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Beschluss

I B 156/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Gleichbehandlungsgebot des einschlägigen DBA (Art.24) steht einer nationalen Regelung des Körperschaftsteuergesetzes entgegen, soweit diese Regelung zu einer Ungleichbehandlung führt. • Art.24 Abs.3 und Abs.4 des DBA zwischen Deutschland und den USA sind mit den entsprechenden Bestimmungen des DBA zwischen Deutschland und der Russischen Föderation inhaltsgleich; daher gelten die gleichen verfassungs- und völkerrechtlichen Erwägungen. • Kostenentscheidung des Senats beruht auf §135 Abs.2 FGO.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des Art.24 DBA und Vereinbarkeit nationaler KSt-Regelung • Das Gleichbehandlungsgebot des einschlägigen DBA (Art.24) steht einer nationalen Regelung des Körperschaftsteuergesetzes entgegen, soweit diese Regelung zu einer Ungleichbehandlung führt. • Art.24 Abs.3 und Abs.4 des DBA zwischen Deutschland und den USA sind mit den entsprechenden Bestimmungen des DBA zwischen Deutschland und der Russischen Föderation inhaltsgleich; daher gelten die gleichen verfassungs- und völkerrechtlichen Erwägungen. • Kostenentscheidung des Senats beruht auf §135 Abs.2 FGO. Streitgegenstand war die Vereinbarkeit einer Regelung des Körperschaftsteuergesetzes (insbesondere §8a Abs.1 Satz1 Nr.2 i.V.m. §34 Abs.1a KStG in der bis zur Änderung durch das Steuersenkungsgesetz geltenden Fassung) mit dem Gleichbehandlungsgebot eines Doppelbesteuerungsabkommens. Der Senat prüfte, ob Art.24 des einschlägigen DBA verletzt wird. Zur Begründung verwies der Senat auf ein kürzlich ergangenes Urteil (I R 30/12 vom 16.01.2014), das die Frage bereits entschieden hatte. Es ging maßgeblich um die in Art.24 enthaltenen Absätze 3 und 4 und deren Verhältnis zu der nationalen Steuerregelung. Die entsprechenden Bestimmungen des DBA mit den USA stimmen mit denen des DBA mit der Russischen Föderation überein, sodass die dort vertretene Rechtsauffassung übertragbar ist. Es handelt sich um eine rechtliche Grundsatzfrage zur Auslegung und Anwendung des Gleichbehandlungsgebots in DBA. Die Entscheidung des Senats ist ein Beschluss, der auf das genannte Urteil verweist. • Der Senat verweist zur Begründung seines Beschlusses auf sein Urteil vom 16. Januar 2014 (I R 30/12), in dem er die Vereinbarkeit der streitigen KSt-Regelung mit dem Gleichbehandlungsgebot des DBA verneint hat. • Art.24 Abs.3 und Abs.4 des DBA-USA 1989 sind mit den entsprechenden Bestimmungen des für den Streitfall einschlägigen DBA mit der Russischen Föderation inhaltlich übereinstimmend; daher gelten die rechtlichen Schlussfolgerungen aus dem früheren Urteil auch im vorliegenden Fall. • Weil die aus dem Urteil gezogenen Erwägungen unmittelbar übertragbar sind, bedurfte der Senat keiner weitergehenden eigenen Prüfung im Beschlussverfahren. • Die Kostenentscheidung wurde gemäß §135 Abs.2 FGO getroffen. Der Senat hat den Beschluss unter Verweis auf sein Urteil I R 30/12 vom 16.01.2014 erlassen und festgestellt, dass das Gleichbehandlungsgebot des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens der angegriffenen nationalen Regelung entgegensteht. Die in Frage stehenden Regelungen des DBA zwischen Deutschland und den USA sind mit denen des DBA mit der Russischen Föderation übereinstimmend, sodass die dort getroffene Rechtsauffassung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Damit bleibt die angegriffene KSt-Vorschrift im Anwendungsbereich der DBA-rechtlichen Vorgaben unvereinbar. Die Kosten des Verfahrens sind nach §135 Abs.2 FGO zu regeln.