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Beschluss

VII B 131/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Sofern ein Ablehnungsgesuch - etwa aufgrund der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers - offensichtlich unzulässig ist, kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung sämtlicher abgelehnten Richter zurückgewiesen werden . 2. NV: Wird eine Fortsetzungsfeststellungsklage darauf gestützt, dass ein Urteilsspruch über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten angestrebt wird, hat der Kläger u.a. darzulegen, dass ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und worin im Einzelnen der behauptete Schaden besteht, für den Ersatz erlangt werden soll . 3. NV: Zur Geltendmachung des Verstoßes gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wegen überlanger Verfahrensdauer ist darzulegen, worauf die überlange Verfahrensdauer beruht, dass das FG für die Dauer des überlangen Verfahrens verantwortlich ist und inwieweit die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wäre sie früher getroffen worden .
Entscheidungsgründe
1. NV: Sofern ein Ablehnungsgesuch - etwa aufgrund der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers - offensichtlich unzulässig ist, kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung sämtlicher abgelehnten Richter zurückgewiesen werden . 2. NV: Wird eine Fortsetzungsfeststellungsklage darauf gestützt, dass ein Urteilsspruch über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten angestrebt wird, hat der Kläger u.a. darzulegen, dass ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und worin im Einzelnen der behauptete Schaden besteht, für den Ersatz erlangt werden soll . 3. NV: Zur Geltendmachung des Verstoßes gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wegen überlanger Verfahrensdauer ist darzulegen, worauf die überlange Verfahrensdauer beruht, dass das FG für die Dauer des überlangen Verfahrens verantwortlich ist und inwieweit die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wäre sie früher getroffen worden . II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des oder der abgelehnten Richter zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers trifft es nicht zu, dass das FG über den Ablehnungsantrag nicht entschieden hat. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wurde das Ablehnungsgesuch unter Hinweis auf den Beschluss des FG vom 6. Mai 2013 als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Auch musste das FG entgegen der Rechtsansicht des Klägers über das Ablehnungsgesuch nicht durch gesonderten Beschluss entscheiden. Denn in den Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein ganzer Spruchkörper abgelehnt wird und keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers hindeuten können (BFH-Beschlüsse vom 20. November 2009 III S 20/09, BFH/NV 2010, 454, und in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). So liegt es im Streitfall. In seiner Entscheidung hat das FG darauf hingewiesen, der Kläger habe weiterhin keine Individualablehnungsgründe geltend gemacht. Solche Gründe sind auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Vielmehr bestätigt der Kläger, dass er sein Ablehnungsgesuch gegen ein Kollektiv gerichtet habe und dass ein solches Gesuch seiner Ansicht nach aufgrund der im GG verankerten Rechtsschutzgarantie als zulässig erachtet werden müsse. 2. Soweit der Kläger behauptet, die der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegende Steuerschuld habe nicht bestanden und in diesem Zusammenhang einen Verstoß des FG gegen den klaren Inhalt der Akten und gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) sowie eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, legt er nicht hinreichend dar, dass das Urteil des FG auf der vermeintlich unzutreffenden Feststellung der Existenz der vom FA geltend gemachten Forderungen beruht. Die Abweisung der Anfechtungsklage hat das FG auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse infolge der Erledigung der Kontenpfändung gestützt. Aus seiner maßgeblichen Sicht kam es dabei auf die Frage, ob der Kläger die Steuerschulden zuvor getilgt hatte oder ob diese aus anderen Gründen vom FA nicht mehr hätten geltend gemacht werden können, nicht an. Daran ändert auch der Hinweis im Tatbestand des Urteils nichts, seit dem 10. Oktober 2012 sei ein Gesamtbetrag von 804,50 € fällig und vollstreckbar gewesen. Auch den Ausführungen des FG