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Urteil

IX R 11/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Wertpapierkäufen in Fremdwährung sind Fondsanteile und Fremdwährung jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter. • Zur Ermittlung eines Gewinns oder Verlusts ist für jedes Wirtschaftsgut der jeweilige Wertzeitpunkt maßgeblich (Zeitbezugsverfahren). • Wurde Fremdwährung durch Kauf von Fondsanteilen verbraucht und später durch Verkauf der Anteile wiedererlangt, ist als Anschaffungszeitpunkt der Erstzugang der neuen Fremdwährung (Verkaufstag der Anteile) heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Zeitbezugsverfahren bei Veräußerung von Fremdwährung nach Fondsanlage • Bei Wertpapierkäufen in Fremdwährung sind Fondsanteile und Fremdwährung jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter. • Zur Ermittlung eines Gewinns oder Verlusts ist für jedes Wirtschaftsgut der jeweilige Wertzeitpunkt maßgeblich (Zeitbezugsverfahren). • Wurde Fremdwährung durch Kauf von Fondsanteilen verbraucht und später durch Verkauf der Anteile wiedererlangt, ist als Anschaffungszeitpunkt der Erstzugang der neuen Fremdwährung (Verkaufstag der Anteile) heranzuziehen. Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, kaufte am 12. Januar 1998 für DM 1.088.778.000 insgesamt 600.000.000 US-$ und erwarb am selben Tag 4.850.000 Anteile an einem US-$-Geldmarktfonds. Am 28. Dezember 1998 verkaufte sie 2.940.772 Fondsanteile und erhielt netto rd. 380.000.000 US-$; hiervon wurden 70.000.000 US-$ am 11. Januar 1999 zum Kurs 1,68000 DM/US-$ in DM zurückgetauscht. Die Klägerin erklärte in der Feststellungserklärung für 1999 einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Rücktausch der 70.000.000 US-$ in Höhe von 9.389.426 DM. Das Finanzamt änderte nach Außenprüfung und berücksichtigte bei der Berechnung hingegen den Wechselkurs des Verkaufs der Fondsanteile am 28. Dezember 1998, sodass nur ein geringer Verlust anerkannt wurde. Das FG bestätigte diese Vorgehensweise; die Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts und focht insbesondere die Anwendung des Stichtagsverfahrens statt des von ihr vertretenen Zusammenbleibens der ursprünglichen Fremdwährung an. • Rechtsgrundlagen: § 2 Abs.1 Satz1 Nr.7 i.V.m. § 22 Nr.2, § 23 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG (Streitjahr) bestimmen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren innerhalb eines Jahres. • Fremdwährung und Fondsanteile sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter; Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb, Veräußerung die entgeltliche Übereignung oder der Umtausch. • Im konkreten Fall wurden die ursprünglich am 12. Januar 1998 angeschafften 600.000.000 US-$ durch den Kauf der Fondsanteile vollständig eingesetzt; die am 28. Dezember 1998 aus dem Verkauf der Anteile erzielten 380.000.000 US-$ sind neue fremde Währungsguthaben. • Der Rücktausch der 70.000.000 US-$ am 11. Januar 1999 ist somit die Veräußerung jener am 28. Dezember 1998 angeschafften US-$, nicht aber der am 12. Januar 1998 erworbenen US-$. • Die Berechnung des Verlusts ist dementsprechend nach dem Zeitbezugsverfahren vorzunehmen: Anschaffungskosten und Veräußerungserlös sind jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitpunkt geltenden Wechselkurs in nationale Währung umzusetzen. • Diese Auslegung steht im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung zu § 17 EStG, wonach bei in Fremdwährung gegründeten Anschaffungen und Veräußerungen die Umrechnung zum jeweiligen Entstehungszeitpunkt vorzunehmen ist. • Eine Einordnung als bloße Abwicklung des Kaufvertrags, bei der die Fremdwährung fortbestehe und erst beim späteren Rücktausch realisiert werde, hält der Senat nicht für zutreffend; vielmehr liegen hier realisierte Tauschvorgänge vor, die getrennt zu bilanzieren und zu besteuern sind. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht das Zeitbezugsverfahren angewandt und den streitigen Fremdwährungsverlust nicht ausgehend vom Wechselkurs des 12. Januar 1998, sondern vom Wechselkurs des 28. Dezember 1998 berechnet. Denn die ursprünglichen 600.000.000 US-$ wurden am 12. Januar 1998 durch den Kauf der Fondsanteile verbraucht; die am 28. Dezember 1998 erhaltenen 380.000.000 US-$ stellen neue Fremdwährungsguthaben dar, von denen 70.000.000 US-$ am 11. Januar 1999 in DM umgetauscht wurden. Folglich ist als maßgeblicher Anschaffungszeitpunkt für diese 70.000.000 US-$ der 28. Dezember 1998 anzusehen, nicht der 12. Januar 1998, sodass der von der Klägerin geltend gemeldete Verlust nicht in der beantragten Höhe anzuerkennen ist. Die steuerliche Feststellung bleibt daher zugunsten des Finanzamts angepasst.