OffeneUrteileSuche
Urteil

VI R 39/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2. Kommt es nach einer Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der Einvernahme von Zeugen zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des PKW befugt sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Vorbringen des Klägers im Ergebnis darin erschöpft, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen des FG zu bestreiten.
Entscheidungsgründe
1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2. Kommt es nach einer Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der Einvernahme von Zeugen zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des PKW befugt sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Vorbringen des Klägers im Ergebnis darin erschöpft, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen des FG zu bestreiten. II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Arbeitslohn des Klägers in den Streitjahren um den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zu erhöhen ist und diesen zutreffend nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bewertet. 1. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Senatsurteile vom 18. April 2013 VI R 23/12, BFHE 241, 276, BStBl II 2013, 920, und vom 21. März 2013 VI R 42/12, BFHE 241, 180, BStBl II 2013, 918; VI R 46/11, BFHE 241, 175, BStBl II 2013, 1044, und VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700; jeweils m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW privat nutzt (Senatsurteil in BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700). Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn ‑‑wie im Streitfall mittlerweile unstreitig‑‑ kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1 %-Regelung zu bewerten. 2. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die X-GmbH dem Kläger in den Streitjahren ein betriebliches Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hat. a) Es hat sich dabei zunächst auf den Umstand gestützt, dass während der Lohnsteuer-Außenprüfung ausweislich der Aussage des Zeugen W in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2013 nicht die Zurechnung eines geldwerten Vorteils dem Grunde nach, sondern nur dessen Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode streitig gewesen sei. Es hat weiter bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, dass auch noch im Einspruchsverfahren von einer privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Kläger ‑‑er hat zeitweise ein mittlerweile unstreitig nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und dies im Klageverfahren vorgelegt‑‑ ausgegangen worden sei. Darüber hinaus hat das FG auch aus dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013, er habe mit seinem Mitgeschäftsführer, dem Zeugen N, vereinbart, dass eine Eintragung in das Fahrtenbuch erfolgen solle, wenn das von der X-GmbH überlassene Fahrzeug privat genutzt werde, sich aber entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erschienen sei, auf dessen Befugnis, einen Firmenwagen auch privat zu nutzen, geschlossen. Wenn der Kläger ausführe, er habe sich "entschieden", keine Privatfahrten mit den Fahrzeugen zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erscheine, werde hierdurch kein Verbot der X-GmbH zur Privatnutzung zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr die freiwillige Entscheidung des Klägers, von der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen. Wenn sich das FG bei seiner Gesamtwürdigung schließlich durch die Aussage des Zeugen N, wonach es eine mündliche Absprache des Inhalts gegeben haben soll, dass mit den Firmenfahrzeugen "in der Regel" keine Privatfahrten gemacht werden sollten, bestätigt sieht, ist dies nachvollziehbar. Die Folgerung des FG, diese Absprache stelle kein generelles privates Nutzungsverbot dar, sondern ‑‑im Gegenteil‑‑ die Erlaubnis für eine zumindest gelegentliche Privatnutzung, verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Diese Gesamtwürdigung ist nicht nur möglich, sondern naheliegend und revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. b) Die von dem Kläger dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht. Sein Vorbringen erschöpft sich im Ergebnis darin, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu bestreiten. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, etwa das Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder die nicht nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, vermag das nicht zu begründen. So verhält sich die Revisionsbegründung beispielsweise nicht zu dem im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 aufgenommenen Vorbringen des Klägers, er habe sich entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erschienen sei, und dem hieraus gezogenen Schluss des FG, der Kläger habe sich freiwillig entschieden, von der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen. 4. Einwände gegen die Höhe des nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG bemessenen Vorteils sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit war die Revision des Klägers zurückzuweisen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken