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Urteil

IV R 12/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gewinnermittlung nach §5a EStG setzt die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus; fehlt diese, ist nach allgemeinen Vorschriften (§§4,5 EStG) zu ermitteln. • Die tarifliche Begünstigung nach §§16,34 EStG bei Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übertragen und die bisherige Tätigkeit beendet wurden. • Für die Gewerbesteuer ist maßgeblich, ob und seit wann eine werbende Tätigkeit bestand; Vorbereitungshandlungen begründen die Gewerbesteuerpflicht nicht, wohl aber ein tatsächlicher Einsatz des Schiffs. • Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen zur Frage, ob eine Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder neue werbende Tätigkeit vorliegt, ist Zurückverweisung an das Finanzgericht geboten. • Bei vorübergehendem Einsatz eines schuldrechtlich bereits veräußerten Schiffs bleibt zu prüfen, ob und in welchem Umfang Gewerbeertrag der Gewerbesteuer unterliegt; gegebenenfalls ist eine Kürzung nach §9 Nr.3 GewStG vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Gewinnermittlung und Gewerbesteuer bei vorzeitig veräußertem Einschiffungsobjekt • Eine Gewinnermittlung nach §5a EStG setzt die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus; fehlt diese, ist nach allgemeinen Vorschriften (§§4,5 EStG) zu ermitteln. • Die tarifliche Begünstigung nach §§16,34 EStG bei Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übertragen und die bisherige Tätigkeit beendet wurden. • Für die Gewerbesteuer ist maßgeblich, ob und seit wann eine werbende Tätigkeit bestand; Vorbereitungshandlungen begründen die Gewerbesteuerpflicht nicht, wohl aber ein tatsächlicher Einsatz des Schiffs. • Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen zur Frage, ob eine Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder neue werbende Tätigkeit vorliegt, ist Zurückverweisung an das Finanzgericht geboten. • Bei vorübergehendem Einsatz eines schuldrechtlich bereits veräußerten Schiffs bleibt zu prüfen, ob und in welchem Umfang Gewerbeertrag der Gewerbesteuer unterliegt; gegebenenfalls ist eine Kürzung nach §9 Nr.3 GewStG vorzunehmen. Die X-KG (Einschiffsgesellschaft) bestellte 2000 ein Containerschiff zum Bau und zahlte Raten. Die Gesellschaft schloss später Finanzierung und Charterverträge; sie verkaufte das Schiff bereits mit Vertrag vom April 2001 an die B mit Übergabe im Juni 2002. Das Schiff wurde kurz (2,41 Tage) von der X-KG eingesetzt und dann an die B übergeben. Die X-KG hatte ursprünglich beabsichtigt, das Schiff langfristig zu betreiben; diese Absicht gab sie spätestens im April 2001 auf. Das Finanzamt änderte nach Betriebsprüfung die Gewinnfeststellungen 2001 und 2002; insbesondere ergab sich für 2002 ein zu versteuernder Gewinn und Gewerbesteuermessbetrag. Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin durch Anwachsung) rügte dies und begehrte u.a. die Anwendung von §5a EStG bzw. hilfsweise die Tarifbegünstigung nach §§16,34 EStG oder eine Kürzung nach §9 Nr.3 GewStG. • Revision teilweise erfolgreich: BFH bestätigt Zurückweisung der Revision für 2001, gibt ihr jedoch in Teilen für 2002 und den Gewerbesteuermessbetrag 2002 statt und verweist zurück an das FG. • §5a EStG: Der BFH stellt auf die erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen ab; diese fehlte hier, weil die X-KG das Schiff bereits vor Indienststellung verkauft hatte. Deshalb war die unmittelbare Anwendung des §5a EStG für 2002 zu verneinen. • §§16,34 EStG (Tarifbegünstigung): Diese Vorschriften setzen eine Betriebsveräußerung im Ganzen oder Betriebsaufgabe voraus; entscheidend ist, ob wirtschaftliches Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übertragen wurde und die bisherige Tätigkeit endet. Die bisherigen Feststellungen reichten nicht aus, um sicher zu beurteilen, ob hier eine solche Betriebsveräußerung oder -aufgabe vorlag oder ob die Klägerin vielmehr nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht eine neue werbende Tätigkeit aufgenommen hat. • GewStG (§2, §9 Nr.3): Für die Gewerbesteuer ist maßgeblich, wann die werbende Tätigkeit beginnt bzw. endet. Vorbereitungshandlungen begründen keine Gewerbesteuerpflicht; jedoch kann schon der Bau/Erwerb zum Gegenstand des Gewerbebetriebs werden, wenn unbedingte Veräußerungsabsicht besteht. Der kurzzeitige Einsatz des Schiffs kann gewerbliche Tätigkeit auslösen; in Fällen mit Einsatz ist ggf. eine Kürzung nach §9 Nr.3 GewStG um 80% des auf den Einsatz entfallenden Teils vorzunehmen. • Prozessrechtlich: Die Klägerin war für 2001 nur als ehemaliger Gesellschafter klagebefugt; die Klage war hierin unzulässig, weil kein Rechtschutzbedürfnis dargelegt wurde. Für 2002 war Klagebefugnis gegeben; Bekanntgabe und Adressierung der geänderten Bescheide waren wirksam. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Feststellungen zur Frage, ob und in welchem Umfang eine tarifbegünstigte Veräußerung oder eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit vorlag, hob der BFH das Urteil des FG für 2002 und den Gewerbesteuermessbetrag 2002 auf und verwies die Sache zur ergänzten Feststellung zurück. Die Revision ist insoweit unbegründet, als sie die Gewinnfeststellung 2001 betrifft; die Klage war dort unzulässig. Sie ist aber begründet hinsichtlich der Gewinnfeststellung für 2002 und des Gewerbesteuermessbetrags 2002: Der BFH verneint die Anwendung des §5a EStG für 2002, da die X-KG das Schiff bereits vor Indienststellung veräußert hatte. Gleichzeitig hält der Senat die bisherigen Feststellungen für unzureichend, um zu entscheiden, ob der Veräußerungserlös nach §§16,34 EStG begünstigt ist oder ob eine neue werbende Tätigkeit (z. B. Schiffshandel oder andere Leistungen) vorlag, und ob bzw. in welchem Umfang Gewerbeertrag steuerpflichtig wurde; deshalb wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur ergänzten Ermitt­lung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat zu klären, welche wesentlichen Betriebsgrundlagen verblieben oder übertragen wurden, ob die Veräußerung als Betriebsaufgabe/-veräußerung oder als Teil einer neuen werbenden Tätigkeit zu qualifizieren ist und gegebenenfalls die Auswirkungen nach §§16,34 EStG bzw. §9 Nr.3 GewStG (inkl. 80%-Kürzung) darzustellen; erst danach kann eine abschließende Besteuerung erfolgen.