Beschluss
I B 120/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde zur Zulassung der Revision muss konkret und schlüssig darlegen, aus welchen Gründen die Zulassung geboten ist.
• Die bloße Behauptung der materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ohne Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes genügt nicht (§116 Abs.3 S.3 FGO).
• Die Frage, ob eine Außenprüfung die Festsetzungsverjährung hemmt, kann entfallen, wenn die Festsetzungen innerhalb der regulären Verjährungsfrist erfolgt sind; in diesem Fall ist eine Hemmung nach §171 Abs.4 AO ohne Belang.
Entscheidungsgründe
Beschwerde wegen unzureichender Darlegung von Revisionszulassungsgründen zurückgewiesen • Die Beschwerde zur Zulassung der Revision muss konkret und schlüssig darlegen, aus welchen Gründen die Zulassung geboten ist. • Die bloße Behauptung der materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ohne Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes genügt nicht (§116 Abs.3 S.3 FGO). • Die Frage, ob eine Außenprüfung die Festsetzungsverjährung hemmt, kann entfallen, wenn die Festsetzungen innerhalb der regulären Verjährungsfrist erfolgt sind; in diesem Fall ist eine Hemmung nach §171 Abs.4 AO ohne Belang. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, vermietete Praxis- und OP-Räumlichkeiten sowie Personal an mehrere Gemeinschaftspraxen und betrieb nebenbei ein Patientencafé und eine Heilpraktiker-Praxis. Das Finanzamt ordnete Außenprüfungen an und prüfte die Gewerbesteuer für die Jahre 2004–2009. Nach Abschluss der Prüfung versagte das Finanzamt der Klägerin die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser für die Streitjahre 2004–2009. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung und nahm an, die Festsetzungsverjährung für 2004–2006 sei zum Zeitpunkt der Maßnahme noch nicht eingetreten. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision; das Finanzamt widersprach. Der BFH musste über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheiden. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen nach §116 Abs.3 Satz3 FGO erfüllt. • Zur materiell-rechtlichen Frage der Gewerbesteuerbefreiung behauptet die Klägerin lediglich eine abweichende Rechtsauffassung, ohne darzulegen, weshalb die Revision zuzulassen sei; solches pauschales Vorbringen reicht nicht aus. • Die Rüge, die Außenprüfung habe die Festsetzungsverjährung nicht gehemmt, führt nicht zum Erfolg, weil das FG festgestellt hat, dass die angegriffenen Bescheide für 2005–2009 innerhalb der laufenden Normalverjährung nach §§169 Abs.2 Nr.2, 170 Abs.2 Nr.1 AO erlassen wurden; damit ist eine Hemmung nach §171 Abs.4 Satz1 AO nicht entscheidungserheblich. • Die behauptete Divergenz des FG-Urteils zur BFH-Rechtsprechung (BFH VII R 3/02) ist nicht schlüssig dargetan. Es fehlt an der Darstellung konkret gegenüberstellbarer tragender abstrakter Rechtssätze, wie es für die Revisionszulassung wegen Divergenz erforderlich wäre. • Soweit die Klägerin behauptet, dass für die Jahre 2004–2006 keine Prüfungshandlungen vorgenommen worden seien, ist dies unbeachtlich, weil das FG – an dessen Feststellungen der Senat gebunden ist (§118 Abs.2 FGO) – das Gegenteil festgestellt hat (u.a. Anforderung der Verträge). Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen die Revision zuzulassen wäre; pauschale Rechtsbehauptungen genügen nicht (§116 Abs.3 Satz3 FGO). Die Einwendungen zur Hemmung der Festsetzungsverjährung können nicht zum Erfolg führen, weil das FG festgestellt hat, dass die angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide innerhalb der normalen Verjährungsfrist erlassen wurden, so dass eine Hemmung nach §171 Abs.4 AO nicht erforderlich ist. Auch die behauptete Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht so konkret herausgearbeitet, dass ein Zulassungsgrund ersichtlich wäre. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und die Revision wird nicht zugelassen.