Beschluss
X S 50/13 (PKH)
BFH, Entscheidung vom
1mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Insolvenzschuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG für masserelevante Prozesse; Prozessführungsbefugnis obliegt dem Insolvenzverwalter.
• Ansprüche auf Entschädigung nach § 198 GVG setzen voraus, dass der Kläger kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand einwirken kann.
• Ein PKH-Antrag ist unzulässig bzw. erfolglos, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Streitverhältnis nicht gem. § 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO dargestellt ist.
Entscheidungsgründe
Insolvenzschuldner fehlt Parteistellung für Entschädigungsklage wegen Verfahrensdauer • Der Insolvenzschuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG für masserelevante Prozesse; Prozessführungsbefugnis obliegt dem Insolvenzverwalter. • Ansprüche auf Entschädigung nach § 198 GVG setzen voraus, dass der Kläger kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand einwirken kann. • Ein PKH-Antrag ist unzulässig bzw. erfolglos, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Streitverhältnis nicht gem. § 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO dargestellt ist. Der Antragsteller befand sich in einem eröffneten Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter R wurde bestellt. R stellte beim Finanzgericht PKH für ein Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller beantragte seinerseits PKH für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer in einem Verfahren …/06 B (PKH). Er machte geltend, in mehreren Verfahren sei keine substanzielle Bearbeitung erkennbar. Das Finanzgericht lehnte den PKH-Antrag des Antragstellers ab. Streitgegenstand ist, ob der Insolvenzschuldner als Verfahrensbeteiligter i.S. von § 198 GVG PKH für eine masserelevante Entschädigungsklage beanspruchen kann. • Rechtliche Voraussetzungen der PKH: Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist; nach § 117 ZPO ist das Streitverhältnis mit Beweismitteln darzustellen. • Anspruchsvoraussetzungen der Entschädigung nach § 198 GVG: Entschädigungsberechtigt ist, wer als Verfahrensbeteiligter infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erlitten hat; Verfahrensbeteiligter ist, wer kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand einwirken kann (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). • Wirkung der Insolvenz: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner nach § 80 Abs. 1 InsO keine Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse mehr; masserelevante Prozessführungsbefugnis liegt allein beim Insolvenzverwalter. Daher war in dem streitigen PKH-Verfahren nicht der Insolvenzschuldner, sondern der Insolvenzverwalter als Partei anzusehen. • Folgerung für den PKH-Antrag: Mangels Parteistellung fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschädigungsklage; zusätzlich wurde das Streitverhältnis nicht in der geforderten Form dargelegt, so dass auch darauf gestützt der Antrag keinen Erfolg hat. • Kostenentscheidung: Es wurden keine Gerichtsgebühren erhoben entsprechend § 142 FGO i.V.m. § 118 ZPO und einschlägigen Gebührenvorschriften. Der PKH-Antrag des Insolvenzschuldners wurde abgelehnt, weil er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht als Beteiligter i.S. des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG anzusehen ist und somit die beabsichtigte Entschädigungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Prozessführungsbefugnis für masserelevante Verfahren liegt beim Insolvenzverwalter, nicht beim Schuldner. Zudem hat der Antragsteller das Streitverhältnis nicht in der nach § 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO erforderlichen Weise dargestellt. Daher bestand kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.