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Urteil

V R 22/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen, die im Austausch für den Verzicht auf vertragliche Leistungsrechte geleistet werden, können umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen sein. • Ob eine Zahlung Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist, richtet sich nach dem umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustauschbegriff, nicht nach zivilrechtlicher Einordnung als Schadensersatz. • Der Verzicht eines Unternehmern auf die Ausübung vertraglicher Rechte (z. B. vorzeitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses gegen Zahlung) ist nach § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG als sonstige Leistung steuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Gegenleistung besteht.
Entscheidungsgründe
Verzicht auf vertragliche Leistungen gegen Zahlung kann umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung sein • Zahlungen, die im Austausch für den Verzicht auf vertragliche Leistungsrechte geleistet werden, können umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen sein. • Ob eine Zahlung Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist, richtet sich nach dem umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustauschbegriff, nicht nach zivilrechtlicher Einordnung als Schadensersatz. • Der Verzicht eines Unternehmern auf die Ausübung vertraglicher Rechte (z. B. vorzeitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses gegen Zahlung) ist nach § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG als sonstige Leistung steuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Gegenleistung besteht. Die Klägerin (GmbH) erbrachte IT-Dienstleistungen für ihre Gesellschafterin B-BKK auf Selbstkostenbasis aufgrund eines Verwaltungsvertrags. Die B-BKK kündigte schriftlich und erklärte zugleich, ab 31.12.2002 keine Leistungen mehr in Anspruch zu nehmen. Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich, wonach sämtliche übrigen Verträge mit Wirkung zum 31.12.2002 beendet und eine Vergleichszahlung als Ausgleich vereinbart wurden; mit dem Vergleich wurden wechselseitige Ansprüche abgegolten. Die Klägerin stellte die Vergleichsraten nicht der Umsatzsteuer in Rechnung; das Finanzamt unterwarf später die erste Rate der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt mit der Begründung, es handele sich um Entschädigung und nicht um Entgelt; der BFH hob diese Entscheidung auf. • Grundlage ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG: steuerbar sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Inland erbringt. • Entscheidend ist der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustauschbegriff; zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz oder Unmöglichkeit der Leistung ist unbeachtlich (Unionsrecht prägt Maßstab). • Leistungen liegen insbesondere vor, wenn ein Unternehmer gegen Entgelt auf eine ihm zustehende Rechtsposition verzichtet; der Verzicht auf die Ausübung einer gewerblichen/tätigen Tätigkeit kann nach § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG eine sonstige Leistung sein. • Im vorliegenden Fall verzichtete die Klägerin vertraglich darauf, Leistungen anzubieten und Entgelt zu fordern; die B-BKK erhielt dadurch den Vorteil, vorzeitig aus dem Dauerschuldverhältnis entlassen zu werden. • Der Vergleich stellt eine vertragliche Vereinbarung dar, die einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vom Unternehmer erbrachten (Verzichts-)Leistung und der empfangenen Geldzahlung herstellt; somit liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor. • Das Finanzgericht hatte zu Unrecht die Zahlung als bloße Entschädigung qualifiziert; die Prüfung, ob steuerbar, ist nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien vorzunehmen. • Die Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2003 war hingegen zu Recht erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO erfüllt waren. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Vergleichszahlung stellt kein bloßen Schadensersatz ohne Leistungscharakter dar, sondern ist als Entgelt für eine sonstige Leistung (Verzicht auf vertragliche Ansprüche bzw. Unterlassen von Leistungen) umsatzsteuerpflichtig. Damit durfte das Finanzamt die Zahlung der Umsatzsteuer unterwerfen. Gleichzeitig blieb die Änderung des Umsatzsteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO zulässig. Die Klägerin verliert damit ihren Anspruch auf Nichtbesteuerung der erhaltenen Vergleichsbeträge.