Beschluss
I B 133/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr 1 Buchst. a EStG 2002 wird nicht dadurch (rückwirkend) gemindert, dass nach dem Bilanzstichtag eine Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr (und das Vorjahr) beschlossen wird.
Entscheidungsgründe
NV: Das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr 1 Buchst. a EStG 2002 wird nicht dadurch (rückwirkend) gemindert, dass nach dem Bilanzstichtag eine Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr (und das Vorjahr) beschlossen wird. II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Ein für die Zulassung der Revision nach den von der Klägerin angeführten Revisionsgründen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderliches Klärungsbedürfnis für die aufgeworfene Rechtsfrage durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht nicht. Die Rechtsfrage, ob "das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG a.F. aus dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen und damit steuerlich vorhandenen Eigenkapital dergestalt abzuleiten (ist), dass das steuerliche Eigenkapital rückwirkend zum Bilanzstichtag um eine nach dem Bilanzstichtag beschlossene und ausbezahlte Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr wertmäßig gemindert wird?", ist durch das FG ohne Rechtsfehler verneinend beantwortet worden. Im angefochtenen Urteil ist die maßgebende Zivilrechtslage zur vermögensmäßigen Zuordnung des im jeweiligen Wirtschaftsjahr erwirtschafteten Ergebnisses einer GmbH zutreffend beschrieben (s. z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 1998 II ZR 172/97, BGHZ 139, 299). Dem widerspricht die Klägerin zwar mit ihrer Deutung, der Jahresüberschuss stehe als "ausschüttungsgeborener Eigenkapitalanteil" zunächst den Gesellschaftern zu und werde erst durch einen entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss (wohl im Sinne einer Thesaurierung) zum Vermögenswert der Gesellschaft. Einen Rückhalt für diese Deutung lässt sich aber weder den angeführten Entscheidungen (u.a. des BFH – s. insoweit insbesondere das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 I R 15/06, BFHE 216, 541, BStBl II 2008, 340 zur Frage der "phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen") noch der angeführten Kommentarliteratur zu § 7g EStG 2002 a.F. entnehmen. Der (aus der Sicht des Bilanzstichtags zukünftige) Gewinnverwendungsbeschluss berührt wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts weder die Vermögenszuordnung "dem Grunde nach" noch (im Rahmen einer Bewertung) "der Höhe nach". Ein Grundsatz der Vollausschüttung besteht nicht, was das FG im Übrigen auch für die Klägerin und den Streitfall mit dem Inhalt der jeweiligen Beschlüsse (für die Wirtschaftsjahre 2003 und 2004) belegen konnte. Im Übrigen wirkt der Gewinnverwendungsbeschluss weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich "rückwirkend" auf das Betriebsgrößenmerkmal des § 7g EStG 2002 a.F. zum maßgebenden Stichtag (hier: zum 31. Dezember 2004) ein. Soweit der Senat mit Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 95/80 (BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225) einem Gewinnverteilungsbeschluss rückwirkende Kraft beigemessen hat, stand dies mit der Sonderregelung des § 19 Abs. 3 KStG 1975 (besonderer Steuersatz bei Ausschüttungen) im Zusammenhang. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken