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Beschluss

V B 75/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemischter Nutzung eines Wohngebäudes ist Zuordnungsgegenstand das gesamte Gebäude; nicht die einzelnen Wohnungen. • Der Unternehmer hat ein Wahlrecht zur Zuordnung: gesamte Zuordnung zum Unternehmen, vollständige Privatbehaltung oder anteilige Zuordnung entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil. • Eine Verwaltungsfiktion, die bei unternehmerischer Nutzung automatisch Zuordnung zum Unternehmensvermögen unterstellt, fehlt an gesetzlicher Grundlage und ist mit der BFH-Rechtsprechung unvereinbar. • Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte im Festsetzungsverfahren nicht; die frühere Zweckübertragung der Verwaltung kann daher nicht geltend gemacht werden. • Der Zuordnungszeitpunkt ist nicht durch Verwaltungserlasse verbindlich festzulegen; der BFH konkretisiert den Stichtag und Verwaltungserlasse binden die Gerichte nicht.
Entscheidungsgründe
Zuordnung gemischt genutzten Wohngebäudes: Gesamtgebäude als Zuordnungsgegenstand und kein Zwang zur Verwaltungsfiktion • Bei gemischter Nutzung eines Wohngebäudes ist Zuordnungsgegenstand das gesamte Gebäude; nicht die einzelnen Wohnungen. • Der Unternehmer hat ein Wahlrecht zur Zuordnung: gesamte Zuordnung zum Unternehmen, vollständige Privatbehaltung oder anteilige Zuordnung entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil. • Eine Verwaltungsfiktion, die bei unternehmerischer Nutzung automatisch Zuordnung zum Unternehmensvermögen unterstellt, fehlt an gesetzlicher Grundlage und ist mit der BFH-Rechtsprechung unvereinbar. • Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte im Festsetzungsverfahren nicht; die frühere Zweckübertragung der Verwaltung kann daher nicht geltend gemacht werden. • Der Zuordnungszeitpunkt ist nicht durch Verwaltungserlasse verbindlich festzulegen; der BFH konkretisiert den Stichtag und Verwaltungserlasse binden die Gerichte nicht. Der Streit betrifft ein ehemals Einfamilienhaus, das 2008 in mehrere Appartements umgebaut wurde; einige Appartements wurden privat genutzt, andere zur Vermietung bestimmt. Das Finanzgericht stellte fest, dass es sich um ein einheitliches Wohngebäude mit gemischter Nutzung handelt. Die Frage war, ob einzelne Wohnungen als getrennte Zuordnungsobjekte zum Unternehmensvermögen betrachtet werden können und ob bei teilweiser unternehmerischer Nutzung eine Zuordnungsfiktion der Verwaltung greift. Es ging ferner um den maßgeblichen Zeitpunkt, bis zu dem eine Zuordnungsentscheidung zu treffen ist. Die Vorinstanz hatte die Feststellungen getroffen, die für den Senat bindend sind. Die Beschwerde richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision, obgleich die Rechtsfragen bereits strittig erschienen. Der BFH prüfte, ob die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben oder der Revision zugänglich sind. • Bei gemischter Nutzung ist gemäß EuGH- und BFH-Rechtsprechung das gesamte Gebäude Zuordnungsgegenstand; die einzelnen Appartements sind nicht als selbständige Zuordnungsobjekte anzusehen. • Der Unternehmer hat ein Zuordnungswahlrecht: er kann das Objekt ganz dem Unternehmen, ganz dem Privatvermögen oder anteilig entsprechend dem geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteil zuordnen (Rechtsprechung Lennartz, Armbrecht, Bakcsi und BFH-Entscheidungen). • Eine frühere verwaltungsrechtliche Zuordnungsfiktion (UStR 2000 Abschn.192 Abs.18 Nr.2 Buchst. b) ist nicht gesetzlich gedeckt und widerspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, nach der bei fehlenden Beweisanzeichen keine Zuordnung zum Unternehmen unterstellt werden darf. • Verwaltungsanweisungen und Erlasse binden die Gerichte im Festsetzungsverfahren nicht; daher kann die Verwaltung nicht aufgrund ihrer früheren Praxis eine Zuordnung fingieren oder den Zuordnungszeitpunkt verbindlich vorschreiben. • Der vom BFH konkretisierte Zeitpunkt für eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung (Bezug auf Ablauf des 31. Mai des Folgejahres) ergibt sich aus der Rechtsprechung; Übergangsregelungen in späteren UStAE-Fassungen ändern nicht die Bindungswirkung der Rechtsprechung für das Gericht. Die Beschwerde zur Zulassung der Revision ist unbegründet; die aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits geklärt. Das gesamte Wohngebäude ist als Zuordnungsgegenstand zu behandeln, der Unternehmer hat ein Wahlrecht zur Zuordnung, und eine verwaltungsseitige Zuordnungsfiktion ist nicht anzunehmen. Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte im Festsetzungsverfahren nicht, ebenso wenig legen sie den Zuordnungszeitpunkt verbindlich fest. Damit besteht kein Zulassungsgrund für die Revision, und die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt bestehen.