Beschluss
X B 126/13
BFH, Entscheidung vom
2mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Urteil eines Finanzgerichts verstößt gegen den gesetzlichen Richter, wenn der Geschäftsverteilungsplan dauerhaft einen namentlich nicht benannten Richter (N.N.) einem Senat zuweist.
• Der Geschäftsverteilungsplan muss den gesetzlichen Richter so bestimmt festlegen, dass Manipulation und sachfremde Einflüsse ausgeschlossen werden (Art.101 Abs.1 GG, §21e GVG, §4 FGO).
• Eine Vakanz der Richterstelle von mehr als etwa 17 Monaten übersteigt das noch zulässige Maß einer vorübergehenden Vertretung und begründet einen Besetzungsmangel im Sinne des §119 Nr.1 FGO; dies rechtfertigt die Aufhebung der Vorentscheidung nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO und Rückverweisung gem. §116 Abs.6 FGO.
Entscheidungsgründe
Unzulässige dauerhafte Nennung von N.N. im Geschäftsverteilungsplan führt zu Besetzungsmangel • Ein Urteil eines Finanzgerichts verstößt gegen den gesetzlichen Richter, wenn der Geschäftsverteilungsplan dauerhaft einen namentlich nicht benannten Richter (N.N.) einem Senat zuweist. • Der Geschäftsverteilungsplan muss den gesetzlichen Richter so bestimmt festlegen, dass Manipulation und sachfremde Einflüsse ausgeschlossen werden (Art.101 Abs.1 GG, §21e GVG, §4 FGO). • Eine Vakanz der Richterstelle von mehr als etwa 17 Monaten übersteigt das noch zulässige Maß einer vorübergehenden Vertretung und begründet einen Besetzungsmangel im Sinne des §119 Nr.1 FGO; dies rechtfertigt die Aufhebung der Vorentscheidung nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO und Rückverweisung gem. §116 Abs.6 FGO. Kläger erhoben Klage gegen Einkommensteuerbescheide für mehrere Jahre beim Finanzgericht. Das FG verwarf oder wies die Klage ab; Revision wurde nicht zugelassen. Die Kläger rügten Verfahrensmängel: Das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil in den Geschäftsverteilungsplänen 2012 und 2013 in jedem Senat ein Berufsrichter mit "N.N." genannt sei. Ein Beisitzer des 1. Senats sei verstorben; die Stelle blieb über 17 Monate vakant. Kläger beanstanden außerdem, dass interne Verteilungsentscheidungen ohne Mitwirkung des nach §21g Abs.4 GVG vorgesehenen Vertreters getroffen wurden. Sie sehen darin den Entzug des gesetzlichen Richters und damit einen erheblichen Verfahrensmangel. • Die Beschwerde ist begründet; das BFH hebt die Vorentscheidung auf und verweist zurück (§116 Abs.6 FGO). • Rechtliche Grundlage: Art.101 Abs.1 GG verlangt Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters; der Geschäftsverteilungsplan nach §21e GVG und §4 FGO muss die zur Entscheidung berufenen Richter eindeutig bestimmen. • Ein dauerhafter Eintrag von N.N. statt namentlicher Zuordnung für einen Berufsrichter verletzt die Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters und stellt einen Verstoß gegen die Vorgaben des GVG/FGO dar. • Vorübergehende Vertretungsregelungen sind zulässig, doch eine Vakanz von mehr als 17 Monaten überschreitet das noch vertretbare Maß; schon kürzere Zeiträume können unzulässig sein. • Weil der Geschäftsverteilungsplan fehlerhaft war, liegt ein Verfahrensfehler i.S. von §119 Nr.1 FGO vor und damit ein Fall des Zulassungsgrundes des §115 Abs.2 Nr.3 FGO. • Mangels ordnungsgemäßer Besetzung kann offenbleiben, ob die weitergehenden Besetzungsrügen ebenfalls begründet wären. • Folge: Aufhebung der Entscheidung des FG ohne sachliche Nachprüfung und Rückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung; Kostenentscheidung nach §143 Abs.2 FGO. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird vom BFH stattgegeben. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben, weil der Geschäftsverteilungsplan des FG den gesetzlichen Richter nicht ausreichend bestimmt hat und die dauerhafte Nennung von N.N. einen Besetzungsmangel nach §119 Nr.1 FGO darstellt. Aufgrund der vakanten Stelle von über 17 Monaten war die Besetzung des Spruchkörpers nicht vorschriftsmäßig, sodass der Verfahrensfehler den Eingangsfall des §115 Abs.2 Nr.3 FGO erfüllt. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §143 Abs.2 FGO.