Beschluss
VIII B 43/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Ein FG-Urteil ist vom BFH aufzuheben, wenn es einen Steuerbescheid, der die streitgegenständliche Steuerfestsetzung ändert, noch nicht berücksichtigen konnte oder tatsächlich nicht berücksichtigt . 2. NV: Ein Änderungsbescheid, der dem FG-Urteil zeitlich nachfolgt, wird entsprechend § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision . 3. NV: Hat das FG dem FA die Errechnung der Steuer aufgegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO) und erlässt das FA daraufhin einen Änderungsbescheid, der objektiv nicht dem Urteil entspricht, kann der BFH bei nur einseitiger Erledigungserklärung nicht die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache feststellen . 4. NV: Der BFH kann keine Sachentscheidung über einen Änderungsbescheid treffen, der entscheidungserhebliche Fragen aufwirft und noch nicht Gegenstand einer erstinstanzlichen Überprüfung war; in diesem Fall ist die Sache an das FG zurückzuverweisen . 5. NV: Die Nichtzulassungsbeschwerde des FA ist nicht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es während des Beschwerdeverfahrens einen Änderungsbescheid unter Nachprüfungsvorbehalt erlässt, der nach dem äußeren Anschein die Beschwer des FA beseitigt, der aber dem FG-Urteil widerspricht und bei formeller Verfahrensbeendigung zu einem erneuten Rechtsstreit führen würde .
Entscheidungsgründe
1. NV: Ein FG-Urteil ist vom BFH aufzuheben, wenn es einen Steuerbescheid, der die streitgegenständliche Steuerfestsetzung ändert, noch nicht berücksichtigen konnte oder tatsächlich nicht berücksichtigt . 2. NV: Ein Änderungsbescheid, der dem FG-Urteil zeitlich nachfolgt, wird entsprechend § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision . 3. NV: Hat das FG dem FA die Errechnung der Steuer aufgegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO) und erlässt das FA daraufhin einen Änderungsbescheid, der objektiv nicht dem Urteil entspricht, kann der BFH bei nur einseitiger Erledigungserklärung nicht die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache feststellen . 4. NV: Der BFH kann keine Sachentscheidung über einen Änderungsbescheid treffen, der entscheidungserhebliche Fragen aufwirft und noch nicht Gegenstand einer erstinstanzlichen Überprüfung war; in diesem Fall ist die Sache an das FG zurückzuverweisen . 5. NV: Die Nichtzulassungsbeschwerde des FA ist nicht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es während des Beschwerdeverfahrens einen Änderungsbescheid unter Nachprüfungsvorbehalt erlässt, der nach dem äußeren Anschein die Beschwer des FA beseitigt, der aber dem FG-Urteil widerspricht und bei formeller Verfahrensbeendigung zu einem erneuten Rechtsstreit führen würde . II. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Rechtssache ist an das FG zurückverweisen. a) Das angefochtene Urteil kann aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, weil das FG über die Einspruchsentscheidung in Gestalt des Änderungsbescheides 1 entschieden hat, aber noch während des finanzgerichtlichen Verfahrens der Änderungsbescheid 2 nach § 68 FGO an die Stelle dieses Bescheides getreten ist. Damit lag dem FG-Urteil bereits im Zeitpunkt seines Ergehens ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung; s. dazu etwa Senatsurteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734; vom 14. Juni 2005 VIII R 20/04, BFH/NV 2005, 2202). Der Nichtbestand des FG-Urteils folgt zusätzlich aus den Änderungsbescheiden 3 und 4, die entsprechend § 68 FGO nacheinander Gegenstand des zulässigen Beschwerdeverfahrens geworden sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2005 VIII B 97/03, BFH/NV 2005, 899). Dabei geht der Senat davon aus, dass entgegen der Auffassung der Kläger die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig war und insbesondere nicht an einer mangelnden Darlegung der Zulassungsgründe scheitert. Angesichts der Abfolge mehrerer Änderungsbescheide kann dahingestellt bleiben, ob die Zurückverweisung aus § 116 Abs. 6 FGO oder aus analoger Anwendung des § 127 FGO folgt (vgl. zu Änderungsbescheiden, die während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ergehen: BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; in BFH/NV 2005, 899; vom 7. Februar 2008 X B 39/07, BFH/NV 2008, 965). b) Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist objektiv nicht eingetreten, sodass diese angesichts der nur einseitigen Erledigungserklärung durch die Kläger nicht festgestellt werden kann. Der Änderungsbescheid 3, der an den Änderungsbescheid 2 anknüpfte, entsprach weder dem finanzgerichtlichen Urteil noch dem im Urteil festgestellten Klageantrag. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb nicht infolge des Änderungsbescheides 3 unzulässig geworden. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob der Änderungsbescheid 4, der den Änderungsbescheid 3 wieder beseitigt und sich gänzlich von dem finanzgerichtlichen Urteil gelöst hat, eine unterstellte Hauptsachenerledigung wieder hätte aufheben können (a.A. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1991 X R 149/90, BFHE 163, 307, BStBl II 1991, 462). c) Die Zurückverweisung entspricht angesichts der Eigentümlichkeiten des Streitfalls im Verfahrensablauf der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) und der Verfahrensökonomie. Der BFH kann als Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht über Änderungsbescheide entscheiden, die den Streitgegenstand betreffen, aber noch nicht Gegenstand einer erstinstanzlichen Überprüfung waren (BFH-Beschluss in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vgl. ferner BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 899; vom 15. Februar 2006 XI B 78/05, BFH/NV 2006, 1122). Dies gilt im Hinblick auf den Änderungsbescheid 4 sowohl hinsichtlich der durch ihn aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Frage einer Änderbarkeit des vorausgegangenen Bescheides nach § 164 AO als auch hinsichtlich der Frage, ob das Zahlenwerk zu der vorgenommenen Änderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zutrifft, wozu das FG, dem der Änderungsbescheid 2 nach Aktenlage nicht übermittelt worden war, keine tatsächlichen Feststellungen treffen konnte. Aus diesen Gründen könnte auch bei unterstellter Zulassung der Revision im weiteren Verfahren vor dem BFH keine Spruchreife eintreten. d) Der Senat hat geprüft, ob durch den Erlass des Änderungsbescheides 4 die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig geworden ist, da sich nach dessen Regelungsgehalt anscheinend keine Beschwer des FA als alleinigem Beschwerdeführer mehr ergibt. Der Senat verneint die Frage. Eine Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig kann weder im wohlverstandenen Interesse des FA noch der Kläger liegen, weil der Änderungsbescheid 4 noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, auch durch eine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig noch nicht in Bestandskraft erwachsen würde und von ihm ausgehend erneut ein Verfahren in Gang gesetzt würde, in dem ‑‑wie zu unterstellen ist‑‑ die Kläger wiederum ihr materielles Begehren verfolgen würden. Die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bewirkt grundsätzlich die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Streitfall könnte sie die Funktion einer so herbeigeführten Rechtsbefriedung aber nicht erfüllen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken