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Urteil

I R 12/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die teilweisen Abschreibungen und spätere Wertaufholung einer bestrittenen Forderung sind handelsrechtlich und damit steuerlich nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips zu bilanzieren: Eine erst 2006 erfolgte (Wieder-)Einbuchung wirkt erfolgswirksam und stellt keinen ergebnisneutralen Ausgleich eines Bilanzierungsfehlers in der Schlussbilanz 2004 dar. • Ein Treuhandverhältnis liegt nur vor, wenn die Verfügungsmacht des formellen Eigentümers so stark zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum zur bloßen Hülle wird; die Feststellung des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses obliegt der Tatsacheninstanz und ist für das Revisionsgericht verbindlich. • Ein Insolvenzverwalter bleibt zur Führung eines Aktivprozesses auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befugt, wenn es um Nachtragsverteilung geht. • Ein bereits bezahlter Steueranspruch erlischt, auch wenn die Zahlung durch Dritte erfolgte; ein Erstattungsanspruch steht dem Steuerpflichtigen zu.
Entscheidungsgründe
Bilanzielle Behandlung bestrittener Forderung: Abschreibung 2004 zulässig, Wertaufholung 2006 erfolgswirksam • Die teilweisen Abschreibungen und spätere Wertaufholung einer bestrittenen Forderung sind handelsrechtlich und damit steuerlich nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips zu bilanzieren: Eine erst 2006 erfolgte (Wieder-)Einbuchung wirkt erfolgswirksam und stellt keinen ergebnisneutralen Ausgleich eines Bilanzierungsfehlers in der Schlussbilanz 2004 dar. • Ein Treuhandverhältnis liegt nur vor, wenn die Verfügungsmacht des formellen Eigentümers so stark zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum zur bloßen Hülle wird; die Feststellung des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses obliegt der Tatsacheninstanz und ist für das Revisionsgericht verbindlich. • Ein Insolvenzverwalter bleibt zur Führung eines Aktivprozesses auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befugt, wenn es um Nachtragsverteilung geht. • Ein bereits bezahlter Steueranspruch erlischt, auch wenn die Zahlung durch Dritte erfolgte; ein Erstattungsanspruch steht dem Steuerpflichtigen zu. Der Kläger als Insolvenzverwalter der B-GmbH stritt mit dem Finanzamt über die steuerliche Wirkung der Abschreibung einer gegen die D-GmbH geltend gemachten Forderung in Höhe von 44.187.069 € zum 31.12.2004 und deren späterer Wertaufholung 2006. Die B-GmbH hatte Grundstücke für eine städtebauliche Maßnahme erworben; wegen verlustreicher Geschäfte aktivierte sie Grundstücke und schrieb die Forderung 2004 wertberichtigt ab, was zu einem hohen Jahresfehlbetrag führte. Das Landgericht wies die Klage der B-GmbH gegen die D-GmbH ab, die Berufung war jedoch erfolgreich und sprach der B-GmbH Erstattungsansprüche zu. Im Jahresabschluss 2006 wurde die Forderung aufgrund dieses Urteils wieder einbebucht, wodurch ein Jahresüberschuss entstand. Das Finanzamt setzte für den Abwicklungszeitraum Körperschaft- und Gewerbesteuern fest und stellte verbleibende Verlustvorträge zum 31.12.2004 fest; der Kläger beantragte 2010 deren Änderung zugunsten einer Minderfeststellung wegen der ursprünglich vorgenommenen Abschreibung. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH haben über die materielle Rechtsfrage zu entscheiden. • Revision zulässig: Der Insolvenzverwalter ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Fortführung eines Aktivprozesses befugt, da es um eine mögliche Nachtragsverteilung geht (§§ 196, 200, 203 InsO). • Zahlungen Dritter an das Finanzamt führten zum Erlöschen der Steuerschuld; ein Erstattungsanspruch steht dem Steuerpflichtigen zu (§§ 47, 48 AO). • Bilanzrechtliche Maßstäbe: Steuerbilanzen sind nach handelsrechtlichen GoB zu erstellen; insbesondere gelten der formelle Bilanzzusammenhang (§ 252 Abs.1 Nr.1 HGB) und das Vorsichtsprinzip/Realisationsprinzip (§ 252 Abs.1 Nr.4 HGB i.V.m. § 5 EStG, § 8 KStG). • Grundsatz zur Aktivierung bestrittener Forderungen: Bestrittene Forderungen dürfen erst aktiviert werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt sind; ein Urteil kann wertbegründend, nicht notwendigerweise werterhellend wirken (BFH-Rechtsprechung). • Anwendung auf den Streitfall: Zum Bilanzstichtag 31.12.2004 war die Forderung durch das LG abgewiesen; daher durfte sie nicht als sicherer Anspruch aktiviert werden und war eine Abschreibung zum 31.12.2004 nicht bilanzrechtlich zu beanstanden. Die Wiedereinbuchung 2006 war erfolgswirksam und kein erfolgsneutraler Ausgleich eines Bilanzierungsfehlers nach § 4 Abs.2 Satz1 EStG. • Treuhandverhältnis verneint: Die Kooperationsvereinbarung begründet nach Würdigung des FG keine steuerlich anzuerkennende Treuhandschaft zwischen B-GmbH und D-GmbH; die tatsächliche bilanzielle Behandlung und die Vertragsauslegung sprechen gegen eine Treuhandgestaltung, und die Aussage des Berufungsgerichts begründet keine steuerrechtlich bindende Treuhandfeststellung. • Verfahrensabschneiden: Die beantragte Änderung der Feststellungsbescheide nach § 164 AO ist formell möglich, scheitert hier jedoch materiell, weil die festgestellten Verlustvorträge rechtmäßig ermittelt wurden. Die Revision ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet und zurückzuweisen. Die Abschreibung der Forderung zum 31.12.2004 war handels- und steuerrechtlich nicht zu beanstanden; die später erfolgte Wertaufholung 2006 ist erfolgswirksam zu erfassen und stellt keinen ausgleichenden Bilanzberichtigungsfall dar. Ein steuerlich relevantes Treuhandverhältnis zwischen B-GmbH und D-GmbH wurde nicht festgestellt. Damit besteht kein Anspruch auf Herabsetzung der festgestellten verbleibenden Verlustvorträge zum 31.12.2004 um 44.187.069 €; die angefochtenen Feststellungsbescheide sind rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.