Beschluss
VIII R 16/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
II. 1. Der Antrag ist begründet. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ist wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nach § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Denn die ‑‑die angefochtene FG-Entscheidung im Wesentlichen tragende‑‑ Rechtsauffassung, "im Rahmen des § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG gelte der dort vorgegebene Höchstbetrag der zeitpunktbezogenen Rücklagen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht für einzelne 'Teilbetriebe', 'Teile' oder 'Anteile', sondern (nur) für einen bestimmten 'Betrieb' des Steuerpflichtigen," lässt jedenfalls bei der im Rahmen dieses Verfahrens veranlassten summarischen Prüfung eine nur unzureichende Berücksichtigung des Umstandes erkennen, dass es sich zum einen bei der Höchstbetragsregelung zur Rücklage nach § 7g EStG um eine betriebs- und nicht um eine personenbezogene Vorschrift handelt (vgl. Pfützenreuter, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 673). Dementsprechend gilt der Höchstbetrag "je Betrieb" des Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10. August 2011 I R 45/10, BFHE 234, 412, BStBl II 2012, 118). Zum anderen berücksichtigt diese Begründung nicht erschöpfend, dass der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 22/09 (BFHE 238, 59, BStBl II 2012, 777) durchaus nicht generell die Annahme mehrerer selbständiger Betriebe eines Freiberuflers ausgeschlossen hat, selbst wenn dies in der Regel zweifelhaft sein wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S, BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120; vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182, mit umfangreicher Zusammenstellung der Rechtsprechung). Nach dieser Senatsrechtsprechung kann insbesondere die Annahme mehrerer völlig selbständiger Büros eines Freiberuflers in Betracht ‑‑unter ggfs. noch im Revisionsverfahren VIII R 16/13 zu prüfenden Voraussetzungen‑‑ kommen, wenn sie nach Erwerb von verschiedenen Steuerberatern in im Wesentlichen unverändert fortgeführter Form für sich genommen lebensfähig sind. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken