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Beschluss

III S 23/13 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Revisionszulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichenden Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO darlegt. • Eine bloße Rüge fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung reicht für die Zulassung der Revision nicht aus; vielmehr sind konkrete Aktenteile und die sich daraus ergebenden Tatumstände zu benennen. • Greifbare Gesetzwidrigkeit setzt außergewöhnliche, offensichtliche Rechtsverstöße voraus; bloße Rechtsanwendungsfehler oder unterschiedliche Würdigungen zwischen Familienkasse und FG genügen nicht. • Eine Verletzung der Beweiswürdigungspflicht oder der Hinweispflicht liegt nur vor, wenn nachweisbar wesentliche Aktenbestandteile unberücksichtigt blieben oder dem Beteiligten überraschende neue Gesichtspunkte nicht angezeigt wurden.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlenden Zulassungsgründen zur Revision • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Revisionszulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichenden Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO darlegt. • Eine bloße Rüge fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung reicht für die Zulassung der Revision nicht aus; vielmehr sind konkrete Aktenteile und die sich daraus ergebenden Tatumstände zu benennen. • Greifbare Gesetzwidrigkeit setzt außergewöhnliche, offensichtliche Rechtsverstöße voraus; bloße Rechtsanwendungsfehler oder unterschiedliche Würdigungen zwischen Familienkasse und FG genügen nicht. • Eine Verletzung der Beweiswürdigungspflicht oder der Hinweispflicht liegt nur vor, wenn nachweisbar wesentliche Aktenbestandteile unberücksichtigt blieben oder dem Beteiligten überraschende neue Gesichtspunkte nicht angezeigt wurden. Die Antragstellerin, kongolesische Staatsangehörige und Mutter mehrerer Kinder, begehrt PKH für ein Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Kindergeldanträgen für zwei volljährige Kinder (S und T) im Zeitraum Juli bis Dezember 2005. Die Familienkasse hatte die Kindergeldfestsetzung abgelehnt mit der Begründung, die besonderen Voraussetzungen des §62 Abs.2 EStG seien nicht erfüllt. Das Finanzgericht wies die Klage für den streitigen Zeitraum ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim BFH ein und beantragte Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. Sie machte geltend, die Kinder hätten sich in Ausbildung befunden und Einkünfte sowie Bezüge unterhalb der gesetzlichen Grenzbeträge gehabt; zudem habe sie selbst während des Zeitraums Beschäftigung bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld I gehabt. Zur Entscheidung stand allein, ob die Nichtzulassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg und damit PKH rechtfertigt. • Anwendbare Vorschriften sind §142 FGO i.V.m. §114 ZPO (PKH) sowie die Zulassungsvoraussetzungen des §115 Abs.2 FGO für die Revision. • Bei bereits anwaltlich vertretener und begründeter Nichtzulassungsbeschwerde prüft der BFH summarisch, ob in der Beschwerdeschrift ein Zulassungsgrund dargelegt ist. • Die vorgetragenen Behauptungen der Antragstellerin bleiben im Kern Vorwürfe fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung oder abweichender rechtlicher Würdigung zwischen Familienkasse und FG; hierfür genügt die Beschwerdebegründung nicht, weil konkrete Aktenteile und daraus resultierende wesentliche Tatumstände nicht bezeichnet sind (Verstoß gegen §96 Abs.1 S.1 FGO nicht substantiiert gerügt). • Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor; hierfür wären offensichtliche, außergewöhnliche Rechtsverstöße oder die Missachtung einschlägiger Entscheidungsvorschriften nötig, die in der Beschwerde substantiiert darzulegen wären. • Auch die Rügen zur Ausbildungs- und Einkommenslage der Kinder erfüllen nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels oder eines offensichtlichen Rechtsfehlers; es fehlt an Angaben, welche Aktenbestandteile übergangen worden seien und inwiefern dies zu einer Überraschungsentscheidung geführt hätte. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist PKH zu versagen; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da keine Gebühren entstanden sind. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichenden Zulassungsgründe im Sinne des §115 Abs.2 FGO darlegte. Die Beschwerde begründet allenfalls Vorwürfe fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung oder unterschiedlicher Würdigungen, ohne die erforderlichen konkreten Aktbezogenheiten zu benennen. Es wurde keine greifbare Gesetzwidrigkeit aufgezeigt, die eine Revision rechtfertigen würde. Daher bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Revisionszulassungsverfahren; deshalb ist PKH nicht zu gewähren. Eine Kostenentscheidung unterblieb, da keine Gerichtsgebühren entstanden sind.