Urteil
IX R 42/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorfälligkeitsentschädigungen sind Schuldzinsen im steuerrechtlichen Sinn.
• Wird ein Darlehen wegen der Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung eines veräußerten Grundstücks vorzeitig getilgt, überlagert der Veräußerungsvorgang den bisherigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung.
• Sind die Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Veräußerung veranlasst und führt der Verkauf zur vollständigen Tilgung der Darlehensvaluta, scheiden sie als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus.
• Die Rechtsprechung, nach der schuldzinsähnliche Zahlungen unter engen Voraussetzungen weiterhin Werbungskosten bleiben können, findet im Falle einer durch den Verkauf ausgelösten vollständigen Tilgung keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensablösung durch Grundstücksveräußerung • Vorfälligkeitsentschädigungen sind Schuldzinsen im steuerrechtlichen Sinn. • Wird ein Darlehen wegen der Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung eines veräußerten Grundstücks vorzeitig getilgt, überlagert der Veräußerungsvorgang den bisherigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung. • Sind die Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Veräußerung veranlasst und führt der Verkauf zur vollständigen Tilgung der Darlehensvaluta, scheiden sie als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus. • Die Rechtsprechung, nach der schuldzinsähnliche Zahlungen unter engen Voraussetzungen weiterhin Werbungskosten bleiben können, findet im Falle einer durch den Verkauf ausgelösten vollständigen Tilgung keine Anwendung. Die Klägerin hatte 1999 ein vermietetes Grundstück erworben und zu dessen Finanzierung Darlehen aufgenommen. 2010 veräußerte sie das Grundstück und war nach notarieller Vereinbarung zur lastenfreien Übertragung verpflichtet. Zur Ablösung der Restschuld in Höhe von 48.773 € zahlte sie Vorfälligkeitsentschädigungen von 3.479,07 €, die sie als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Das Finanzgericht lehnte den Abzug mit der Begründung ab, die Zahlung stehe in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung und nicht mit der früheren Vermietung. Die Klägerin hielt dem entgegen, die Vorfälligkeitsentschädigungen seien wie Schuldzinsen Werbungskosten, insbesondere gestützt auf eine frühere BFH-Rechtsprechung, und focht das Urteil an. • Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskostenbegriff) und ständige BFH-Rechtsprechung zu Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen. • Vorfälligkeitsentschädigungen gelten steuerlich als Schuldzinsen, da sie ein Nutzungsentgelt für in Anspruch genommenes Fremdkapital darstellen. • Die Vorfälligkeitsentschädigung beruht wirtschaftlich auf einer nachträglichen Änderung des Darlehensvertrags zur vorzeitigen Ablösung; dieses Änderungsereignis ist das auslösende Moment für die Zahlung. • Wenn die Vorfälligkeitsentschädigung deswegen geleistet wird, weil zur lastenfreien Übereignung des veräußerten Grundstücks eine Ablösung erforderlich ist, besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung und nicht mehr mit der früheren Vermietungstätigkeit. • Ist die Veräußerung steuerbar, sind Vorfälligkeitsentschädigungen Veräußerungskosten; ist die Veräußerung nicht steuerbar und führt der Verkauf zur vollständigen Tilgung der Darlehensvaluta, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht ersatzweise als Werbungskosten der früheren Einkunftsart abgezogen werden. • Die vom Klägerin angerufene Entscheidung, die Schuldzinsen nach einer (steuerbaren) Veräußerung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin als nachträgliche Werbungskosten anerkannte, greift hier nicht, weil kein anderweitig steuerlich relevantes Erwerbsgut angeschafft wurde und die Darlehen vollständig durch den Veräußerungserlös getilgt wurden. • Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass die Ablösung zur lastenfreien Übereignung erfolgte, binden den Senat; daraus folgt, dass der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Vermietung beendet ist und die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 3.479,07 € sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, weil die Zahlungen durch die Veräußerung des Grundstücks veranlasst waren und der Veräußerungsvorgang den wirtschaftlichen Zusammenhang zur früheren Vermietung ersetzt hat. Da der Veräußerungserlös die Darlehensvaluta vollständig tilgte und keine anderweitig steuerbedeutende Anschaffung erfolgte, kommt ein Fortbestand des Werbungskostenzusammenhangs nicht in Betracht. Damit bleibt der vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuerbescheid in der angefochtenen Fassung bestehen.