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Beschluss

I S 24/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn sich aus den Umständen nicht ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in der Begründung ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen; die bloße Nichtnennung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme einer Gehörsverletzung. • Kircheneinkommensteuer und besonderes Kirchgeld sind nach Auffassung des Senats unabhängig voneinander zu behandeln; eine verfassungsrechtlich gebotene Korrespondenz zwischen beiden besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen; Trennung von Kircheneinkommensteuer und besonderem Kirchgeld • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn sich aus den Umständen nicht ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in der Begründung ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen; die bloße Nichtnennung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme einer Gehörsverletzung. • Kircheneinkommensteuer und besonderes Kirchgeld sind nach Auffassung des Senats unabhängig voneinander zu behandeln; eine verfassungsrechtlich gebotene Korrespondenz zwischen beiden besteht nicht. Der Kläger führte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Der Senat des Bundesfinanzhofs wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Der Kläger erhob hiergegen eine Anhörungsrüge mit dem Vorwurf, seine Vorbringen seien vom Senat nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Kernpunkt der Auseinandersetzung war die Behandlung der Beziehung zwischen der Kircheneinkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld, insbesondere eine vom Kläger geforderte Vergleichsberechnung bei glaubensverschiedenen Ehen. Zudem beantragte der Kläger eine Berichtigung des Tatbestands hinsichtlich seiner Kirchenzugehörigkeit. • Rechtliches Gehör gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG; das Gericht muss Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, ist aber nicht verpflichtet, sich in der Begründung mit jedem einzelnen Punkt ausdrücklich auseinanderzusetzen. • Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn sich aus den Umständen deutlich ergibt, dass ein Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. • Im vorliegenden Fall hat der Senat die Einwendungen des Klägers umfangreich geprüft; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. • Zum materiellen Punkt: Der Senat hat dargelegt, dass Kircheneinkommensteuer und besonderes Kirchgeld auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen beruhen und daher strikt zu trennen sind; daraus folgt, dass ein Korrespondenzprinzip, wie vom Kläger verlangt, verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist. • Die vom Kläger angeführte Vergleichsberechnung nach kirchlichem Haushaltsgesetz 2006/2007 ändert an der subsidiären Funktion des Kirchgeldes und an der Trennung der beiden Abgaben nichts. • Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands wurde stattgegeben; die Kirchenzugehörigkeit des Klägers wurde entsprechend berichtigt. • Kostenfolge: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat die vorgebrachten Einwendungen geprüft und erkennbar in seine Entscheidung einbezogen; eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen ist nicht erforderlich. Materiell hat der Senat bestätigt, dass Kircheneinkommensteuer und besonderes Kirchgeld unabhängig zu behandeln sind, sodass die vom Kläger geforderte Korrespondenz nicht geboten ist. Der Tatbestand des vorangegangenen Beschlusses wird zugleich berichtigt hinsichtlich der korrekten Kirchenzugehörigkeit des Klägers. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.