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Urteil

VIII R 9/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übermittlung einer Einspruchsentscheidung per Ferrari-Fax ist nicht bereits wegen fehlender elektronischer Signatur als elektronisches Dokument i.S. des §87a AO anzusehen. • Die Schriftform einer per Telefax übermittelten Einspruchsentscheidung ist erst mit dem Ausdruck beim Empfänger erfüllt; bloße Speicherung im Empfangsgerät genügt regelmäßig nicht. • Kommt nach den Feststellungen kein Ausdruck beim Empfänger zustande, fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe; die Beweislast für den Zugang trägt im Zweifel die Finanzbehörde. • Die Aushändigung einer Bescheidkopie mit gestrichener Rechtsmittelbelehrung begründet keinen wirksamen Bekanntgabewillen und löst keine Rechtsbehelfsfrist aus.
Entscheidungsgründe
Wirksame Bekanntgabe per Fax: Ausdruck beim Empfänger erforderlich • Die Übermittlung einer Einspruchsentscheidung per Ferrari-Fax ist nicht bereits wegen fehlender elektronischer Signatur als elektronisches Dokument i.S. des §87a AO anzusehen. • Die Schriftform einer per Telefax übermittelten Einspruchsentscheidung ist erst mit dem Ausdruck beim Empfänger erfüllt; bloße Speicherung im Empfangsgerät genügt regelmäßig nicht. • Kommt nach den Feststellungen kein Ausdruck beim Empfänger zustande, fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe; die Beweislast für den Zugang trägt im Zweifel die Finanzbehörde. • Die Aushändigung einer Bescheidkopie mit gestrichener Rechtsmittelbelehrung begründet keinen wirksamen Bekanntgabewillen und löst keine Rechtsbehelfsfrist aus. Der Kläger, Steuerberater, erhielt nach Außenprüfung geänderte Feststellungs- und Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002; das Finanzamt übersandte die Einspruchsentscheidung am 17.09.2008 per so genanntem Ferrari-Fax. Der Kläger bestritt, ein entsprechender Ausdruck sei in seinem Büro angekommen; sein Telefaxgerät war so eingestellt, dass eingehende Telefaxe automatisch ausgedruckt wurden, das betreffende Gerät bestand jedoch später nicht mehr. Das Finanzamt legte den qualifizierten Sendebericht und einen Ausdruck des Textes in die Akten. Nach Mahnungen legte der Kläger sein Posteingangsbuch vor und behauptete, das Fax sei nicht eingegangen; das Amt übergab ihm am 17.11.2008 eine Kopie der Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung. Der Kläger erhob Klage; das FG hielt die Klagefrist für gewahrt. Das FA revidierte mit der Auffassung, die Übermittlung sei ein elektronisches Dokument gewesen und wegen fehlender Signatur unwirksam. • Revision des Finanzamts unbegründet; das FG-Urteil bleibt aus anderem Grund bestehen (§126 Abs.4 FGO). • Rechtlich ist die Übermittlung per Telefax nicht als elektronisches Dokument i.S. des §87a AO einzuordnen; für Telefaxübermittlungen gilt nach ständiger BFH-Rechtsprechung die Schriftform als gewahrt. • Das Ferrari-Fax-Verfahren stellt kein anderes Rechtsbild dar: Das versandte Telefax entspricht im Format und in der Abänderbarkeit dem konventionellen Fax und bedarf daher keiner qualifizierten elektronischen Signatur. • Für die Wirksamkeit der Bekanntgabe einer schriftlich zu erlassenden Einspruchsentscheidung reicht die bloße Übertragung nicht aus; die Schriftform ist erst mit dem Ausdruck beim Empfänger erfüllt (vgl. §§122,124,366 AO). • Das FG hat verbindlich festgestellt, dass bei dem Kläger kein Ausdruck der Einspruchsentscheidung vorgefunden wurde; deshalb fehlte die wirksame Bekanntgabe und die Klagefrist lief nicht an. • Die Finanzbehörde trägt im Zweifel die Beweislast für den Zugang von Bescheiden (§122 Abs.2 AO); bloße Sendeprotokolle genügen regelmäßig nicht, zumal Fehlfunktionen oder Empfängersphäre den Ausdruck verhindern können. • Die Aushändigung einer Bescheidkopie mit gestrichener Rechtsmittelbelehrung zeigt fehlenden Bekanntgabewillen und ist keine Heilung bzw. Zweitbekanntgabe, die Fristen in Gang setzt. Der Revision des Finanzamts wird nicht stattgegeben; das Zwischenurteil des FG bleibt bestehen. Entscheidend ist, dass die Einspruchsentscheidung dem Kläger nach den Feststellungen des FG nicht in schriftlicher Verkörperung vorgelegen hat, weil kein Ausdruck beim Empfangsgerät festgestellt wurde. Damit fehlte die erforderliche wirksame Bekanntgabe nach §§122,124 AO und die einmonatige Klagefrist nach §47 Abs.1 FGO lief nicht an. Die Berufung auf fehlende elektronische Signatur greift nicht durch, weil Faxübermittlungen keine elektronischen Dokumente i.S. des §87a AO sind; gleichwohl bleibt es bei der Nichtbekanntgabe wegen fehlenden Ausdrucks, weshalb die Klage des Klägers als fristgerecht gilt. Das Finanzamt trägt die Beweislast für den Zugang, und die nachträgliche Aushändigung einer Kopie ohne Rechtsmittelbelehrung begründet keinen wirksamen Bekanntgabewillen.