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Beschluss

III B 155/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind. • Rügen wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs müssen in der Beschwerde präzise und substantiiert die fehlenden Beweiserhebungen, Aktenstellen bzw. das übergangene Vorbringen und deren mögliche entscheidungserhebliche Wirkung darlegen. • Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt nicht vor, wenn die aufgeworfenen Fragen von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängen und die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits die maßgeblichen Grundsätze geklärt hat.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschluss: Beschwerde mangels schlüssiger Darlegung von Zulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind. • Rügen wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs müssen in der Beschwerde präzise und substantiiert die fehlenden Beweiserhebungen, Aktenstellen bzw. das übergangene Vorbringen und deren mögliche entscheidungserhebliche Wirkung darlegen. • Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt nicht vor, wenn die aufgeworfenen Fragen von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängen und die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits die maßgeblichen Grundsätze geklärt hat. Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts, mit dem ihr Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß beurteilt wurde. Sie behaupten Verfahrensmängel, insbesondere unzureichende Sachaufklärung durch Unterlassen von Beweiserhebungen und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Insbesondere beanstanden sie, das FG habe bestimmte Schriftsatzvorträge und Fahrtenbucheintragungen nicht berücksichtigt; sie verweisen auf Eintragungen zu Fahrten zu „…passagen“ und behaupten, Rückfahrten sowie Privatfahrten seien nicht erkannt worden. Ferner beanstanden sie, das FG habe wesentliche Akteninhalte unberücksichtigt gelassen und inwieweit Routenplaner bei Umwegfahrten zu beachten seien. Der Senat prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (u. a. verfahrensrechtliche Rügen, grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung) erfüllt sind. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind. • Zu Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO): Die Rüge mangelnder Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordert die Darlegung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel, der genauen Fundstellen und des voraussichtlichen Erfolgs der Beweisaufnahme; dies haben die Kläger nicht erfüllt. • Die von den Klägern vorgebrachte Darstellung zielt im Wesentlichen auf die materielle Richtigkeit der Tatsachenwürdigung des FG (Beurteilung des Fahrtenbuchs) ab; solche Angriffe betreffen das materielle Recht und rechtfertigen regelmäßig nicht die Zulassung der Revision. • Die Rüge der Nichtberücksichtigung von Akteninhalten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht hinreichend konkret, weil nicht genau bezeichnet wurde, welche Schriftstücke und Seiten wesentliche Tatsachen enthalten und wie deren Nichtberücksichtigung das Urteil beeinflussen konnte. • Die behaupteten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) sind nicht substantiiert, da nicht dargelegt ist, welches zusätzliche Vorbringen bei rechtzeitigem Gehör erfolgt wäre und dass hierdurch eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. • Die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Frage aufzeichnungspflichtiger Umwegfahrten und zur Bedeutung von Routenplanern haben keine grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung die maßgeblichen Grundsätze bestimmt hat und die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs vom Einzelfall abhängt. • Mangels Schlüssigkeit der Rügen ist auch die Zulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht gegeben. • Der Senat verzichtet nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO auf weitere Darstellung des Sachverhalts; die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Die vorgebrachten Verfahrensrügen wegen angeblicher unzureichender Sachaufklärung und Gehörsverstöße sind nicht in der für die Zulassung erforderlichen Weise schlüssig und substantiiert dargestellt. Die Kläger haben insbesondere nicht konkret dargelegt, welche Beweiserhebungen unterblieben sind, welche Aktenteile übergangen wurden und welches zusätzliche Vorbringen bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache oder ein Anlass zur Rechtsfortbildung liegt nicht vor, weil die maßgeblichen Grundsätze zur Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern bereits höchstrichterlich geklärt sind und die strittigen Fragen vom Einzelfall abhängen. Folglich bleibt es bei der Nichtzulassung der Revision; die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.