über das mangelnde Interesse des Klägers an einer Fortsetzungsfeststellungsklage lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtsansicht des FG auf einer Feststellung der tatsächlichen Existenz der vom FA geltend gemachten Forderungen beruht. Ausdrücklich hat das FG auf die Bestandskraft des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 7. Mai 2012 Bezug genommen und ausgeführt, selbst bei Annahme der Rechtswidrigkeit der Pfändung bestehe hinsichtlich der erlangten Beträge keine Erstattungspflicht des FA. 3. Der behauptete Verstoß gegen den Inhalt der Akten sowie ein Verstoß gegen die dem FG obliegende Sachaufklärungspflicht liegen auch nicht hinsichtlich der Ablehnung des Feststellungsinteresses vor. Soweit der Kläger zur Begründung seines Einspruchs vom 24. Januar 2013 auf die Erforderlichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit vorangegangener Pfändungsmaßnahmen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlich missbräuchlicher Ausübung öffentlicher Gewalt hingewiesen hat, bezogen sich diese Ausführungen nicht auf die streitgegenständliche Einziehungs- und Pfändungsverfügung. Hinsichtlich dieses Verwaltungsakts hat der Kläger den behaupteten Schaden nicht beziffert und nicht substantiiert dargelegt, worin dieser im Einzelnen bestehen soll. Darauf hat das FG in seiner Entscheidung auch hingewiesen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass es das nicht näher substantiierte Vorbringen des Klägers, der Erhalt eines Kreditrahmens sei existenziell notwendig, zur Erfüllung der Darlegungspflicht in Bezug auf das behauptete Feststellungsinteresse nicht als ausreichend angesehen hat. Mit seinen Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse macht der Kläger im Kern seines Vorbringens keinen Verfahrensfehler geltend, sondern wendet sich gegen die materiell rechtliche Würdigung des FG, die er für unzutreffend hält. 4. Ein Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wegen überlanger Verfahrensdauer liegt nur dann vor, wenn die Verfahrensdauer des FG auf Umständen beruht, die dem FG angelastet werden können und die Dauer des Verfahrens als unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 2009 XI B 111/08, BFH/NV 2009, 1472, und vom 22. Juli 2008 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866). Zur Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels ist darzulegen, worauf die überlange Verfahrensdauer beruht, dass diese dem FG anzulasten ist und inwieweit das Urteil bei einer Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Zum einen beziehen sich die Ausführungen auf das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs, das vom FG innerhalb von sechs Wochen erledigt wurde und das nicht Gegenstand des vorliegenden Streitfalls ist; zum anderen legt der Kläger hinsichtlich des Hauptverfahrens nicht hinreichend dar, dass die Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt anders ausgefallen wäre. Die bloße Behauptung, es wäre zur Aufhebung der Pfändung gekommen, reicht hierzu nicht aus. Im Übrigen lagen zwischen dem Eingang der Klage beim FG am 20. Februar 2013 und dem Tag der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2013 lediglich 15 Wochen, so dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 76 Rz 8, m.w.N.). Wie der BFH entschieden hat, verstößt eine Verfahrensdauer von 12 Monaten selbst bei einem beschleunigt durchzuführenden Aussetzungsverfahren nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 I R 143/90, BFH/NV 1992, 431). 5. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Das FG hat in seiner Entscheidung keinen Rechtssatz aufgestellt, der vom BFH-Beschluss in BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525 abweicht. Insbesondere hat es kein Vollstreckungsverbot angenommen. Nur für diesen Fall hat der BFH entschieden, die Erwartung der Folgenbeseitigung sei berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt habe, denn in diesem Fall bestehe kein Grund für das Behalten des Erlangten. Die von der Beschwerde angeführte BFH-Entscheidung hat das FG ausdrücklich in Bezug genommen und sich die Auffassung des BFH zu eigen gemacht, so dass von einer bewussten oder unbewussten Abweichung keine Rede sein kann. Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger die seiner Ansicht nach rechtsfehlerhafte Verkennung einer Aufrechnungslage, aus der sich ein Vollstreckungsverbot hätte ableiten lassen. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken