. 1 InvZulG). • Die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Ansprüche nach § 93 InsO geltend macht, macht den Anspruch nicht zivilrechtlich; § 93 InsO verleiht nur Prozessführungsbefugnis und ändert nicht die Rechtsnatur der Forderungen. • § 39 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO erlaubt dem BFH, das zuständige Finanzgericht zu bestimmen, wenn § 38 FGO keine örtliche Zuständigkeit regelt. § 38 FGO setzt voraus, dass der Beklagte eine Behörde ist und ist auf natürliche Personen nicht anwendbar, so dass eine Lücke entsteht, die § 39 eröffnet. • Für die örtliche Zuständigkeit ist auf den Sitz bzw. Wohnsitz des Beklagten abzustellen, entsprechend § 38 Abs. 1 FGO sowie ergänzend § 52 Nr. 5 VwGO und § 17 ZPO; eine abweichende Bestimmung zugunsten des Klägerorts nach § 38 Abs. 2 FGO war nicht angezeigt. • Der Beschluss des BFH ist unanfechtbar (§ 155 FGO i.V.m. § 37 Abs. 2 ZPO). Der BFH bestimmte, dass das Finanzgericht München örtlich zuständig ist. Begründet wurde dies damit, dass es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgaben handelt, sodass der Finanzrechtsweg eröffnet ist, und dass die örtliche Zuständigkeit mangels Anwendungsvorschrift in § 38 FGO nach dem Sitz/Wohnsitz des Beklagten zu bestimmen ist. Die Anrufung des BFH war zulässig nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO, weil das FG München oder eine Partei die Frage der örtlichen Zuständigkeit dem BFH vorgelegt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar; damit ist die Zuständigkeitsfrage abschließend zugunsten des FG München geklärt, sodass das Verfahren dort fortgeführt werden kann.