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Urteil

V R 27/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemischter Nutzung eines hergestellten Gebäudes muss der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen bis zum 31.05. des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dokumentieren. • Das Zuordnungswahlrecht gilt auch für juristische Personen; fehlende rechtzeitige Dokumentation führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für den nichtunternehmerischen Anteil. • Ergibt sich eine Zuordnungsentscheidung nicht aus Voranmeldungen oder der Jahreserklärung, ist der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Anteil zu versagen; ist eine rechtzeitige Entscheidung dokumentiert, ist weiter zu prüfen, ob steuerfreie Vermietung vorliegt (§15 Abs.1 UStG, §4 Nr.12 UStG).
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung: Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bis 31.05. • Bei gemischter Nutzung eines hergestellten Gebäudes muss der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen bis zum 31.05. des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dokumentieren. • Das Zuordnungswahlrecht gilt auch für juristische Personen; fehlende rechtzeitige Dokumentation führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für den nichtunternehmerischen Anteil. • Ergibt sich eine Zuordnungsentscheidung nicht aus Voranmeldungen oder der Jahreserklärung, ist der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Anteil zu versagen; ist eine rechtzeitige Entscheidung dokumentiert, ist weiter zu prüfen, ob steuerfreie Vermietung vorliegt (§15 Abs.1 UStG, §4 Nr.12 UStG). Die Klägerin (GmbH) erbrachte steuerpflichtige EDV-Dienstleistungen. Gesellschafter und Geschäftsführer B.S. nutzte Teile eines 2003 begonnenen und 2004 fertiggestellten Einfamilienhauses teils als Wohnung, teils als Firmensitz; die Nutzung durch den Geschäftsführer war nach dem Anstellungsvertrag angeblich unentgeltlich. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 begehrte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten des Gebäudes, obwohl etwa 55,1 % der Räume privat genutzt wurden. Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug für den privat genutzten Anteil nach einer Prüfung. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es liege eine steuerfreie Vermietung an den Geschäftsführer vor. Die Klägerin rügte insbesondere, die Überlassung sei unentgeltlich und habe das FG das Gehör verletzt; sie berief sich auf Voranmeldungen und fehlenden Bedarf einer Zuordnungsentscheidung. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil Feststellungen zur rechtzeitigen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung fehlen. • Rechtliche Grundlage: Vorsteuerabzug nach §15 Abs.1 UStG; Ausschluss bei steuerfreier Vermietung nach §4 Nr.12 UStG. • Bei gemischter Nutzung besteht ein Zuordnungswahlrecht: Unternehmer kann Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht dem Unternehmen zuordnen (EuGH- und BFH-Rechtsprechung). • Dieses Zuordnungswahlrecht gilt auch für juristische Personen; eine GmbH muss die beabsichtigte Zuordnung eines teilweise privat genutzten Gebäudes bis zum 31.05. des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dokumentieren. • Bei gestreckter Herstellung ist auf das Jahr des Leistungsbezugs abzustellen; die Entscheidung kann nicht nachträglich (z.B. nach Fertigstellung) nachgeholt werden. • Die Zuordnungsentscheidung wird in der Regel in Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder spätestens in der Jahreserklärung dokumentiert; "zeitnahe" Dokumentation bedeutet Abgabe bis zum 31.05. des Folgejahres. • Im vorliegenden Fall wurde die Jahreserklärung erst am 17.03.2005 abgegeben; das FG hat nicht festgestellt, ob die Voranmeldungen eine ausdrückliche oder sinngemäße Zuordnungsentscheidung enthalten. Deshalb sind weitere Feststellungen erforderlich. • Fehlt eine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung in den Voranmeldungen, ist der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Anteil zu versagen; liegt eine rechtzeitige Entscheidung vor, ist zusätzlich zu prüfen, ob eine steuerfreie Vermietung vorlag (EuGH-Rechtsprechung, Medicom, Puffer). Der BFH hat die Revision der Klägerin teilweise erfolgreich gemacht: Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Feststellung an das FG zurückverwiesen, weil nicht geklärt ist, ob die Zuordnungsentscheidung rechtzeitig dokumentiert wurde. Damit bleibt offen, ob die Klägerin den Vorsteuerabzug für den privat genutzten Wohnanteil geltend machen kann. Das FG muss nun feststellen, ob sich aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Zuordnungsentscheidung ergibt; falls nicht, ist der Vorsteuerabzug für den Wohnteil zu versagen. Falls eine rechtzeitige Dokumentation vorliegt, hat das FG weiter zu prüfen, ob eine steuerfreie Vermietung nach §4 Nr.12 UStG vorlag, die den Vorsteuerabzug ebenso ausschlösse.