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Beschluss

V B 103/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechnungen ohne oder mit fehlerhafter Steuernummer berechtigen nach der in den Streitjahren geltenden Rechtslage nicht zum Vorsteuerabzug. • Verwaltungsanweisungen wie eine Übergangsregelung in den Umsatzsteuer-Richtlinien binden in der Festsetzungspraxis nicht; sie sind im Billigkeitsverfahren zu beachten. • Die Frage einer rückwirkenden Wirkung einer Rechnungsberichtigung stellt sich nur, wenn tatsächlich eine solche Berichtigung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug ausgeschlossen bei fehlender oder fehlerhafter Steuernummer • Rechnungen ohne oder mit fehlerhafter Steuernummer berechtigen nach der in den Streitjahren geltenden Rechtslage nicht zum Vorsteuerabzug. • Verwaltungsanweisungen wie eine Übergangsregelung in den Umsatzsteuer-Richtlinien binden in der Festsetzungspraxis nicht; sie sind im Billigkeitsverfahren zu beachten. • Die Frage einer rückwirkenden Wirkung einer Rechnungsberichtigung stellt sich nur, wenn tatsächlich eine solche Berichtigung vorliegt. Die Klägerin begehrt Vorsteuerabzug für die Streitjahre 2004 und 2005. Die angefochtenen Rechnungen enthielten keine oder fehlerhafte Steuernummern. Die Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug mit Verweis auf die Formanforderungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Klägerin berief sich auf verfassungsrechtliche Bedenken und auf eine Übergangsregelung in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2005. Sie beantragte die Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof. Das Finanzgericht hielt an der Versagung des Vorsteuerabzugs fest, weil die Rechnungen formmangelhaft seien und keine Rechnungsberichtigung vorliege. • Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH berechtigt eine Rechnung ohne Steuernummer oder mit fehlerhafter Steuernummer nach der damals geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG nicht zum Vorsteuerabzug. • Verwaltungsanweisungen wie Abschn. 185 Abs. 8 UStR 2005 sind allgemeine Verwaltungsvorschriften; sie dienen der einheitlichen Verwaltungspraxis, begründen aber keine an die Finanzverwaltung gebundene Rechtsverordnung und können daher eine Steuerfestsetzung nicht rechtfertigen; Übergangsregelungen aus Billigkeitsgründen sind bei der materiellen Prüfung der Festsetzung unbeachtlich und allenfalls in einem separaten Billigkeitsverfahren zu berücksichtigen. • Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheitert, weil eine aufgeworfene Frage zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung nur relevant wird, wenn tatsächlich eine Rechnungsberichtigung erfolgt ist, was die Klägerin nicht vorgetragen hat. • Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor: Für die Entscheidung darüber, ob weitere Beweise zu erheben sind, kommt es auf die Rechtsauffassung des Finanzgerichts an; hier sah das FG keine Bedeutung weiterer Beweiserhebung, weil die Rechnungen formmangelhaft waren. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug für die streitigen Jahre, weil die vorgelegten Rechnungen die gesetzlich erforderliche Steuernummer nicht oder fehlerhaft ausweisen und damit die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach der in den Streitjahren geltenden Rechtslage nicht erfüllt sind. Die Berufung auf eine Übergangsregelung der Umsatzsteuer-Richtlinien vermag die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht zu begründen; entsprechende Verwaltungshinweise sind im Feststellungsverfahren nicht bindend und nur in einem Billigkeitsverfahren zu prüfen. Mangels erfolgter Rechnungsberichtigung ist auch die Frage einer rückwirkenden Wirkung einer Berichtigung nicht gegeben. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts bestehen.