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Urteil

XI R 42/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Familienkasse kann nach §174 Abs.2 AO Kindergeldfestsetzungen aufheben, wenn ein bestimmter Sachverhalt unvereinbarerweise mehrfach begünstigend berücksichtigt wurde und dies auf einer Erklärung oder Mitwirkung des Berechtigten beruht. • Die Regelung des §174 Abs.2 AO gilt sinngemäß für Kindergeldfestsetzungen (§155 Abs.4 AO i.V.m. §31 Satz3 EStG). • Die Festsetzungsfiktion frühere Kindergeldgewährungen als Festsetzung begründet; auch eine Auszahlungspause steht einer Änderung nicht entgegen. • Bei doppelter Festsetzung ist die Behörde befugt, die fehlerhafte Festsetzung zu beseitigen, selbst wenn zwischenzeitlich die sachlich zuständige Dienststelle gewechselt hat, sofern der Berechtigte die Mehrfachberücksichtigung überwiegend verursacht hat. • Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs beginnt nicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Aufhebungsbescheid wirksam wurde (§§169 ff., §229 Abs.1 Satz2 AO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Rückforderung bei doppelt festgesetztem Kindergeld durch Mitwirkung des Berechtigten • Die Familienkasse kann nach §174 Abs.2 AO Kindergeldfestsetzungen aufheben, wenn ein bestimmter Sachverhalt unvereinbarerweise mehrfach begünstigend berücksichtigt wurde und dies auf einer Erklärung oder Mitwirkung des Berechtigten beruht. • Die Regelung des §174 Abs.2 AO gilt sinngemäß für Kindergeldfestsetzungen (§155 Abs.4 AO i.V.m. §31 Satz3 EStG). • Die Festsetzungsfiktion frühere Kindergeldgewährungen als Festsetzung begründet; auch eine Auszahlungspause steht einer Änderung nicht entgegen. • Bei doppelter Festsetzung ist die Behörde befugt, die fehlerhafte Festsetzung zu beseitigen, selbst wenn zwischenzeitlich die sachlich zuständige Dienststelle gewechselt hat, sofern der Berechtigte die Mehrfachberücksichtigung überwiegend verursacht hat. • Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs beginnt nicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Aufhebungsbescheid wirksam wurde (§§169 ff., §229 Abs.1 Satz2 AO). Der Kläger erhielt für seine 1988 und 1993 geborenen Kinder seit Geburt Kindergeld. Ab 1.1.1996 zahlte sein privater Arbeitgeber das Kindergeld aufgrund gesetzlicher Regelung; ab 1.10.1996 trat er in den öffentlichen Dienst und beantragte bei der Stadt Kindergeld, wobei er dort verneinte, ob anderweitig Kindergeld beantragt oder bezogen worden sei. Die Stadt zahlte daraufhin offen in den Abrechnungen Kindergeld. Ab Januar 1999 begann die Familienkasse erneut Auszahlungen, sodass der Kläger fortlaufend Kindergeld sowohl von der Stadt als auch von der Familienkasse erhielt. 2009 gab der Kläger gegenüber der Familienkasse den doppelten Bezug an; die Familienkasse hob daraufhin die Festsetzung ab Januar 1999 auf und forderte Erstattungen zurück. Das FG gab der Klage des Klägers teilweise statt; der BFH hat die Revision der Familienkasse zum Teil zugelassen. • Anwendbare Normen: §174 Abs.2 AO, §155 Abs.4 AO i.V.m. §31 Satz3 EStG, §§169 ff. AO, §37 Abs.2 AO, §229 Abs.1 Satz2 AO, §70, §72 EStG (Historie). • §174 Abs.2 AO erlaubt Aufhebung fehlerhafter Bescheide, wenn ein Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden unvereinbarerweise zugunsten eines Steuerpflichtigen berücksichtigt wurde und dies auf einer Erklärung oder einem Antrag des Steuerpflichtigen beruht; diese Regel greift auf Kindergeldfestsetzungen entsprechend (§155 Abs.4 AO). • Festsetzungsfiktion: Frühere Gewährung von Kindergeld nach altem Recht gilt fingiert als Festsetzung nach §78 EStG i.d.F. JStG 1996; eine spätere Unterbrechung der Auszahlung schließt die Festsetzung nicht aus. Daher lagen mehrere Festsetzungen vor: durch die Familienkasse (fingiert/neufestgesetzt) und konkludent durch die Stadt durch Auszahlung nach Antrag des Klägers. • Unvereinbarkeit: Nach §64 Abs.1 EStG kann Kindergeld für dasselbe Kind nur einem Berechtigten gezahlt werden; die doppelte Festsetzung der Kinder war daher materiell-rechtlich unvereinbar. • Verursachung durch Kläger: Das FG stellte fest, der Kläger habe die Mehrfachfestsetzung überwiegend verursacht, weil er den Arbeitgeberwechsel gegenüber der Familienkasse nicht angezeigt und die Frage im Antrag bei der Stadt verneint hatte; damit entfiel sein Vertrauen auf Bestandskraft. • Zuständigkeit zur Aufhebung: Die Befugnis zur Aufhebung nach §174 Abs.2 AO steht der Behörde zu, die den fehlerhaften Bescheid erlassen hat; dies schließt eine Aufhebung durch die Familienkasse trotz Arbeitgeberwechsels nicht aus. • Rechtsgrund im Bescheid: Selbst wenn die Familienkasse eine andere Norm (§70 Abs.2 EStG) als Rechtsgrund angegeben hat, ist dies eine auswechselbare Begründung, solange die materiell-rechtliche Aufhebungsbefugnis besteht. • Festsetzungs- und Rückforderungsfristen: Ob Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist verlängert, war nicht abschließend festzustellen; wäre die Frist jedoch noch nicht verstrichen, verpflichtet §37 Abs.2 AO zur Erstattung. Die Zahlungsverjährung des Rückforderungsanspruchs beginnt gemäß §229 Abs.1 Satz2 AO erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Aufhebungsbescheid wirksam wurde (hier 2009). Der BFH hat die Revision der Familienkasse für begründet erachtet und die Entscheidung des Finanzgerichts insoweit aufgehoben; die Sache wurde zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach §174 Abs.2 AO aufheben durfte, weil derselbe Sachverhalt (Kindergeld für die Kinder) unvereinbarerweise mehrfach festgesetzt worden war und die Mehrfachfestsetzung überwiegend vom Kläger verursacht wurde. Es bleibt nun vom FG zu prüfen, ob die Festsetzungsfrist etwa durch Steuerhinterziehung verlängert ist und in welchem Umfang ein Erstattungsanspruch besteht; die Verjährung des Rückforderungsanspruchs beginnt jedenfalls erst mit dem Ablauf des Jahres 2009, so dass eine Erstattungspflicht für die nicht verjähreten Zeiträume in Betracht kommt.