Beschluss
VII B 214/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Investitionszulage kommt es darauf an, ob die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Investitionszulageanspruchs vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Nicht entscheidend ist, wann der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage (§ 5 InvZulG 1999) gestellt wird.
Entscheidungsgründe
NV: Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Investitionszulage kommt es darauf an, ob die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Investitionszulageanspruchs vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Nicht entscheidend ist, wann der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage (§ 5 InvZulG 1999) gestellt wird. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, liegt weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO vor. 1. Grundsätzliche Bedeutung ist einer Rechtsfrage beizumessen, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist. Hierzu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2012 VII B 167/11, BFH/NV 2012, 2029, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist der Kläger selbst auf das Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 hin, in dem sich der Senat ausdrücklich der Rechtsprechung des V. Senats des BFH angeschlossen hat. Danach setzt die insolvenzrechtliche Begründung einer Forderung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO voraus, dass sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Weiterer Klärungsbedarf ist nicht erkennbar. Dies gilt auch für die spezielle Frage, ob bei einem Anspruch auf Investitionszulage für dessen insolvenzrechtliche Begründung die Stellung eines Investitionszulageantrags erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich diese Frage auf der Grundlage der bisher ergangenen BFH-Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen. Denn der Antrag auf Gewährung von Investitionszulage (§ 5 InvZulG 1999) ist nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 2012 III R 95/08 (BFH/NV 2012, 1658, m.w.N.) keine materiell-rechtliche, sondern eine eigenständige formelle Voraussetzung des Investitionszulageanspruchs. Der materiell-rechtliche Anspruch entsteht dagegen bereits mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die förderfähigen Investitionen abgeschlossen worden sind. Im Übrigen hat der BFH sowohl in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 als auch in BFHE 233, 114, BStBl II 2011, 822 ausdrücklich entschieden, dass es für die insolvenzrechtliche Begründung einer Forderung nicht auf die Abgabe bzw. die Berichtigung einer Steueranmeldung ankommt. Dies muss für den Antrag auf Gewährung von Investitionszulage entsprechend gelten. 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass der Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616). Auch diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger zutreffend dargelegt, dass das FG hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Begründung einer Forderung von den Grundsätzen einer mittlerweile überholten Rechtsprechung des beschließenden Senats ausging und damit sowohl vom Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 als auch von der Rechtsprechung des V. Senats in BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466 und der Rechtsprechung des BGH in BGHZ 170, 206 abwich. Entgegen der Auffassung des Klägers waren diese Unterschiede aber nicht entscheidungserheblich. Vielmehr bleibt es im Streitfall auch nach den vom Kläger genannten divergierenden Entscheidungen, die für die insolvenzrechtliche Begründung einer Forderung andere Anforderungen stellen und damit zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO führen, bei dem durch das FG gefundenen Ergebnis, dass der Investitionszulageanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlich begründet und die Aufrechnung durch das FA nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war. Insofern wird auf die Ausführungen unter II.1. Bezug genommen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken