Beschluss
VII R 38/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Wird eine im Wege der Verpflichtungsklage angefochtene vZTA während des Klageverfahrens ungültig, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Verpflichtungsklage kann nicht fortgeführt werden, sondern es sind entsprechende Erledigungserklärungen abzugeben oder der Klageantrag ist in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu ändern. 2. NV: Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch noch im Revisionsverfahren möglich. Das für eine solche Klage erforderliche berechtigte Interesse muss im Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung noch bestehen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Wird eine im Wege der Verpflichtungsklage angefochtene vZTA während des Klageverfahrens ungültig, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Verpflichtungsklage kann nicht fortgeführt werden, sondern es sind entsprechende Erledigungserklärungen abzugeben oder der Klageantrag ist in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu ändern. 2. NV: Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch noch im Revisionsverfahren möglich. Das für eine solche Klage erforderliche berechtigte Interesse muss im Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung noch bestehen. II. Mit der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden; der Senat hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785, m.w.N.). Eine Kostenentscheidung zu Lasten des HZA gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nicht durch die unter dem 7. November 2013 erteilte vZTA erledigt worden ist, sondern die Erledigung des Rechtsstreits bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Ungültigwerden der angefochtenen vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i ZK eingetreten ist. Dies hat der beschließende Senat mit dem (durch Antrag auf mündliche Verhandlung unwirksam gewordenen) Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 im Einzelnen ausgeführt. Die Kostenentscheidung ist daher gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen. Billigem Ermessen entspricht es, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Revision des HZA ‑‑ohne die Abgabe der Erledigungserklärungen‑‑ erfolgreich und die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. Wird eine im Wege der Verpflichtungsklage angefochtene vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 ZK ungültig, ist der Klagegegenstand entfallen und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Anders als das FG angenommen hat, kommt eine Fortführung des auf Verpflichtung des HZA zur Erteilung einer vZTA gerichteten Klageverfahrens nicht in Betracht. Das FG hat verkannt, dass es keinen zollrechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Tarifauskunft gibt. Nach Art. 12 Abs. 1 ZK erteilen die Zollbehörden eine vZTA auf schriftlichen Antrag sowie unter den Voraussetzungen der Art. 6 und Art. 7 der Zollkodex-Durchführungsverordnung. Wird dem Antragsteller eine vZTA erteilt, ist sein Antrag beschieden, und zwar unabhängig davon, ob er die tarifliche Einreihung durch die Zollbehörde für zutreffend hält oder nicht. Ein evtl. späteres Ungültigwerden der erteilten vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 ZK (ob diese angefochten ist oder nicht) führt daher nicht dazu, den Antrag auf Erteilung einer vZTA nunmehr als nicht beschieden anzusehen (was im Übrigen die fernliegende Folge nach sich zöge, dass die Zollbehörde in all solchen Fällen von Amts wegen tätig werden und eine neue vZTA erteilen müsste). Es trifft daher auch keineswegs zu, dass sich ein Kläger ‑‑wie das FG meint--- in einem solchen Fall in einer verfahrensrechtlichen Situation "mit der der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO vergleichbar" (gemeint wohl § 46 Abs. 1 FGO) befindet. Es mag zwar Fälle geben, in denen die Zollbehörde den Umständen entnehmen kann, dass der Antragsteller nach dem Ungültigwerden der ihm erteilten vZTA die Erteilung einer neuen vZTA für die nämliche Ware begehrt. Das FG übersieht jedoch, dass auch im Fall eines ‑‑ggf. konkludent‑‑ gestellten, jedoch von der Zollbehörde nicht beschiedenen neuen Antrags auf Erteilung einer vZTA eine Untätigkeitsklage ohnehin nicht in Betracht kommt, sondern allein ein Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung. Die entsprechenden Ausführungen im FG-Urteil sind nicht haltbar. Nachdem die angefochtene vZTA ungültig geworden war, hätte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder ihren Klageantrag ändern und das Verfahren in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) fortführen müssen. Da sie das nicht getan, sondern an ihrem Verpflichtungsantrag festgehalten hat, hätte das FG die Klage (schon aus diesem Grund und unabhängig von der Frage eines berechtigten Interesses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) als unzulässig abweisen müssen. Die Klägerin hat erst im Revisionsverfahren ihren Klageantrag um einen hilfsweisen Feststellungsantrag erweitert. Auch mit ihrer Klage in Gestalt dieser Änderung konnte sie aber nicht erfolgreich sein, weil es an dem berechtigten Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlte, denn das HZA hatte zwischenzeitlich erklärt, an seiner bisherigen Tarifauffassung nicht mehr festhalten zu wollen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken