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Urteil

I R 45/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen sind als Veräußerungskosten beim Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 zu berücksichtigen. • Eine nach dem Veräußerungsgeschäft gezahlte Tantieme ist nicht ohne weiteres Veräußerungskosten; ihre Einordnung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang. • Kann eine Zahlung zugleich als Betriebsausgabe und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifizieren, bedarf es weiterer Tatsachenermittlung durch das Finanzgericht.
Entscheidungsgründe
Tantieme nach Anteilsverkauf: Abgrenzung zwischen Veräußerungskosten, Betriebsausgabe und vGA • Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen sind als Veräußerungskosten beim Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 zu berücksichtigen. • Eine nach dem Veräußerungsgeschäft gezahlte Tantieme ist nicht ohne weiteres Veräußerungskosten; ihre Einordnung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang. • Kann eine Zahlung zugleich als Betriebsausgabe und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifizieren, bedarf es weiterer Tatsachenermittlung durch das Finanzgericht. Die Klägerin (GmbH) veräußerte im April 2005 ihre Alleingeschäftsanteile an der A-GmbH zum Kaufpreis von 15.840.000 €. Im Zusammenhang mit dem Verkauf fielen Rechts- und Beratungskosten von 138.508,64 € an. In einer Vereinbarung vom 14. April 2005 verpflichtete sich die Klägerin, dem Geschäftsführer DB binnen zwei Wochen nach Abschluss des Anteilskaufvertrags eine Tantieme von 400.000 € brutto zu zahlen; die Vereinbarung erwähnt die Anerkennung seiner langjährigen Leistungen. Das Finanzamt wertete sowohl die Rechts- und Beratungskosten als auch die Tantieme als Veräußerungskosten und ließ den Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 steuerfrei. Das Finanzgericht bestätigte diese Behandlung. Die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzung und begehrte Änderung der Bescheide zugunsten eines höheren steuerfreien Veräußerungsgewinns. • § 8b Abs. 2 KStG 2002 stellt Veräußerungsgewinne von der Besteuerung frei; Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwert. • Der Begriff der Veräußerungskosten ist nach ständiger Rechtsprechung nicht über die Unmittelbarkeit, sondern über den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang abzugrenzen (vgl. BFH-Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 EStG und § 17 EStG). • Rechts- und Beratungskosten sind demnach zu den Veräußerungskosten zu rechnen und mindern den Veräußerungsgewinn. • Die Tantieme an DB kann jedoch nicht ohne weitere Prüfung automatisch als Veräußerungskosten angesehen werden: die vereinbarte Zahlung erfolgte zwar im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Geschäftsführers nach dem Anteilsverkauf, diente nach dem festgestellten Inhalt der Vereinbarung aber der Anerkennung langjähriger Leistungen und nicht ausdrücklich der Veräußerung. • Diese wertende Zuordnung führt zur größeren Nähe der Tantieme zum laufend erwirtschafteten Gewinn, weshalb sie als Betriebsausgabe anzusehen ist; das Finanzgericht hat dies verkannt und deshalb den Sachverhalt unzureichend gewürdigt. • Ungeachtet des Abzugs als Betriebsausgabe kann die Tantieme aber als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002) einzustufen sein, insbesondere wenn sie an eine nahestehende Person gezahlt wurde; eine solche Qualifikation würde eine außerbilanzielle Hinzurechnung bewirken. • Wegen dieser offenen Tatsachenfragen ist die Sache zur ergänzenden Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen; das FG hat die Parteien zu hören und, falls erforderlich, die Frage der vGA zu prüfen und danach die pauschalen Nichtabzugsbeträge nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 zu berücksichtigen. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen, weil die tatrichterliche Feststellung zur Einordnung der an DB gezahlten Tantieme unzureichend ist. Rechts- und Beratungskosten sind als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 zu berücksichtigen. Die Tantieme ist nicht automatisch Veräußerungskosten; sie ist nach dem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang als Betriebsausgabe einzuordnen, kann jedoch zugleich als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sein. Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang den Sachverhalt ergänzend zu ermitteln, insbesondere die Gründe und die wirtschaftliche Nähe der Zahlung sowie eine mögliche Angehörigenbeziehung und danach die Steuerbescheide entsprechend anzupassen.