Beschluss
VII B 131/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers ist offensichtlich unzulässig, wenn keine konkreten Individualablehnungsgründe vorgebracht werden; in solchen Fällen kann das Gericht den Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung zurückweisen.
• Die bloße Behauptung eines Schadens- oder Rehabilitationsinteresses reicht nicht aus, um das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu begründen; der Kläger muss Art und Umfang eines konkreten Schadens darlegen.
• Überlange Verfahrensdauer liegt nur vor, wenn Verzögerungen dem Gericht zurechenbar sind und die Dauer unverständlich erscheint; kurze Verfahrenszeiträume wie hier (15 Wochen bis zur mündlichen Verhandlung) rechtfertigen keinen Verstoß gegen effektiven Rechtsschutz.
• Eine behauptete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung ist nicht gegeben, wenn das erstinstanzliche Gericht die einschlägige BFH-Entscheidung berücksichtigt und kein Vollstreckungsverbot angenommen wurde.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung und fehlendes Rechtsschutzinteresse bei erledigter Kontenpfändung • Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers ist offensichtlich unzulässig, wenn keine konkreten Individualablehnungsgründe vorgebracht werden; in solchen Fällen kann das Gericht den Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung zurückweisen. • Die bloße Behauptung eines Schadens- oder Rehabilitationsinteresses reicht nicht aus, um das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu begründen; der Kläger muss Art und Umfang eines konkreten Schadens darlegen. • Überlange Verfahrensdauer liegt nur vor, wenn Verzögerungen dem Gericht zurechenbar sind und die Dauer unverständlich erscheint; kurze Verfahrenszeiträume wie hier (15 Wochen bis zur mündlichen Verhandlung) rechtfertigen keinen Verstoß gegen effektiven Rechtsschutz. • Eine behauptete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung ist nicht gegeben, wenn das erstinstanzliche Gericht die einschlägige BFH-Entscheidung berücksichtigt und kein Vollstreckungsverbot angenommen wurde. Der Kläger wurde wegen Rückforderung von Eigenheimzulage und Säumniszuschlägen gepfändet; das Finanzamt erließ Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen Konten bei der X-Bank. Die Bank bestätigte die Pfändung, meldete jedoch kein Guthaben; später beendete sie die Geschäftsbeziehung und überwies ein verbliebenes Guthaben an das Finanzamt. Der Kläger beantragte einstweilige Anordnung und erhob Einspruch; das FG wies einstweilige Anordnung und Einspruchsdurchsicht zurück und lehnte wiederholt die Richter wegen Befangenheit ab. Im Klageverfahren erschien der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung; das FG hielt die Ablehnungsgesuche für unzulässig und erklärte Anfechtungs- und Feststellungsklage für unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse, weil die Kontenpfändung erledigt sei. Der Kläger rügte Verfahrensfehler, Gehörsverletzung, fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Divergenz zur BFH-Rechtsprechung sowie einen Anspruch auf Schadensersatz und Rehabilitierung. • Zur Ablehnung: Nach §51 Abs.1 FGO i.V.m. §42 Abs.2 ZPO ist Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit möglich; über Ablehnung ist grundsätzlich ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden. Wenn ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist (z.B. Ablehnung des ganzen Spruchkörpers ohne konkrete Individualgründe), kann das Gericht die Zurückweisung in den Entscheidungsgründen der Hauptsache vornehmen. • Das FG hat das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig angesehen, weil der Kläger keine Individualablehnungsgründe vorgebracht hat; die Beschwerde bringt keine konkreten Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung Befangenheit jedes einzelnen Richters begründen würden. • Zum Gehörs- und Aufklärungsrüge: Der Kläger behauptet, die zugrunde liegenden Steuerschulden bestünden nicht; das FG hat jedoch die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses infolge Erledigung der Kontenpfändung entschieden. Die Entscheidung stützt sich nicht auf eine Feststellung, dass die Forderungen tatsächlich bestanden hätten; deshalb liegt kein Verfahrensfehler in der Akten- oder Sachaufklärung vor (§76 FGO, Art.103 GG). • Zum Feststellungsinteresse: Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage muss ein berechtigtes Interesse dargelegt werden, etwa konkreter Schadensersatzanspruch oder Wiederholungsgefahr. Der Kläger hat keinen konkreten Schaden beziffert oder substantiiert dargelegt, weshalb das FG das fehlende Feststellungsinteresse zu Recht festgestellt hat. • Zur Verfahrensdauer: Eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) wegen überlanger Verfahrensdauer liegt nur vor, wenn Verzögerungen dem Gericht anzulasten sind und die Dauer unverständlich wäre; hier erfolgte die mündliche Verhandlung binnen ca. 15 Wochen, sodass kein Verstoß vorliegt. • Zur angeblichen Divergenz zur BFH-Rechtsprechung: Das FG hat die zitierte BFH-Entscheidung berücksichtigt und kein Vollstreckungsverbot angenommen; daher besteht keine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung. • Der Beschluss wurde gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO ohne weitere Begründung erlassen. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos; der BFH hat die Zulassung der Revision zurückgewiesen. Das FG durfte das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig behandeln und in der Hauptsacheentscheidung zurückweisen, weil der Kläger keine Individualablehnungsgründe vorgebracht hat. Die Klage war mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil die Kontenpfändung erledigt war und der Kläger kein konkretes Feststellungsinteresse oder einen dargelegten Schaden nachgewiesen hat. Rügen zur Gehörsverletzung, mangelhafter Sachaufklärung, überlanger Verfahrensdauer und Divergenz zur BFH-Rechtsprechung waren unbegründet; insoweit sah der BFH keinen Verfahrensfehler. Insgesamt blieb es beim angefochtenen Urteil und damit beim Erfolg des Finanzamts.