Beschluss
III B 74/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids mangelt, wenn bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Freibeträge bestehen.
• Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung des steuerlichen Existenzminimums ist der steuerliche Grundfreibetrag dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf gegenüberzustellen; maßgeblich sind die Berechnungen der Existenzminimumberichte und die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und BSG.
• Für die Feststellung des kindbezogenen Mindestbedarfs ist die Mehrbedarfsmethode (nicht Pro-Kopf-Aufteilung) maßgeblich; regionale Unterschiede bleiben außer Betracht, und Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine ernstlichen Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Grund- und Kinderfreibetrag (2011) • Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids mangelt, wenn bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Freibeträge bestehen. • Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung des steuerlichen Existenzminimums ist der steuerliche Grundfreibetrag dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf gegenüberzustellen; maßgeblich sind die Berechnungen der Existenzminimumberichte und die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und BSG. • Für die Feststellung des kindbezogenen Mindestbedarfs ist die Mehrbedarfsmethode (nicht Pro-Kopf-Aufteilung) maßgeblich; regionale Unterschiede bleiben außer Betracht, und Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei der Abwägung zu berücksichtigen. Eheleute mit einer minderjährigen Tochter legten gegen die Einkommensteuerveranlagung 2011 Beschwerde ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung mit dem Vorwurf, die gesetzlichen Grund- und Kinderfreibeträge unterschätzten das steuerfreie Existenzminimum. Das Finanzamt berücksichtigte die Freibeträge in gesetzlicher Höhe; Anträge auf Aussetzung der Vollziehung blieben bei Finanzamt und Finanzgericht erfolglos. Die Antragsteller bezogen sich auf Regelbedarfe nach SGB II und forderten eine Ermittlung des Mindestbedarfs anhand sozialrechtlicher Leistungen, u.a. mit einem pauschalen 25%-Zuschlag für Mehr- und Einmalbedarfe. Sie machten geltend, der Kinderbedarf sei deutlich höher als der dem Freibetrag entsprechende Ansatz. Das FG ließ die Beschwerde zu; der BFH prüfte summarisch, ob ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an den für 2011 geltenden Freibeträgen bestehen. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmaßstab: §69 FGO erlaubt Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit; bei Verfassungsrügen ist zudem ein besonderes berechtigtes Interesse zu prüfen und abzuwägen. • Kein ernstlicher Zweifel an Grundfreibetrag: Maßgeblich sind die Existenzminimumberichte (7. und 8.) und die Rechtsprechung des BVerfG und BSG; der Senat folgt den neuen Regelbedarfssätzen des Achten Berichts, die verfassungs- und sozialrechtlich überprüft wurden. • Ermittlung des Mindestbedarfs: Für Ehepaare sind haushaltsbezogene Regelbedarfe, angemessene Wohnfläche (60 qm) und Heizkosten zu berücksichtigen; für 2011 ergibt sich ein Mindestbedarf von 12.979 €, gegenüber einem steuerlichen Grundfreibetrag von 16.008 €, somit ein ausreichender Puffer von 3.029 €. • Zurückweisung pauschaler Zuschläge: Ein pauschaler 25%-Zuschlag auf den Regelsatz für Mehr- und Einmalbedarfe kann nicht ohne Weiteres als Bestandteil des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs anerkannt werden; viele Einmalhilfen entfallen oder sind durch andere SGB-II/SGB-XII-Regelungen ersetzt worden. • Kindbezogener Freibetrag ausreichend: Für Kinder sind nach dem Existenzminimumbericht ein gewichteter durchschnittlicher Regelbedarf, eine Mehrbedarfsermittlung der Wohnfläche (12 qm) und anteilige Heizkosten maßgeblich; die Freibeträge des §32 Abs.6 EStG für 2011 entsprechen den sozialrechtlichen Daten und geben keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln. • Methodik und Regionalisierung: Die angewandten statistischen Methoden liefern einen sachlich nachvollziehbaren Richtwert; eine Regionalisierung des Grundfreibetrags ist verfassungsrechtlich nicht gefordert, da Preisunterschiede durch Wohngeld ausgeglichen werden können. • Conclusio der summarischen Prüfung: Unter Berücksichtigung der Existenzminimumberichte, einschlägiger Rechtsprechung und der vorhandenen "Puffer" zwischen Mindestbedarf und Freibeträgen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für 2011 geltenden Freibeträge. Die Beschwerde ist unbegründet; das Gericht hat die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids zu Recht abgelehnt, weil bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für 2011 geltenden Grund- und Kinderfreibeträge bestehen. Der Senat legte die vom Gesetzgeber verwendeten Daten der Existenzminimumberichte und die Entscheidungen des BSG und BVerfG zugrunde und ermittelte für Ehepaare einen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf von 12.979 €, der den steuerlichen Freibetrag von 16.008 € deutlich unterschreitet und damit einen hinreichenden Puffer bildet. Pauschale Zuschläge von 25 % auf den Regelsatz zur Abdeckung von Mehr- oder Einmalbedarfen sind nicht ohne Weiteres anzuerkennen, weil viele der früher vorgesehenen Einmalhilfen entfallen oder anders geregelt sind. Auch der kindbezogene Freibetrag entsprach den sozialrechtlichen Richtwerten; regionale oder individuelle Abweichungen führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Pauschalbeträge. Daraus folgt, dass die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids nicht auszusetzen ist.