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Beschluss

X B 230/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Einen Verfahrensbeteiligten trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung ‑‑etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen‑‑ einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste.
Entscheidungsgründe
NV: Einen Verfahrensbeteiligten trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung ‑‑etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen‑‑ einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar nicht innerhalb der verlängerten Frist des § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO begründet worden. Jedoch liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. a) Die Frist zur Begründung der (rechtzeitig erhobenen) Nichtzulassungsbeschwerde lief am 27. Dezember 2012 ab. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist per Telefax erst am 28. Dezember 2012 um 00:28 Uhr beim BFH eingegangen. Das ergibt sich aus dem maschinellen Empfangsbericht des Telefax-Geräts beim BFH. Die Frist ist damit versäumt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz vor Fristablauf vollständig eingegangen ist (BFH-Beschluss vom 8. Juli 2011 III B 7/10, BFH/NV 2011, 1895). b) Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung ‑‑etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen‑‑ einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste (Beschluss vom 10. Juli 2012 VIII ZB 15/12, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 267, m.w.N.). Im Streitfall ist nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers von einem solchen Fall auszugehen. Denn sein Vortrag, er habe um 23:50 Uhr mit der Übermittlung seiner Beschwerdebegründung begonnen, deckt sich mit dem Aufdruck seines Faxgeräts auf Seite 1 des klägerischen Schriftsatzes. Um 23:54 Uhr, also vier Minuten später, wurde Seite 7 der Beschwerdebegründung übermittelt. Für die Übermittlung der restlichen acht Seiten der Beschwerdeschrift vor 0 Uhr verblieben somit noch knappe sechs Minuten, die ‑‑so der Schriftsatz weiter so zügig übermittelt worden wäre‑‑ ausgereicht hätten. Seite 8 der Beschwerdeschrift erreichte den BFH allerdings erst um 23:57 Uhr und Seite 9 wurde um 00:02 Uhr, also bereits am 28. Dezember 2012, übermittelt. Mit Übertragungsdauern von mehreren Minuten je Seite (zwischen der Übertragung der Seite 14 und der Seite 15 liegen fünf Minuten, obwohl die Seite 15 nur zur Hälfte beschrieben ist) musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht rechnen, sondern durfte darauf vertrauen, dass die Beschwerdebegründung innerhalb der üblichen Übertragungsdauer an den BFH übermittelt wird. An der möglicherweise auf Leitungsstörungen beruhenden längeren Übertragungsdauer bei der Übermittlung des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2012 trifft ihn daher kein ihm zuzurechnendes Verschulden. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass das gesamte Dokument beim Faxgerät des BFH um 0:28 Uhr eingegangen ist, das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten des Klägers es aber bereits um 0:27 Uhr, also eine Minute früher, gesendet hat. Berücksichtigt man diese Übertragungszeit bei dem Gesamtdokument, ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdebegründung bei einer normalen Übertragungsdauer noch vor 24 Uhr beim BFH eingegangen wäre. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. a) Wird über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so stellt dies einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar; in einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO verletzt (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 8. April 2004 VII B 181/03, BFH/NV 2004, 1284; vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). b) Ein solcher Verfahrensmangel liegt im Streitfall allerdings nicht vor. Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Kläger den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist hinreichend bezeichnet sowie substantiiert und in sich schlüssig dargelegt hat, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Die ‑‑unterzeichnete‑‑ Seite 2 seiner Klagebegründung vom 23. März 2012 mit den Anträgen wurde vom FG am 24. März 2012 um 00:00:54 Uhr empfangen und auch der gesamte Schriftsatz ging am 24. März 2012 um 00:00:54 Uhr beim FG ein. Zutreffend hat das FG in seinem Prozessurteil darauf abgestellt, dass es für die Frage, wann ein Telefax bei Gericht eingeht, darauf ankommt, dass die gesendeten Signale vom Telefaxgerät des Gerichts noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist empfangen worden sind. Mit den Einwänden des Klägers gegen den verspäteten Eingang seiner Klagebegründung hat es sich im Urteil umfassend auseinandergesetzt und der Kläger hat diese Ausführungen in seiner Beschwerdebegründung nicht widerlegt. Mit der vorzeitigen Umstellung des Faxgeräts des FG auf die Sommerzeit (tatsächliche Umstellung in den frühen Morgenstunden des 25. März 2012) ‑‑wie der Kläger mutmaßt‑‑ lassen sie sich keinesfalls erklären. Der Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten ging am 24. März 2012 um 00:00:54 Uhr auf dem Faxgerät des FG ein; wäre das Faxgerät tatsächlich vorzeitig umgestellt worden, hätte es nach dem klägerischen Vorbringen im Schriftsatz an das FG vom 29. März 2012 zwischen 00:53 Uhr und 00:56 Uhr beim FG eingehen müssen. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Seite 2 seines Schriftsatzes vom 23. März 2012 (von insgesamt fünf Seiten) am unteren Seitenrand unterzeichnet hat. Offensichtlich war ihm bewusst, dass sich die gesetzte Ausschlussfrist ihrem Ende zuneigt. c) Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger beim FG nicht gestellt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken