Beschluss
XI S 1/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §133a FGO ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht schlüssig darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat.
• Die Bestreitung der Legitimation der Gerichtsbarkeit oder die pauschale Behauptung fehlerhafter Entscheidung ist im Anhörungsrügenverfahren nicht zu prüfen.
• Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach §108 FGO ist bei Beschlussentscheidungen über die Ablehnung von PKH wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses grundsätzlich nicht statthaft.
• Eine Aussetzung des Verfahrens nach §74 FGO kommt nur in Betracht, wenn ein vorgreifliches Rechtsverhältnis ersichtlich ist; bloße Hinweise auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig bei fehlender Substantiierung des Gehörsverstoßvorwurfs • Die Anhörungsrüge nach §133a FGO ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht schlüssig darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat. • Die Bestreitung der Legitimation der Gerichtsbarkeit oder die pauschale Behauptung fehlerhafter Entscheidung ist im Anhörungsrügenverfahren nicht zu prüfen. • Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach §108 FGO ist bei Beschlussentscheidungen über die Ablehnung von PKH wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses grundsätzlich nicht statthaft. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach §74 FGO kommt nur in Betracht, wenn ein vorgreifliches Rechtsverhältnis ersichtlich ist; bloße Hinweise auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft genügen nicht. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde; der Senat lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Gegen diesen Beschluss richtete sich der Antragsteller mit einer Anhörungsrüge, in der er u.a. die fehlende Legitimation der Gerichtsbarkeit und fehlende Unterschriften behauptete und mehrfach eine "Richtigstellung" der Sachverhaltsdarstellung verlangte. Er stellte ferner einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und reichte ergänzende Schreiben ein. Der Senat prüfte, ob die Anhörungsrüge den formellen Anforderungen des §133a FGO genügt und ob gegebenenfalls eine Umdeutung in einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach §108 FGO möglich ist. Zudem beurteilte der Senat, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach §74 FGO vorliegen. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Antragsteller die in §133a Abs.1 Nr.2 FGO genannten Voraussetzungen nicht entsprechend §133a Abs.2 Satz5 FGO schlüssig darlegte und somit die Anforderungen an die Substantiierung eines Gehörsverstoßvorwurfs nicht erfüllte. • Nach ständiger Rechtsprechung hätte der Antragsteller konkret darlegen müssen, welche entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsfragen ihm zur Kenntnisnahme verwehrt waren und welches Vorbringen das Gericht übergangen haben soll; das hat er nicht getan. • Die bloße Bestreitung der Rechtmäßigkeit oder Legitimation der angerufenen Gerichtsbarkeit sowie pauschale Beanstandungen der Sachverhaltsdarstellung genügen nicht, um einen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG aufzuzeigen; eine Anhörung zu solchen Vorbringen ist im §133a-Verfahren nicht vorgesehen. • Ein aus dem Vorbringen abgeleiteter Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach §108 FGO wäre wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da der angefochtene Beschluss über die Ablehnung von PKH nicht weiter anfechtbar ist. • Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach §74 FGO liegen nicht vor; es ist kein vorgreifliches Rechtsverhältnis ersichtlich und bloße Hinweise auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen genügen nicht. • Die Gerichtskostenregelung ist anzuwenden: für das Verfahren fällt eine Festgebühr von 60 € nach Nr.6400 Kostenverzeichnis zum GKG an; im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. • Damit waren sowohl die Anhörungsrüge als auch der Antrag auf Aussetzung ohne Erfolg und die Rüge als unzulässig abzuweisen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurden zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge war unzulässig, weil der Antragsteller nicht substantiiert darlegte, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll. Eine Umdeutung in einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung kam nicht in Betracht, weil hierfür das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlte. Eine Aussetzung des Verfahrens nach §74 FGO war nicht angezeigt, da kein vorgreifliches Rechtsverhältnis dargetan wurde. Es fällt eine Gerichtsgebühr von 60 € an; im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.